Gesetz betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung 1.4.1867

Mit Gesetz vom 1. April 1867 betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung begann die Existenz der Staatseisenbahn im Großherzogtum in der Gestalt der Eisenbahndirektion. Diese wurde der Regierung (dem Staatsministerium) direkt unterstellt und bestand vorerst aus zwei Direktoren, einer für die Administration und einer für den technischen Teil zuständig, nebst dem notwendigen "Hülfspersonal", womit die Schaar der subalternen Bediensteten gemeint waren. Diesen unterstanden als Oberbeamten der Betriebsführung der Bertiebsinspektor und der Maschienenmeister. Das Gesetz erlaubte als etatmäßige, also planmäßige Bedienstete, mit einem festgelegten Jahresgehalt in Thalern, von:

  1. Eisenbahndirektion
    • 1 administrative Direktor; 1400 - 2000
    • 1 technischer Direktor; 1400 - 2000
  2. Technische Oberbeamte für die Betriebsführung
    • 1 Betriebsinspektor; 800 - 1300
    • 1 Maschinenmeister; 800 - 1300
  3. Obere Verwaltungsbeamte der Direktion
    • 4 Beamte einschließlich des Cassiers; 2x 600 - 1000, 2x 500 - 900
  4. "Hülfsbeamte"
    1. zwei Bahningenieure; 1x 500 - 1000, 1x 500 - 900
    2. ein Telegraphenbeamter; 350 - 500
    3. fünf Kanzlei und Rechnungsbeamte der Direktion, der Betriebsführung und des Maschinendienstes; 2x 400 - 800, 3x 300 - 700
    4. 3 Billietdrucker und Kanzleidiener; 250 - 350
    5. acht Bahnmeister; 350 - 450
    6. zehn Stationsverwalter; 1x 500 - 800, 2x 400 - 700, 3x 360 - 700, 4x 300 - 600
    7. Expeditions und Kassenbeamte; 360 - 700
    8. Assistenten der größeren Stationen und "Hülfsarbeiter"; 300 - 500
    9. Portiers; 200 - 400
    10. Wäger; 220 - 250
    11. Lokomotivführer; 350 - 450
    12. Zugführer; 360 -  400
    13. Packmeister; 325 - 350
    14. Schaffner; 200 - 250

Nur die "Hülfsbeamte" a - c waren unwiederruflich angestellte "Civilstaatsdiener", also Beamte im heutigen Verständnis, alle folgenden nicht, also Angestellte bzw. Arbeiter in heutigen Verständnis.

Es konnte an teueren Dienstorten Teuerungszulagen gewährt werden.

Bei gewährten Dienstwohnungen musste eine Miete gezahlt werden, die bei einem Gehalt von

  • 600; 10%
  • 800; 12%
  • mehr als 800; 14%

betragen sollte.

Ein durch das Staatsministerium noch zu erlassenes Reglement sollte die Höhe und den Begünstigtenkreis der Tagegelder (Verpflegungsgeld bei Abwesenheit) festlegen, die aber die üblichen Sätze nicht überschreiten sollten. Auch dem Zugpersonal sollten Zulagen für gefahrene Entfernung und Übernachtungen gewährt werden. Ermäßigte Tagesgelder konnten unter besonderen Bedingungen gewährt werden. Das Lokpersonal wurde ein prozentualer Anteil an dem vom Regelsatz durch ihre Fahrweise eingesparten Feuerungs- und Schmiermitteln gewährt, den die Direktion noch festzusetzen hatte.

Die Betriebsbeamten bekamen ihre Dienstkleidung gestellt, Betriebsarbeiter nur bis zu einem Gehalt von 500 Thalern.

Es wurde noch eine Kasse (Fonds) eingerichtet, die Bediensteten und deren Hinterbliebenen in außerordentlichen Fällen Unterstützung gewähren sollte. Gespeist wurde diese aus Betriebserträgen und Erlösen aus Verkäufen.


Originales Gesetzesblatt
Bayerische Staatsbibliothek München; J.germ. 73 cp-20 S.117-123; urn:nbn:de:bvb:12-bsb10551312-4