Verfolgungsrisiko von trans* Personen im sog. 3. Reich
Rechtsstaat?
Grundsätzlich kann man die während der NS-Gewaltherrschaft einer Verfolgung ausgesetzten Bevölkerungsgruppen nicht von einander trennen. Herausragendes Merkmal war und ist die Unberechenbarkeit und Unsicherheit ob man sich noch im Rahmen des erlaubten und akzeptierten bewegte oder mit Repressalien rechnen bzw. solchen ausgesetzt sehen würde. Einzig bestand ein Unterschied in dem Risiko einer Verfolgung. Dieses bestand vor allem darin ob es durch persönliches Verhalten und oder durch Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppen nicht zu beeinflussen war. Letztlich ist dies aber unerheblich, da das sog. Dritte Reich nicht einmal im Ansatz als Rechtsstaat zu qualifizieren ist1.
Das Handeln eines Staates muss, um rechtens zu sein, bestimmte Grundlagen haben und den hieraus herrührenden Anforderungen genügen. Letztlich läuft es auf den Schutz des Individuums und seiner individuellen, unantastbaren Grundrechte vor „dem Staat“ und dessen Handeln hinaus. Genügt er diesen nicht, ist das Handeln unrechtmäßig. In einem Rechtsstaat bestünde die Möglichkeit hiergegen vorzugehen und „den Staat“ zu rechtsstaatlichen Handeln zu zwingen. Genau an diesem Punkt unterscheidet sich die NS-Gewaltherrschaft von der vorangegangenen Zeit. Man kann sich durchaus darüber streiten, in wieweit die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ („Reichstagsbrandverordnung“)2 formal rechtmäßig war. Jedoch ist dieses unerheblich, da § 5 explizit durch das Kontrollratsgesetz Nr. 55 v. 20.06.1947 außer Kraft gesetzt wurde und spätestens durch Art. 123 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 bis 19 und Art. 30 GG3 aufgehoben worden ist. Eine Zugehörigkeit zum Kreis des NS-Unrechts ist zweifelsfrei. Bedeutsam ist dieses Gesetz, da es die erste formale Grundlage für die hierauf folgende Umgestaltung des formalen Rechtes im Sinne der NS-Gewaltherrschaft ermöglichte. Die für das NS-Regime typische und prägende Auffassung, was Recht ist, kommt in dem Grundsatz, dass
„Recht ist was dem deutschen Volke nützt, Unrecht was ihm schadet.“4
trefflich zum Ausdruck. Er gibt klar zu erkennen, dass die NS-Machthaber von Anfang an nicht gewillt waren, sich durch juristische und formale Normen in ihrem Handeln auch nur ansatzweise behindern zu lassen. Das Ziel war die „Ideologie der Gemeinschaft und die Abschaffung des subjektiven Rechts“5 Durch die Übersteigerung der sog. „Volksgemeinschaft“ und des auf ihr fußenden Staat wurden die grundlegenden Individualrechte negiert und letztlich zu einer freiwilligen Gewährung, zu einem unverbindlichen Gnadenakt, der jederzeit gewährt, aber auch jederzeit entzogen werden konnte. Wesenselement war die faktische Hilfs- und Rechtlosigkeit des Individuums, es war nur Teil einer willkürlich definierten Gruppe, bewertet nach Nützlichkeit und Konformität.
Auch wenn nicht jedes staatliche Handeln dieser Zeit zwingend unrechtmäßig war, so haftet ihm trotzdem der Makel der grundsätzlich fraglichen Rechtsstaatlichkeit an. Ob hier Vorgänge originär als Verbrechen6, Vergehen7 oder Übertretung8 einzustufen sind, ist letztlich bedeutungslos. Letztlich konnte alles zu einem ungesetzlichen Tod führen, selbst wenn hier etabliertes Recht zur Anwendung kam.
Menschen mit trans* Hintergrund
Vor 1933
Grundlage und Ansatz für diesbezügliche Repressalien waren weder originär der NS-Ideologie geschuldet, noch waren sie neu. Diese waren vor allem § 360 Abs. 1 Ziff. 11 2. Alt (R)StGB (alt)9
Die genannte Strafnorm stellte „groben Unfug“ unter Strafe, worunter bis zur Streichung der Norm auch das Tragen gegengeschlechtlicher Kleidung subsummiert wurde.10 Zwar hatte Dr. med. Magnus Hirschfeld bereits vor dem ersten Weltkrieg mit dem sog. „Transvestitenschein“ eine Möglichkeit geschaffen, die Betroffene weitestgehend vor einer Verhaftung auf Grund dieser Strafnorm schützte. Diese Bescheinigung war auch während der sog. Weimarer Republik auch weitestgehend bekannt und etabliert. Es war durch diesen alleinig das Tragen gegengeschlechtlicher Kleidung gedeckt und zwar erst, nachdem den betreffenden Personen von ärztlicher Seite eine unheilbare Sucht/ein Zwang hierzu attestiert wurde. Auch darf nicht vergessen werden, dass Betroffene nahezu unweigerlich im Laufe ihres Lebens genau wegen dieser Strafnorm Gegenstand polizeilicher Ermittlungen wurden. Bestenfalls mündete dies nur in der Anlage einer Strafakte und der „Transvestitenschein“ wurde zeitnah ausgefertigt. Zwar ging von der o. g. Strafnorm keine empfindliche Strafandrohung aus, doch sie reichte aus, um polizeilich „aktenmäßig als Transvestit bekannt“11 zu werden, was letztendlich nahezu zwingend eine Aufnahme in die unrühmlich bekannten sog. „rosa Listen“ bedeutete. Auch wenn es vielfach nicht klar ersichtlich ist, so waren diese „Transvestitenscheine“ keine „Schutzbriefe“, sondern allenfalls Bescheinigungen, dass die Polizeibehörde vom Tragen der gegengeschlechtlichen Kleidung Kenntnis habe und keinen Grund zum polizeilichen Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage12 sah.
Ganz anders sah es aus bei dem wesentlich schärferen §175 (R)StGB.13 Die Problematik dieser Strafnorm und ihre exzessive Auslegung dürften hinlegend bekannt sein, weshalb ein tiefergehendes Eingehen an dieser Stelle unterbleibt. Für trans* Personen ging von ihr deshalb eine Gefahr aus, da es noch ein langer Weg war, bis das Bundesverfassungsgericht urteilte: „Es ist wissenschaftlich erwiesen, daß es die verschiedensten Formen der somatischen Intersexualität gibt. Die medizinische Forschung hat aufgrund von Untersuchungen an Zwittern auch auf die Dissoziation zwischen Morphe und Psyche hingewiesen, die sich nach den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beim Transsexuellen in besonders krasser Form verdeutlicht.“14 Bis dahin galten „Transvestiten“ - unter diese Kategorie fielen damals auch die heute als trans* bezeichneten Personen - in der polizeilichen Auffassung als gefährlich und unter Beobachtung zu halten.15 Es war auch noch sehr lange Ansicht der Arbeitsämter, dass man „sowas wie Sie nicht vermittelt“16, falls man im mitgeteilten und gelebten Geschlecht arbeiten wollte.
Es war nach heutiger Erkenntnis demnach vor 1933 durchaus möglich, zwar am Rande der Gesellschaft, jedoch strafrechtlich relativ unbehelligt, zu leben und zu arbeiten.
1933-45
Einige Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe sind recht unbeschadet durch diese Zeit gekommen17, bei anderen war dies nicht der Fall18. Prägend und die eigentliche Gefahr war die Nutzung bestehender Rechtsgrundlagen und Ansätze in einer dieser Ideologie eigenen Konsequenz und Überspitzung. Rechtlich als auch historisch ist es unerheblich ob Taten zum Schaden einer oder mehrerer Millionen Personen führten. Dies spielt nur in der Strafzumessung eine Rolle. Die Ungesetzlichkeit hängt nicht von der Anzahl der Geschädigten ab. Auch ist es unerheblich ob die Schädigung durch persönliches Handeln oder ohne dieses verursacht wurde. Es gibt zwar bekanntlich keine Gleichheit im Unrecht, aber auch keine Ungleichheit im Recht. Der allgemeine Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz findet heutzutage seine Niederlegung im Grundgesetz, als Ersatz und Klarstellung vorangehender Bestimmungen in den jeweiligen Länderverfassungen19. Dieser eigentlich selbstverständliche Rechts-Grundsatz wurde in vorher unvorstellbarem Maß während der NS-Gewaltherrschaft verletzt und ignoriert. Selbst bis in die KL war eine Hierarchie der Opfer, die zum einen durch die in den verschiedenen Farben der Winkel zur Kategorisierung der Häftlinge und später in der Anerkennung als Opfer zum Ausdruck kommt. Auch aus diesem Grund ist eine Fokussierung auf Opfer der Shoa unstatthaft und letztlich falsch. Letztlich ist es nicht falsch den Begriff des NS-Verbrechens nicht auf die juristische Bedeutung zu begrenzen sondern vielmehr als ungesetzliches Handeln zu verstehen.
Neben vielen anderen strafbedrohten Handlungen bleiben von diesen heute aus rechtlichen, historischen und politischen Gründen nur noch juristisch verfolgbar und zu strafen, die des Mordes bzw. der Beihilfe zum Mord übrig - auch wenn dies für die Feststellung, was zum Tatzeitpunkt eine als Verbrechen, im strafrechtlichen Rahmen, zu verfolgende Handlung war, unerheblich ist. Diese Vereinfachung hilft aber für die weiteren Ausführungen, da hierzu Entscheidungen des BVerfG vorliegen. Auch soll im Weiteren der Blick auf die sog. Konzentrationslager als ultima ratio regis des NS-Staates genügen, um pars pro toto die hier zur Verhandlung stehenden Vorgänge zu qualifizieren.
Hierzu hilft ein Blick auf die Grundlage jedweden juristischen Handelns dieser Zeit, die sog. Weimarer Reichsverfassung (WRV). In Art. 105 WRV20 wurde ausdrücklich das Recht auf den gesetzlichen Richter garantiert und Ausnahmegerichte als unstatthaft und somit unzulässig qualifiziert. Dieser Artikel wurde durch die Reichstagsbrandverordnung nicht berührt. Man kann sich lange und tiefgründig über den Inhalt des Begriffes des „gesetzlichen Richters“ streiten, was bereits hinlänglich getätigt wurde und wohl auch zukünftig erfolgen wird. Doch dürfe es unstreitig sein, dass hiermit nicht eine vollziehende Polizeibehörde gemeint ist.
Somit war die in der Besprechung der Verwaltungsspitzen der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13.09.193321 niedergelegte Forderung:
„Die Polizeibehörde wird aufgefordert, die Transvestiten besonders zu beachten und erforderlichenfalls in das Konzentrationslager zu überführen.“
Auch nach der damaligen Rechtslage war dies zweifelsfrei durch die immer noch (formal) gültige Verfassung des Deutschen Reiches unzulässig und somit rechtswidrig. Auf einen Verbotsirrtum22 hätten sich die Beteiligten nicht berufen können, da sie die Strafbarkeit auf Grund ihrer Funktion und Ausbildung 23 hätten erkennen können bzw. müssen. Sie handelten demzufolge zweifelsfrei vorsätzlich. Auch ist die Auslegung das hier konkludiert eine vorangehende richterliche Entscheidung vorausgesetzt aber nicht erwähnt wurde, durch die besondere Natur dieser Lagereinrichtungen, verlegt. Dies zeigte sich schon darin „das die Landesjustizverwaltung nicht nur auf jeden Protest gegen die ständige Ausweitung der Schutzhaft verzichtete, sondern sie im Gegenteil sogar noch förderte. Erst als die Ausdehnung der Schutzhaft und die Unklarheiten ihrer Anwendung zu Reibungen zwischen Staatspolizei und Justiz führten, versuchten einige Juristen, eine klare Regelung zu erreichen24 25. Es war den Beteiligten auch aus diesem Blickwinkel vollkommen bewusst, dass sie ungesetzlich handelten. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Anweisung gegen den erklärten Widerstand der bislang und weiterhin zuständigen Kriminalbeamten durchgesetzt wurde.26
Bei dem hier lapidar als „das Konzentrationslager“ bezeichneten Ort handelt es sich um das Konzentrationslager Fuhlsbüttel, zeitgenössisch auch als „Kola-Fu“ bekannt. Dieses war Ende März 1933 in Gebäudekomplexen der Justizvollzugsanstalt Hamburg Fuhlsbüttel zur Aufnahme von der Staatpolizei verhafteten Gegnern des NS-Regimes eingerichtet worden. Am 4. September 1933 erfolgte dann auf Veranlassung des Hamburger Gauleiters Karl Kaufmann die formale Übertragung und Einsetzung des Hamburger SA-Führer Paul Ellernhusen,27 sowie die Ablösung der bisherigen Justizbeamten durch ein SS-Kommando unter SS-Sturmführer Willi Dusenschön.28 Die Aufsicht verblieb noch bis zum 1. Dezember 1933 bei der Hamburger Justizbehörde. Somit waren die anweisenden Herren sachlich für dieses Lager zuständig, es waren ihnen auch die dortigen Zustände bekannt und durch sie zu vertreten. Letztendlich beauftragten sie eine hierzu nicht zuständige und berechtigte Behörde, Personen ohne Gerichtsentscheidung in eine rechtlich fragwürdige Einrichtung zu verbringen, um dort einem nicht vorschriftsgemäßem Haft-Regime durch ungesetzlich handelndes Personal unterzogen zu werden. Es ist nicht weit hergeholt, dies als Anstiftung zu schwersten Straftaten gegen Leib und Leben, auch im juristischen Sinne,29 zu sehen. Die Haftbedingungen waren dazu gedacht und darauf ausgerichtet, die Insassen weitestgehend zu entwürdigen und jeden Willen zum Widerstand gegen das Regime zu brechen.30 Letztendlich wurde auch der Tod der Insassen gebilligt oder zumindest billigend in Kauf genommen.31 32 Diese Handlungen waren somit auch schon zum Zeitpunkt der Tat strafbar33 und ein Verbrechen.34.
Strafrechtlich ist hier zweifelsfrei zumindest von einer vorwerfbaren Beteiligung und Anstiftung auszugehen. Diese Taten fallen somit unter den Komplex der NS-Verbrechen gemäß aktueller, gültiger Definition.35 Hierbei sind auch die jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu berücksichtigen.36
Ausblick
Die Verbringung in ein Lager erfolgte ausdrücklich außerhalb und in Ersatz ordentlicher Rechtsprechung. In ihr zeigte sich augenscheinlich die angemaßte Omnipotenz der Exekutive in der Gestalt der Polizeiverwaltung. Beispielhaft ist hier der Fall bzw. Tod des Louis Schild37. Während das Einschreiten und tätig werden der Essener Polizei an sich nicht zu beanstanden ist, so ist es die Entscheidung, diesen in Schutzhaft zu nehmen, auf keinen Fall. Auch wenn es inhaltlich vollkommen nebensächlich und ohne Bedeutung ist, so wurde Herr Schild nicht wegen seines jüdischen Hintergrundes, sondern „aus Gründen der Kriminalprävention“ in ein Lager verbracht. Er wäre also bei einer Verengung des Begriffes der NS-Verbrechen auf die Shoa per Definition kein Opfer der NS-Regimes. Ihm wäre, hätte er diese Zeit überlebt, erst einmal keine Anerkennung und vor allem keine Entschädigung als Opfer der NS-Gewaltherrschaft zu Teil geworden38. Die Verengung und Fokussierung der NS-Verfolgung auf Opfer und somit des Begriffes des NS-Verbrechens auf die Shoa ist mithin sowohl rechtlich als auch historisch und inhaltlich nicht tragbar, bestenfalls seit sehr langem veraltet. Die Absprache das auch trans* Personen einer Verfolgung durch das NS-Regime potenziell ausgesetzt waren und es auch waren, hierzu reicht schon die hier beispielhaft angeführte Hamburger Anweisung, führt erneut zu einer sowohl rechtlich als auch moralisch inakzeptable Einstufung und rechtfertigt deren Verfolgung. Die Behauptung das nur die originären Shoa-Opfer wahre Opfer seien, da nur diese nichts für ihre Verfolgung konnten, die anderen die Verfolgung durch ihr Verhalten verhindern können, ist implizit eine Aussage das diese selber dran Schuld gewesen sein, im Lager gelandet zu sein. Folgerichtig ist dies einer nachträglich und erneute Rechtfertigung bzw. Billigung der Lagerhaft mit allen Folgen gleichzusetzen. Die Auffassung das hierdurch, ob gewollt oder ungewollt bleibt dahingestellt, sogar dem NS-Regime an sich eine gewisse Legitimität und Billigung zugesprochen wird, zwingt sich folgerichtig auf. Solcherlei bewegt sich in der Grauzone zur offenen NS-Verklärung. Dieses zu vertreten sollte sich von selbst verbieten und undenkbar sein. Im gleichen Bereich und aus den selben Gründen verbieten sich auch Äußerungen das trans* Frauen keine Frauen und trans* Männer keine Männer seien sondern „Migranten“, keine „Natives“. Diese Formulierung in dieser Kombination bewegt sich ganz nahe an der historischen Formulierung der sog. Nürnberger Gesetze, die auch zwischen Personen mit „deutschem und artverwandten Blut“ und solchen ohne eben diesem unterschied. Der Begriff „Migranten“ spricht dazu noch implizit eine Gruppenzugehörigkeit ab und bewegt sich somit historisch in gefährlicher Nähe zum Begriff der „Gemeinschaftsfremden“39, der historisch, auch wenn das diesbezügliche Gesetz nie verabschiedet wurde, Handlungen zum Schaden u.a. von trans* Personen rechtfertigte und unterschwellig in das Transsexuellengesetz mit einfloss.
Abschließend soll noch ganz kurz auf die mangelhafte Quellenlage eingegangen werden. Der Mangel an Akten bzw. Unterlagen aus dieser Zeit und speziell zu diesem Komplex bedeutet keinesfalls, dass es keine Verfolgung gegeben hat.40 So ist die betroffene Personengruppe auch heute noch mit unter 1 % der Bevölkerung sehr klein, noch 1976 ging man von wenigen tausend Menschen aus.41 In der mehrere Millionen Menschen zählenden Menge der NS-Opfer ist dies eine verschwindende Zahl, vor allem da sie in anderen Kategorien mit erfasst wurden und somit ohne Kenntnis der jeweiligen Unterlagen nahezu nicht auffindbar sind. Auch sind viele Unterlagen als nicht archivwürdig kassiert und somit vernichtet worden.42 Hinzu kommt die ohnehin sehr dünne Aktenlage im Bereich der KL (KZ) und der Gestapo als einweisende Stelle. Somit ist die Niederschrift der Eingangs angeführten Hamburger Besprechung einer der sehr seltenen Glücksfälle einer Überlieferung, vor allem da sie global und eindeutig ist und der Vollzug auch durch eine staatsanwaltschaftliche Vermehmung in einem anderen Fall belegt werden kann.
Nach 1945
Im Kerne endete nach 1945 keinesfalls die Verfolgung und Benachteiligung von trans* Personen.
Sie wurde einzig weniger konsequent und unerbittlich durchgeführt. Ohne es abschließend beurteilen zu wollen, fiel die Situation zwar etwas hinter die Situation vor 1933 zurück, war aber vergleichbar. Es seien hier nachfolgend nur ein paar Beispiele genannt.
Das gesamte Sexualstrafrecht, insbesondere der §175 StGB, fand in vollkommener Verkennung der Transidentität/Transsexualität auch hier Anwendung. Der Begriff Transsexuelle war bis Ende der der 70er Jahre nicht in Gebrauch, es wurde ausnahmslos von Transvestiten oder „Damen-Imitatoren“ gesprochen. Eine durchgängige Kausalkette bis in diese Zeit und wahrscheinlich noch länger, war: Tragen gegengeschlechtlicher Kleidung = Transvestit = Homosexueller = Pädophiler.43
Bei mangelnder Anwendbarkeit der § 175 StGB u.ä. griff bis 1975 § 360 Abs. 1 Ziffer 11 Alternative 2 (Grober Unfug), ob der Nachfolger, § 180 OwiG, in gleicher Weise Anwendung fand ist nicht bekannt, aber wahrscheinlich.44 Aber nicht nur die Betroffenen waren der Strafverfolgung ausgesetzt. 1967 fand ein Berliner Kriminalrat die Verabreichung von Hormonspritzen sittenwidrig und zeigte die behandelnden Ärzte wegen Verstoß gegen § 226a StGB aF an.45 Die Berufsausübung und das Leben im Identitätsgeschlecht wurde ebenfalls massiv behindert bzw. sogar unterbunden.46 Erst ein Urteil des BVG im Jahre 1978 führte zur rechtlichen Anerkennung von trans* Personen und somit zu einer Beendigung der unhaltbaren Lebensumstände.47 Dieses eigentlich wegweisende Urteil führte letztlich zum „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG)“, welches am 1. Januar 1981 in Kraft trat und gleich neue Probleme schaffte.
1U.a. Fehlen einer effektiven Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle
2v. 28.02.1933 (RGBlL I 1933 Nr. 17 S. 83)
3Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
4Frank, Deutscher Juristentag 1933, S. 20
5Prof. Dr. Thomas Gutmann, M.A. WWU Münster „Recht und Rechtswissenschaft im Nationalsozialismus“
6§ 1 Abs. 1 RStGB
7§ 1 Abs. 2 RStGB
8§ 1 Abs. 3 RStGB
9RGBl 1871 Nr. 24 v. 14.Juni 1871 S 127ff
10Bay. LKA München März 1982,
Intensität und Perseveranz krimineller Verhaltensweisen. Deliktschlüssel 7014 (S 141 in PDF)
https://www.polizei.bayern.de/content/4/3/7/06_intensitaet__perseveranz_krimineller_verhaltensweisen.pdf
11Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abr. 497 Nr. 968
12Collection US Holocaust Memorial Museum, Item 47078 u. 47076
13RGBl 1871 Nr. 24 v. 14.Juni 1871 S 127ff
14BVerfG 49, 286 RN 50
15Mannheimer Erste Staatsanwalt Dr. Wolf Wimmer in „Kriminalistik“, zitiert in „Der Spiegel“ Ausg. 19/1979 „Das Stahlnetzt stülpt sich über uns“ S. 52ff
16„Der Spiegel“ Ausg. 30/1975 „Männchen machen“
17Wihlelm H. u.a. Staatsarchiv Hamburg 213-11_67446
18Gustav R., Staatsarchiv Hamburg 213-11_55906
19u.a. §4 Verfassung für den Freistaat Oldenburg vom 17. Juni 1919
20Reichsgesetzblatt 1919 S 1403
21Staatsarchiv Hamburg 113-2_A II 11
22§ 59 RStGB; Reichsgesetzblatt 1871 Nr. 24 S. 127ff
23Der unterzeichnende Regierungsdirektor Paul Münstermann war Hamburger Polizei-Major, später Oberstleutnant der Schutzpolizei und somit hinreichend juristisch gebildet, um die Strafbarkeit dieser Anweisung zu kennen.
24Generalstaatsanwalt Dr. Dresdner an die Landesjustizverwaltung am 24. 8. 1934:
»Es ist dringend zu wünschen, dass über die Vollziehung der Schutzhaft ein Reichsgesetz erlassen wird, welches, ohne den Schutzhäftlingen übertriebene Wohltaten zu gewähren, den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden mindestens eine Möglichkeit bietet,
1) zu prüfen, ob etwa die Schutzhaft an gewöhnlichen Kriminellen vollzogen wird, die damit dem Zugriff der Strafbehörden entgehen, und
2) hinsichtlich der Dauer der Schutzhaft ein Mitbestimmungsrecht oder Prüfungsrecht auszuüben ...•
Archiv der Landesjustizverwaltung - XXII A b 5 Vol. 3
25Henning Timpke, Dokumente zur Gleichschaltung des Landes Hamburg; Frankfurt a. M 1967, S 228
26Rosenkranz, Bernhard; Bollmann, Ulf; Lorenz, Gottfried; Homosexuellen-Verfolgung in Hamburg: 1919-1969; Hamburg 2009; S. 60
27Henning Timpke, Dokumente zur Gleichschaltung des Landes Hamburg; Frankfurt a. M 1967, S 232
28Archiv der Landesjustizverwaltung XVI B f 1 c 2 Vol 2
29§ 48 RStGB; Reichsgesetzblatt Nr. 24 vom 14. Juni 1871 Seite 127ff
30Rede des Präsidenten des Hamburger Strafvollzuges Max Lahts vom 4.9.1933, Archiv der Landesjustizverwaltung XVI B g 1 a 8 Vol t.
31 Hans Peter Bull, Der Selbstmord war eine „Panne“; in „Die Zeit 49/1962 vom 19.10.1962
32Henning Timpke, Dokumente zur Gleichschaltung des Landes Hamburg; Frankfurt a. M 1967, S 232ff
33§§ 211 u 212 RStGB; Reichsgesetzblatt Nr. 24 vom 14. Juni 1871 Seite 127ff
34§ 1 (1) RStGB; Reichsgesetzblatt 1871 Nr. 24 v. 14. Juni 1871 S. 127ff
35Verwaltungsvereinbarung über die Errichtung einer Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung Nationalsozialistischer Verbrechen. II a. Erweiterte Zuständigkeit, S. 3
36z.B. BGH 3 StR 49/16 RN 17ff
37Arolsen Archive, Nr. 8141401
38Bundesministerium der Finanzen; Wiedergutmachung – Regelungen zur Entschädigung von NS-Unrecht, Berlin 2022
39Sarah Schädler: "Justizkrise" und "Justizreform" im Nationalsozialismus. Das Reichsjustizministerium unter Reichsjustizminister Thierack (1942–1945). Mohr Siebeck, Tübingen 2009
40s. Survivorship Bias. u.a.
Wirtz, M. (2020). Überlebensirrtum. In M. A. Wirtz (Hrsg.), Dorsch – Lexikon der Psychologie. Abgerufen am 13. April 2020, von portal.hogrefe.com/dorsch/ueberlebensirrtum
Hanno Beck, Auf die Verlierer kommt es an FAZ v. 6.10.2012
41Bundestags DS 7/4940
42Siehe Anmerkung Landesarchiv Baden Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg zu BÜ 1-22
43Der Spiegel 19/1979 S 52
44Bayerisches Landeskriminalamt, München März 1982,
Intensität und Perseveranz krimineller Verhaltensweisen. Deliktschlüssel 7014
45Der Spiegel 24/1967 S. 69
46Der Spiegel 30/1975, S. 50
Der Spiegel 38/1976 S. 81 u 84
47Der Spiegel 49/1978 S. 131 – 133
BVerfGE 49, 286
Aufstand am Stonwall Inn - Christopher Street Riots 1969
Eine gute Schilderung der damaligen Ereignisse mit Vorgeschichte und grundsätzlichen Gegebenheiten findet sich hier:
In einem sehr zeitnahen Interview (1970) schildern zwei der damals beteiligten Personen ihre damaligen Erlebnisse:
Wie auch im Text angemerkt muss man die damals anders gelagerten Begrifflichkeiten berücksichtigen.
An offiziellen Berichten über die damaligen Ereignisse sind bislang bekannt:
Stonewall Riot Police Reports, June 1969, by Jonathan Ned Katz
Auch hier sei darauf verwiesen das damals andere Begrifflichkeiten verwendet wurden. Das was wir heute als trans* Person bezeichnen würden waren damals "Personen in der Kleidung des anderen Geschlechts". Damals strafbar und deshalb festzunehmen.