Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch für das (Groß-)Herzogtum 1858

Wie jedes Land gab sich auch das Großherzogtum ein eigenes Strafgesetzbuch. Das Oldenburger war an das preußische Angelehnt und schaffte für das Land ein modernes und einheitliches Strafrecht. Auch war es Ausfluß der sich über die Zeit geänderten Auffassung über Grundlage und Zweck der Strafe weg vom Gedanken der Vergeltung hin zum Zwecke der Besserung und Rehabilitation.

Interessant ist das es bereits Strafbestimmungen für Taten im Eisenbahn-Zusammenhang enthielt, als es noch gar keine Eisenbahn gab.

  • Entwendung von Reisegepäck und Transportsachen auf Eisenbahnen 201 d
  • Vorsätzliche Zerstörung einer Eisenbahn 260
  • Vorsätzliche Beschädigung derselben mit gemeiner Gefahr 271
  • Eisenbahnbeamte, Gefährdung eines Transport durch Vernachlässigung ihrer Pflichten 272, 276, 277
  • Eisenbahnwagen, Anzünden derselben 262 c
  • Eisenbahnwagen, Beschädigung derselben 271, 272

In Folge des Staatsgrundgesetzes kannte es keine Todesstrafe und diesbezügliche Bestimmungen.


originale Ausgabe
Bayerische Staatsbibliothek München; Crim. 244 fv urn:nbn:de:bvb:12-bsb10395570-4