Besoldungsgesetz für das Großherzogtum Oldenburg.
Oldenburg , den 10 . April 1911.

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,

verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Großherzogtum Oldenburg , was folgt:

1. Allgemeines.

§ 1.

Für die Besoldungen der im Zivilstaatsdienst mit Ausnahme der Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anliegenden Besoldungsordnung (Gehaltsregulativ).

§ 2.

Inwieweit die in der Besoldungsordnung vorgesehenen Stellen dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechend zu besetzen sind, unterliegt dem Ermessen des Staatsministeriums , vorbehaltlich der in Ziffer 3 und 4 der Anlage C des Gesetzes vom 4. Juli 1853 deklarierten Rechte des Landtags.

§ 3.

Die Kosten der in der Besoldungsordnung unter I , 3 (Statistisches Landesamt ), I , 4 (Archiv ), I , 5 (Vertretung beim Bundesrate ) und I , 6 (Oberverwaltungsgericht ) aufgeführten Behörden und Stellen sind aus der Zentralkasse zu bestreiten . Im übrigen sind sämtliche für die unter I aufgeführten Behörden erforderlichen Mittel der Landeskasse des Herzogtums Oldenburg zu entnehmen. Dieser werden indessen aus der Zentralkasse jährlich 130 000 M als Beitrag zu den Kosten des Staatsministeriums erstattet.
Die Kosten der unter II aufgeführten Behörden sind aus der Landeskasfe des Fürstentums Lübeck , der unter III aufgeführten Behörden aus der Landeskasfe des Fürstentums Birkenfeld zu bestreiten.

§ 4.

Auf die Zentralkasse sind zu übernehmen die Ruhegehalte und Wartegelder:

  1. der Ministerialvorstände sowie der Vortragenden Räte und Sekretäre des Staatsministeriums,
  2. der Vorstände, ordentlichen Mitglieder und Sekretäre der Regierungen,
  3. des Präsidenten , der Direktoren und Mitglieder, sowie des rechtskundigen Gerichtsschreibers des Landgerichts zu Oldenburg und der Staatsanwälte bei diesem Gerichte,
  4. der vom Großherzoge ernannten Mitglieder des Landgerichts zu Lübeck,
  5. des auf Vorschlag Oldenburgs von der Königlich Preußischen Staatsregierung ernannten Mitgliedes des Landgerichts zu Saarbrücken,
  6. der Amtshauptmänner und Hilfsbeamten und der Amtsrichter und Amtsanwälte.

Die Ruhegehalte und Wartegelder der übrigen Beamten sind aus derjenigen Kasse zu bestreiten, aus welcher der betreffende Beamte vor seiner Pensionierung oder Dispositionsstellung sein Gehalt bezog. Der Landeskasse des Herzogtums Oldenburg ist indessen aus der Zentralkaffe ein Drittel des Aufwandes für die Subalternbeamten des Staatsministeriums, mit Einschluß des Finanzbureaus, zu erstatten.

2. Anfangsgehalt.

§ 5.

Bei der Anstellung im Zivilstaatsdienste ist dem Angestellten das in der Besoldungsordnung bestimmte Anfangsgehalt mit den zugehörigen Nebenbezügen (Anfangsbesoldung) zu gewähren, wenn nicht ein festes Gehalt für die Stelle vorgeschrieben ist.

§ 6.

Wird bei der Anstellung nach Artikel 58 A 2 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 28 . März 1867 der Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts eine Zeit hinzugerechnet, so kann das Anfangsgehalt zu einem höheren Betrage bis zu dem für die Stelle vorgesehenen Höchstbetrage festgesetzt werden, wobei insbesondere die hinzugerechnete Zeit und das in einer öffentlichen Dienststellung bisher bezogene Einkommen zu berücksichtigen sind.
Dasselbe gilt , wenn ein auf Wartegeld stehender Beamter in den aktiven Dienst wieder eintritt.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Erhöhung auch in sonstigen Fällen erfolgen, wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.

3. Gehaltsbemessung bei Versetzungen.

§ 7.

Wird ein Beamter in eine unter einer anderen Nummer der Besoldungsordnung aufgeführte Stelle versetzt, so erhält er die Anfangsbesoldung dieser Stelle. Indessen behält er das bisherige Gehalt, wenn es höher ist, als das Anfangsgehalt der neuen Stelle. Fehlen zur Besoldung gehörige Nebenbezüge der früheren Stelle bei der neuen Stelle oder sind sie hier zu einem niedrigeren Betrage veranschlagt, so erhöht sich das Gehalt um den dafür veranschlagten Betrag oder um den Unterschied der veranschlagten Beträge.

§ 8 .

Wird einem bereits angestellten Beamten eine Stelle übertragen, zu deren Übernahme er nach Artikel 44 § 1 des Zivilstaatsdienergesetzes nicht verpflichtet ist, so kann das Anfangsgehalt in sinngemäßer Anwendung des § 6 erhöht werden.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Erhöhung auch in sonstigen Fällen erfolgen , wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.

§ 9.

Wird ein Beamter in eine Stelle versetzt, deren Höchstbesoldung die seiner bisherigen Stelle übersteigt , so erhöht sich sein Gehalt um den Betrag einer Zulage seiner neuen Stelle. Ist der Unterschied der Höchstbesoldungen beider Stellen niedriger als diese Zulage, so erhöht sich das Gehalt nur um diesen Unterschied.
Die Erhöhung unterbleibt, wenn die bisher bezogene Besoldung mit Einschluß der Zulage ebenso hoch oder niedriger wäre, als die Anfangsbesoldung der neuen Stelle.

4. Ordentliche Zulagen.

§ 10.

Jeder angestellte Beamte hat bei befriedigender Dienstleistung und tadelfreiem Verhalten Aussicht auf regelmäßige Zulagen in zweijährigen Fristen bis zum Höchstbetrage des für seine Stelle festgesetzten Gehalts. Einen Anspruch auf eine Zulage erwirbt er erst mit deren Bewilligung.

§ 11.

Die erste Zulage nach der Anstellung kann in kürzerer Frist bewilligt werden, wenn bei der Anstellung auf Grund des Artikels 58 § 2 des Zivilstaatsdienergesetzes der Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts eine Zeit hinzugerechnet wird.
Dasselbe gilt, wenn ein auf Wartegeld stehender Beamter in den aktiven Dienst wieder eintritt.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Fristverkürzung auch in anderen Fällen erfolgen, wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.

§ 12.

Wenn die Besoldungsordnung für Gehalte, Vergütungen oder Dienstzulagen kein Aufrücken vorschreibt, so bestimmt das Staatsministerium den jeweiligen Betrag innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge.

§ 13.

Liegt gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung vor, so wird ihm entweder keine Zulage mehr bewilligt werden oder nur eine Zulage mit einem Teilbeträge oder nach einer längere Frist als der gesetzlichen. Dem Beamten ist der Grund eines solchen Beschlusses auf sein Ansuchen zu eröffnen.
Richterlichen Beamten kann die Zulage nach Ablauf der gesetzlichen Frist nur mit Zustimmung des obersten Landesgerichts vorenthalten werden.
Das Staatsministerium kann bei andauernd gutem Verhalten des Beamten die Wirkung eines solchen Beschlusses für die Zukunft ganz oder zum Teil wieder aufheben.

§ 14.

Wird ein Beamter in eine unter einer anderen Nummer der Besoldungsordnung aufgeführte Stelle versetzt, so wird der Lauf der Zulagefrist nicht unterbrochen. Die seit der Verleihung des Höchstgehaltes der bisherigen Stelle abgelaufene Zeit wird auf die erste Zulagefrist der neuen Stelle angerechnet.
Mit der Versetzung beginnt jedoch eine neue Zulagefrist, wenn dadurch eine Erhöhung der Besoldung eintritt, die ebensoviel oder mehr beträgt, als die im § 9 bestimmte Erhöhung und eine Zulage der bisherigen Stelle zusammen.

5 . Ausgleichszulage

§ 15.

Den unter Nr. 4, 112, 202 und 233 der Besoldungsordnung aufgeführten Beamten ist eine außerordentliche Zulage von jährlich 300 M zu gewähren, wenn zum erstenmal ein ihnen im Dienstalter nachstehender Beamter in eine von den Stellen befördert ist, die unter Nr. 39, 44, 51, 209 und 247 der Besoldungsordnung, sowie unter Nr. 3 der Anlage I des Gesetzes, betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung , vorgesehen sind.

Für Beamte, denen diese außerordentliche Zulage gewährt ist, kommt der § 9 bei der nächsten Beförderung nicht zur Anwendung.

6. Reisekosten und Aufwandsvergütungen.

§ 16.

Für die im Medizinal- und Veterinärwesen, im technischen Dienste, im Forstdienste und im Fürstentum Birkenfeld bei der Gendarmerie Angestellten, sowie für die Steueraufseher im Fürstentum Birkenfeld bestimmt das Staatsministerium, ob und zu welchen Beträgen sie Reisekosten sowie Tage- und Nachtgelder zu beziehen haben. Auch kann den Beamten an Stelle der Reisekosten und der Tage und Nachtgelder oder eines Teiles davon eine feste Entschädigung gewährt werden.

§ 17.

Von den Beamten der Zoll - und Steuerverwaltung des Herzogtums beziehen an nicht pensionsfähigem Diensteinkommen und zwar an Bekleidungszuschüssen, Dienstzulage, Pferdeunterhaltungsgeldern, soweit Pferde gehalten werden müssen, und an Bureaukosten-Entschädigungsgeldern die Beamten im Innern dieselben Vergütungen, die das Reich für die entsprechenden Beamtenklassen an der Grenze gewährt.
Die vom Halten eines Pferdes befreiten Oberkontrolleure und die ihnen zugeordneten Assistenten erhalten an Reisekosten eine feste Entschädigung, deren Betrag das Staatsminifterium bestimmt.

§ 18.

Ob und zu welchem Betrage die Beamten der Zollund Steuerverwaltung Tagegelder zu beziehen haben, wird vom Staatsministerium bestimmt.
Oberkontrolleure, die ihnen zugeordneten Assistenten und Aufseher erhalten bei vorschriftsmäßigen Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks nur dann eine Reiseentschädigung, wenn sie im Interesse des Dienstes ein Nachtquartier außerhalb ihres Stationsortes haben nehmen müssen. Die Entschädigung besteht in Nachtgeldern, deren Betrag vom Staatsministerium festgesetzt wird.
Sind die vorstehend genannten Beamten in der Verwaltung der indirekten Abgaben des Reichs beschäftigt, so können ihnen für größere Dienstreisen auch Tagegelder zu einem ermäßigten Satze gewährt werden, der die Hälfte der im Zivilstaatsdienergesetze bestimmten Sätze nicht übersteigen darf. Auch kann an Stelle der Tagegelder und der Nachtgelder oder eines Teiles davon eine feste Entschädigung treten.

§ 19.

Bei den nach den §§ 16 und 18 erfolgenden Festsetzungen der Tage- und Nachtgelder dürfen die im Zivilstaatsdienergesetze festgestellten Sätze nicht überschritten werden.

7. Dienstwohnungen.

§ 20.

Für Dienstwohnungen , die nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung unentgeltlich gewährt werden, geht die nach den folgenden Bestimmungen zu berechnende Miete vom Gehalte ab.
Die Miete beträgt für Familien-Dienstwohnungen bei einer Besoldung

  • bis zu   900 einschließlich   6 %
  • bis zu 1200 einschließlich   7 %
  • bis zu 1500 einschließlich   8 %
  • bis zu 1800 einschließlich   9 %
  • bis zu 2100 einschließlich 10 %
  • über   2100 einschließlich 11 %

unter Beschränkung der Höchstsumme auf 600 M. Besoldungsbeträge, die durch 50 nicht mehr teilbar sind, bleiben bei der Berechnung der Miete unberücksichtigt. Für eine nur der Person des Beamten gewährte Dienstwohnung ist die Hälfte der Miete für eine Familiendienstwohnung, höchstens aber der Betrag von 180 M jährlich, zu berechnen.
Bleibt die eingeräumte Dienstwohnung wesentlich unter den durchschnittlichen Ansprüchen der betreffenden Beamtenklassen, so kann vom Staatsministerium eine Ermäßigung der Miete bewilligt werden.

8. Übergangs- und Schlutzbesttmmungen.

§ 21.

Bei budgetmäßigen Gehaltsbewilligungen finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.

§ 22.

Sind durch das gegenwärtige Gesetz Nebenbezüge beseitigt, die nach dem Gesetz vom 29 . Januar 1907, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, mit einzelnen Stellen verbunden und zur Berechnung des Ruhegehalts oder Wartegeldes in Anschlag gebracht waren, so bestimmen sich die Verhältnisse der gegenwärtigen Inhaber nach den Vorschriften der §§ 23 und 24.

§ 23.

Die Inhaber der Stellen , für die kein festes Gehalt vorgeschrieben ist , erhalten eine einmalige außerordentliche Zulage , deren Betrag innerhalb des Höchstgehalts des gegenwärtigen Gesetzes vom Staatsministerium festgesetzt wird.
Die Stelleninhaber können binnen vier Wochen nach Empfang der Verfügung über diese Festsetzung die Erklärung abgeben , daß sie die bisherigen Nebenbezüge nicht aufgeben wollen.
Dann bleibt für sie die über ihre Stellen im Gesetz vom 29 . Januar 1907 getroffene Beordnung bestehen.
Daneben erhalten sie einen Gehaltszuschlag, der nach den §§ 26 - 28 mit der Maßgabe zu berechnen ist, daß an die Stelle des Satzes von sechs Einhundertsechsteln des Höchstbetrages nach dem gegenwärtigen Gesetze der Satz von sechs Einhundertsteln des Höchstbetrages nach dem Gesetze vom 29. Januar 1907 zur Anwendung kommt. Dieser Gehaltszuschlag unterliegt den Bestimmungen über die Besoldung (Artikel 13 des Zivilstaatsdienergesetzes).

§ 24.

Der Inhaber einer Stelle, für die ein festes Gehalt vorgeschrieben ist, kann binnen vier Wochen nach dem Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes die Erklärung abgeben, daß er die bisherigen Nebenbezüge nicht aufgeben will. Dann bleibt für ihn die im Gesetz vom 29 . Januar 1907 über seine Stelle getroffene Beordnung bestehen.
Daneben erhält er einen Gehaltszuschlag, auf den die Bestimmungen des § 23 Abs . 3 entsprechende Anwendung finden.

§ 25.

Die im Zivilstaatsdienst angestellten Beamten erhalten, wenn für die Stelle kein festes Gehalt vorgeschrieben ist, mit Wirkung vom 1 . Januar 1911 eine außerordentliche Zulage nach den näheren Bestimmungen der §§ 26 — 28.

§ 26.

Die außerordentliche Zulage beträgt sechs Einhundertsechstel der Höchstbesoldung, die nach dem gegenwärtigen Gesetze für die von dem Beamten bekleidete Stelle vorgeschrieben ist, mindestens aber 130 M und höchstens 450 M im Jahre. Die darnach sich ergebenden Beträge der Zulage sind erforderlichenfalls auf volle 10 M für das Jahr nach oben abzurunden.

§ 27.

Ist der Betrag des Gehalts nach § 12 des gegenwärtigen Gesetzes vom Staatsministerium festzusetzen, so bestimmt dieses, ob und in welcher Höhe die außerordentliche Zulage gewährt wird . Die Zulage darf den Betrag nicht übersteigen, der nach der Höchstbesoldung der Stelle sich aus den Bestimmungen des § 26 ergibt.

§ 28.

Auf die außerordentliche Zulage wird für das Jahr 1911 der nach den Gesetzen vom 31 . Dezember 1909 und 14 . März 1910 für die Zeit bis zum 30 . April zu gewährende Zuschlag angerechnet.

§ 29.

Beamte, deren bisheriges Gehalt mit Einschluß der nach den §§ 23 und 25 zu gewährenden außerordentlichen Zulagen das nach diesem Gesetze für die Stelle bestimmte Anfangsgehalt nicht erreicht, erhalten dieses vom 1. Januar 1911 an.

§ 30.

Die laufenden Zulagefristen und die Zulagebeträge des bisherigen Gehaltsregulativs verwandeln sich in die Zulagefristen und die Zulagebeträge der anliegenden Besoldungsordnung. Wenn hiernach eine Frist zum 1. Januar 1911 abgelaufen ist, wird zu diesem Tage die Zulage der anliegenden Besoldungsordnung fällig.

§ 31.

Wenn die nach § 29 eintretende Erhöhung des Gehalts dem Zulagebetrage der Stelle nach der anliegenden Besoldungsordnung mindestens gleichkommt, beginnt mit dem 1. Jannar 1911 eine neue Zulagefrist.

§ 32.

Auf die Beamten , die vor dem 1. Januar 1911 das bisherige Höchstgehalt erreicht haben, findet § 14 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung, wenn das in der anliegenden Besoldungsordnung bestimmte Höchstgehalt ein weiteres Aufrücken ermöglicht.

§ 33.

Beamte, die nach dem 1. Januar 1909 das bisherige Höchstgehalt durch Gewährung einer Zulage erreicht haben, die hinter dem bisher im Gesetze vorgesehenen Zulagebetrage zurückbleibt, erhalten, wenn und soweit das in der anliegenden Besoldungsordnung bestimmte Höchstgehalt ein weiteres Vorrücken ermöglicht, mit Wirkung vom 1. Januar 1911 eine außerordentliche Zulage im Betrage des Unterschiedes zwischen ihrer letzten Zulage und dem bisher vorgesehenen Zulagebetrage.

§ 34.

Das Staatsministerium kann Überholungen im Gehalt, die das gegenwärtige Gesetz durch Erhöhung der Anfangsgehalte oder auf andere Weise herbeiführt, dadurch ausgleichen, daß den benachteiligten Beamten eine außerordentliche Zulage bis zum Höchstbetrage der für ihre Stelle vorgesehenen ordentlichen Zulage gewährt oder die nächste ordentliche Zulage vor Ablauf der zweijährigen Frist bewilligt wird.
Ferner wird das Staatsministerium ermächtigt , für die unter Nr. 55, 67, 68, 75 und 76 der Besoldungsordnung aufgeführten Beamten die Gehalte neu festzusetzen.

§ 35.

Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1911 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vont 29 . Januar 1907, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, aufgehoben, soweit es nicht nach den §§ 23 und 24 des gegenwärtigen Gesetzes ausdrücklich aufrechterhalten bleibt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift
und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben Oldenburg , den 10 . April 1911.
Im Aufträge des Großherzogs:
Das Staatsmimstermm.
(Siegel.) Ruhstrat.


Dr. Hillmer.