Gesetz für das Herzogthum Oldenburg, betreffend die nichtstaatlichen Eisenbahnen.
Oldenburg , den 7. Januar 1902.
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen etc. etc., verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Herzogthum Oldenburg, was folgt:
I. Eisenbahnen für den öffentlichen Verkehr.
1. Allgemeines.
Artikel 1.
Zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen, die für den öffentlichen Verkehr und für den Betrieb mit Maschinenkraft bestimmt sind und nicht vom Staate unternommen werden, bedarf es der Genehmigung des Staatsministeriums.
Dasselbe gilt für wesentliche Erweiterungen oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes.
Artikel 2.
Zu unterscheiden sind:
- Eisenbahnen, welche dem Artikel 4 Ziffer 8 der Reichsverfassung unterliegen, und zwar:
- Hauptbahnen, nämlich Eisenbahnen, die der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands unterstellt sind;
- Nebenbahnen, nämlich Eisenbahnen, die der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterstellt sind.
- Kleinbahnen, nämlich Eisenbahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Verkehr dem Artikel 4 Ziffer 8 der Reichsverfassung nicht unterliegen.
Unter welche der vorstehenden Klassen ein Bahnnnternehmen falle, entscheidet das Staatsministerium, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Reichseisenbahnamts.
2 . Genehmigung.
Artikel 3.
§. 1. Dem Anträge auf Ertheilung der Genehmigung sind die zur Beurtheilung des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§. 2. Soweit ein öffentlicher Weg oder ein Deich oder die Zubehörungen eines öffentlichen Weges oder eines Deiches für das Unternehmen benutzt werden sollen, kann dem Unternehmer aufgegeben werden, zunächst die nach Artikel 46 der Wegeordnung oder nach Artikel 230 der Deichordnung erforderliche Erlaubniß beizubringen.
Artikel 4.
Die Amtsverbände, Bahnverbände, Gemeinden und Ortsgenossenschaften, für welche die Eisenbahn Bedeutung erlangen kann, sind vor Ertheilung der Genehmigung zu hören.
Artikel 5.
Die Ertheilung der Genehmigung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde (Concession ), in der die besonderen Rechte und Pflichten des Unternehmers geregelt werden.
Die Genehmigung erfolgt unter dem Vorbehalte der Ergänzung und Abänderung bei Feststellung des Bauplans (Art . 14 ). Sie ist im Gesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 6.
Die Genehmigung kan auf bestimmte Zeit beschränkt werden.
Auch kann dem Staate das Recht Vorbehalten werden, die Bahn gegen Vergütung des Wertstes (Art . 22 ) zu erwerben.
Von diesem Rechte darf aber in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung nur zum Beginn eines Kalenderjahres und nach mindestens ein Jahr vorher erfolgter Ankündigung der Erwerbsabsicht Gebrauch gemacht werden.
Artikel 7.
Bei der Genehmigung ist die Feststellung der Beförderungsbedingungen und des Fahrplans, sowie deren Abänderung der Eisenbahnaufsichtsbehörde vorzubehalten.
Der entsprechende, nach Artikel 46 § 3 der Wegeordnnng etwa gemachte Vorbehalt kommt in Wegfall.
Artikel 8.
Bei der Genehmigung ist der Eisenbahnanssichtsbehörde die Befugnis vorzubehalten, die im Interesse des öffentlichen Verkehrs erforderlichen Ergänzungen oder Veränderungen der Anlagen und der Betriebsmittel anzuordnen.
Artikel 9.
§. 1. Der Unternehmer ist verpflichtet, an jedem Punkte der Bahn den Anschluß öffentlicher Bahnen zu gestatten.
§ 2. Bei der Genehmigung von Bahnen, auf denen die Beförderung von Gütern stattfinden soll, kann Vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten.
§. 3. Die mit dem Anschluß verbundenen Kosten fallen dem Anschlußsucher zur Last; auch hat er, soweit die Grundstücke und Anlagen des den Anschluß gestattenden Unternehmens von ihm mitbenutzt werden, hierfür eine angemessene Vergütung zu leisten.
In Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung wird das Verhältniß zwischen dem Unternehmer und dem Anschlußsucher durch die Eisenbahnaufsichtsbehörde geregelt; bei wesentlicher Veränderung der Umstände kann auf Antrag eine neue Regelung erfolgen.
Artikel 10.
Für die Ausführung der Bahn und für die Eröffnung des ordnungsmäßigen Betriebes ist eine Frist festzusetzen und für den Fall ihrer Nichteinhaltung die Erlegung von Geldstrafen, sowie Sicherheitsstelluug hierfür zu fordern.
Desgleichen sind Geldstrafen und Sicherheitsstellung zur Sicherung der Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes während der Dauer der Genehmigung sowie zur Sicherung der Durchführung der von der Eisenbahnaufsichtsbehörde auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen vorzusehen.
Die nach Vorstehendem zu erlegenden Geldstrafen werden im Verwaltungswege beigetrieben.
Artikel 11.
Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Artikel 46 §. 2 der Wegeordnung erforderlichen Sicherheitsstellung bedarf es nicht, wenn öffentliche Verbände Träger des Unternehmens sind.
Im Uebrigen hat die nach Artikel 46 §. 2 der Wegeordnung vorgeschriebene Sicherheitsstellnng vor Ertheilung der Genehmigung zu erfolgen.
Artikel 12.
Die Genehmigungsurkunde, welche für eine Actiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Actien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Eintragung in das Handelsregister (§. 195 Abs . 2 Ziffer 6 und §. 320 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs — R .=G.=Bl. 1897 Seite 262 und 298 — sowie §. 8 Ziffer 4 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892/20. Mai 1898 R.=G.=Bl. Seite 479/848) ausgehändigt worden ist, tritt erst in Wirksamkeit, wenn die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist.
3. Einzelausführung.
Artikel 13.
Die Genehmigung der Einzelpläue für die Bahnlinie mit ihren baulichen Anlagen und Einrichtungen, der Zahl und Lage der Stationen, sowie die Bestimmung über die Beschaffenheit und Anzahl der Betriebsmittel bleibt, soweit nicht bereits bei der Genehmigung des Unternehmens (Art . 6) Bestimmungen darüber getroffen sind, der Eisenbahnaufsichtsbehörde vorbehalten.
4. Planfeststellung.
Artikel 14.
Die Feststellung des Planes der Anlage erfolgt nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes und der nachfolgenden Bestimmungen.
Zur Einleitung des Enteignungsverfahrens bedarf es der im Artikel 2 des genannten Gesetzes vorgesehenen Verordnung nicht, soweit die Enteignung für Bahnen des öffentlichen Verkehrs erforderlich wird, zu denen nach diesem Gesetze die Genehmigung (Art . 5) ertheilt ist.
Artikel 15.
§. 1. Dem Unternehmer ist bei der Planfeststellung (Art . 14 ) die Herstellung derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welche zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachtheile oder im öffentlichen Interesse erforderlich sind, desgleichen die Unterhaltung dieser Anlagen, soweit diese Last über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung bereits vorhandener, demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht.
§. 2. Die nach §. 1 herzustellenden Anlagen sind bei Einreichung des Planes (Art . 18 des Enteignungsgesetzes) mit anzugeben. Die Enteignungsbehörde hat die Angaben mit dem Plane zugleich auszulegen und davon den betheiligten Behörden, Gemeinden, Genossenschaften u. s. w. unter Hinweis auf die nach Artikel 18 §. 2 des Enteignungsgesetzes bestimmten Fristen Kenntniß zu geben.
§. 3. Im weiteren Verfahren sind die Vertreter öffentlicher Interessen den Eigenthümern der betroffenen Grundstücke gleich zu behandeln.
Artikel 16.
Ist für die Herstellung der Bahn die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigenthum nicht erforderlich, so hat die Feststellung des Bauplans nach Artikel 18 — 21 des Enteignungsgesetzes und nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Rücksicht auf die nach Artikel 15 herzustellenden Anlagen zu erfolgen.
5. Betriebseröffnung.
Artikel 17.
§. 1. Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der Eisenbahnaufsichtsbehörde.
§. 2 . Der Unternehmer hat die für den Betrieb erforderlichen Dienstanweisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Betriebseröffnung zur Genehmigung vorzulegen.
§. 3. Der Betriebseröffnung hat der Erlaß der im §. 2 genannten Dienstanweisungen und die technische Prüfung der baulichen Anlagen und der Betriebsmittel voranzugehen. Desgleichen ist die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der im äußeren Betriebsdienste auzustellenden Bediensteten vorher nachzuweisen.
6. Aufsichtsführung und Erneuerungsfonds.
Artikel 18.
§. 1. Eisenbahnaufsichtsbehörde ist dasjenige Departement des Staatsministeriums, welchem auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes vom 5 . December 1868, betreffend die Organisation des Staatsministeriums u. s. w., die Eisenbahnangelegenheiten zugewiesen sind.
§. 2. Der Eisenbahnaufsichtsbehörde steht die Ueberwachung des Baues, der Unterhaltung und des Betriebes der Eisenbahnen (Art. 1) zu.
§. 3. Bei Wahrnehmung dieser Obliegenheiten kann die Eisenbahnaufsichtsbehörde der Eisenbahndirection und anderen Behörden einzelne Befugnisse übertragen.
Artikel 19.
Der Unternehmer hat nach näherer Bestimmung der Eisenbahnaufsichtsbehörde einen Erneuerungsfonds zu bilden.
7. Erlöschen der Genehmigung.
Artikel 20.
Unterläßt der Unternehmer trotz wiederholter Erkennung von Geldstrafen (Art . 10 ) die Ausführung der Bahn, die Eröffnung oder die Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes, so kann die Genehmigung (Art . 5) durch Beschluß der Eisenbahnaufsichtsbehörde für verwirkt erklärt werden.
Diesem Beschlüsse hat die Stellung einer angemessenen letzten Frist, unter gleichzeitigem Hinweis auf die vorstehend genannte Folge der Versäumung voranzugehen.
Ebenso kann die Genehmigung für verwirkt erklärt werden, falls der Unternehmer in Konkurs geräth oder trotz wiederholter Warnung gegen die wesentlichen Bedingungen der Genehmigung oder gegen die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Beziehung verstoßen hat.
Artikel 21.
§. 1. Beim Erlöschen (Art . 6 Abs. 1 und Art. 20) der Genehmigung werden die nach den Artikeln 10 und 11 bestellten Sicherheiten herausgegeben, soweit sie für die Zwecke, denen sie dienen, nicht in Anspruch zu nehmen sind.
§. 2. Innerhalb Jahresfrist nach Erlöschen der Genehmigung können zur Fortführung des Unternehmens die gesammten Bahnanlagen entweder für den Staat erworben oder vom Staatsministerium unter Ertheilung der Genehmigung (Art . 5) einem Dritten übertragen werden. Vor Ablauf dieser Frist kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes der öffentlichen Wege nur mit Genehmigung des Staatsministeriums verlangt werden.
§. 3. In den Fällen des §. 2 hat der Erwerber dem früheren Unternehmer denjenigen Werth zu erstatten, welchen die Bahnanlagen nach Wegfall der Genehmigung (Art . 5) noch haben würden.
Hinsichtlich der Benutzung der öffentlichen Wege übernimmt der Erwerber die Rechte und Pflichten des früheren Unternehmers.
Artikel 22.
§. 1. Wenn der Staat von dem ihm nach Artikel 6 Absatz 2 etwa vorbehaltenen Erwerbsrecht Gebrauch macht, so wird die Entschädigung des Unternehmers nach folgenden Grundsätzen festgestellt.
§. 2. Der Unternehmer kann binnen drei Monaten nach der Ankündigung der Erwerbsabsicht Entschädigung nach dem zeitigen Anlagewerthe, d. h. nach den für die Herstellung und Ergänzung der Anlage aufgewendeten Kosten unter Berücksichtigung des Abganges und der Abnutzung verlangen. Wenn die Bahn in den ersten fünfzehn Jahren des Betriebes erworben wird, so ist zu dem zeitigen Anlagewerthe ein Zuschlag zu machen. Dieser Zuschlag beträgt in den ersten sechs Jahren zwanzig vom Hundert und verringert sich mit jedem folgenden Jahre um zwei vom Hundert.
§. 3. Wenn der Unternehmer den nach §. 2 zugelaffenen Antrag nicht stellt, so bemißt sich die Entschädigung nach dem Ertragswerth des Unternehmens in folgender Weise.
Bei unbeschränkter Dauer der Genehmigung ist der nach den Ergebnissen der letzten fünf Jahre zu ermittelnde durchschnittliche Jahresreinertrag im fünfundzwanzigfachen Betrage zu erstatten.
Bei beschränkter Dauer der Genehmigung ist ein Betrag zu vergüten, der aus
- sämmtlichen noch ausstehendcn Jahresreinerträgen nach ihrem gegenwärtigen Werthe,
- dem bei Erlöschen der Genehmigung aus den Bahnanlagen erzielbaren Erlöse (Art . 21 §. 3 ) nach seinem gegenwärtigen Werthe
sich zusammensetzt. Auch hier ist der Jahresrcinertrag nach dem Durchschnittsergebniß der letzten fünf Jahre zu ermitteln. Der gegenwärtige Werth ist durch Abzug von Zinseszinsen zu vier vom Hundert festzustellen.
§. 4. Ob und wieweit im Falle der Erwerbung des Unternehmens durch den Staat oder in den anderen Fällen des Artikels 21 verlorene Zuschüsse auf den Erwerbspreis in Anrechnung zu bringen seien, richtet sich nach den Bestimmungen, welche bei deren Gewährung oder bei der Genehmigung (Art . 5 ) getroffen sind.
Artikel 23.
§. 1. Im Falle der Entschädigung nach Artikel 21 §. 3 und nach Artikel 22 §. 2 bilden den Gegenstand des Erwerbes alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen und Rechte des früheren Unternehmers, die Forderungen und Schulden jedoch nur insoweit, als sie nach beiderseitigem Einverständnisse auf den neuen Unternehmer übergehen sollen. In die mit den Beamten und Arbeitern bestehenden Vertrüge tritt der Uebernehmer ein, ebenso in solche Verträge, welche zur Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Materials abgeschlossen sind.
§. 2 . Mangels einer Verständigung wird in den Fällen der Artikel 21 und 22 die Entschädigung des früheren Unternehmers unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht bestimmt, von denen die Parteien je eins und der Präsident des obersten Landesgerichts das dritte zu ernennen haben. Auf dieses Schiedsgericht sind die Bestimmungen der Civilproceßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechend anzuwenden.
Die Uebergabe der Bahnanlagen erfolgt nach näherer Bestimmung der Eisenbahnaufsichtsbehörde.
8. Kleinbahnen.
Artikel 24.
Die Verpflichtungen, welchen der Unternehmer von Kleinbahnen im Interesse der Landesvertheidigung und der Reichspostverwaltung zu genügen hat, sind bei der Genehmigung (Art . 5) festzustellen.
Artikel 25.
Für Kleinbahnen werden die erforderlichen Betriebsvorschriften vom Staatsministerium erlassen.
Artikel 26.
Für Kleinbahnen sind nach näherer Bestimmung der Eisenbahnaufsichtsbehörde der Fahrplan und die Beförderungsbedingungen, sowie deren Aenderungen vor ihrer Einführung zu veröffentlichen.
Die veröffentlichten Beförderungsbedingungen haben gleichmäßig für alle Personen oder Güter Anwendung zu finden.
Begünstigungen gegenüber den veröffentlichten Beförderungsbedingungen sind unzulässig.
II . Privatanschlußbahnen.
Artikel 27.
Eisenbahnen, welche nicht dem öffentlichen Verkehre dienen, aber mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Uebergang der Betriebsmittel stattfinden kann, bedürfen, wenn sie zum Maschinenbetrieb eingerichtet werden und nicht vom Staate betrieben werden sollen, zur Herstellung und zum Betriebe der Genehmigung der Eisenbahnaufsichtsbehörde.
Zur Sicherung der Erfüllung der Genehmigungsbediugungen und der Vorschriften dieses Gesetzes kann die Erlegung von Geldstrafen, sowie Sicherheitsstellnng hierfür vorgesehen werden.
Artikel 28.
Die der Genehmigung vorausgehende Prüfung der Eisenbahnaufsichtsbehörde beschränkt sich:
- auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel,
- auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,
- auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.
Artikel 29.
Die Bestimmungen der Artikel 10 Absatz 3, 17 und 18 finden auf diese Bahnen entsprechende Anwendung.
Artikel 30.
Die Genehmigung kann durch Beschluß der Eisenbahnaufsichtsbehörde für verwirkt erklärt werden, wenn gegen die darin festgesetzten Bedingungen trotz wiederholter Warnung in wesentlicher Beziehung verstoßen ist.
IIl. Bahnverbände.
Artikel 31.
Zum Bau und zum Betriebe von Eisenbahnen können sich Amtsverbände, Gemeinden und Ortsgenossenschaften, letztere jedoch nur, falls das Ortsstatut es zuläßt, durch Vereinbarung eines Bahnverbandsstatuts zu einem Bahnverbande vereinigen.
Die Beschlußfassung der einzelnen Kommunalverbände erfolgt nach den Bestimmungen über die Errichtung von Gemeindestatuten und bedarf der Genehmigung des Staatsministerinms.
Artikel 32.
Die Bahnverbände bilden kommunale Verbünde zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten mit den Rechten juristischer Personen.
Sie werden durch einen Bahnausschuß vertreten und durch einen Bahnvorstand verwaltet.
Die näheren Bestimmungen hierüber hat das Bahnverbandsstatut zu treffen.
Artikel 33.
Das Statut muß enthalten:
- die Bezeichnung derjenigen Kommunalverbände, welche den Bahnverband bilden,
- den Namen des Bahnverbandes und die Angabe des Orts, wo seine Verwaltung geführt wird,
- die Bezeichnung des Unternehmens, welches den Zweck des Verbandes bildet,
- Bestimmungen über die Wahl oder die anderweitige Bestellung des Bahnvorstandes und Bahnausschusses, sowie über die Vertretung des Verbandes nach Außen,
- den Maßstab für die Vertheilung der Beiträge zu den gemeinsamen Ausgaben und der etwaigen Ueberschüsse aus dem Verbandsunternehmen auf die Verbandsmitglieder,
- Bestimmungen über die Art und Weise, in welcher über die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes Beschluß gefaßt wird,
- Bestimmungen über die Abänderung des Statuts.
Artikel 34.
Die Auflösung eines Bahnverbandes kann nur durch eine Mehrheit von zwei Drittheilen des Bahnausschusses gültig beschlossen werden. Der Beschluß muß unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 27 der revidirten Gemeindeordnung in zweiter Lesung wiederholt werden und bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. Dieses hat die Genehmigung nur dann zu ertheilen, wenn es sich nach öffentlicher Ladung aller, welche etwa Ansprüche an den Bahnverband machen, überzeugt hat, daß der Bahnverband allen seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist oder für deren Erfüllung Sicherheit geleistet hat.
Nach Auflösung des Bahnverbandes haften, soweit im Statut nichts anderes bestimmt ist, die bisherigen Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Bahnverbandes nach demselben Verhältnisse, nach welchem sie zu den gemeinsamen Ausgaben beizutragen hatten.
Artikel 35.
Auf die Bahnverbände finden die Artikel 7 §. 4, 38 §. 2 und 59 der revidirtcn Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Bahnverbände wird unter entsprechender Anwendung der Artikel 94 §§. 2 und 3, 98 und 99 der revidirten Gemeindeordnnng durch das Staatsministerium, Departement des Innern, und in zweiter Instanz durch das Staatsministerium als Gesammtministerium geführt.
Artikel 36.
Die Bahnverbände genießen die Stempel- und Gebührenfreiheit der Gemeinden.
IV . Schlussbestimmungen.
Artikel 37.
Auf die zum Betrieb mit Mnschinenkraft bestimmten Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt sind, finden die Artikel 1 Absatz 2, 2, 9 §§ 1 und 3, 18. 25 und 26 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Desgleichen gelten die Vorschriften des Artikels 18 des gegenwärtigen Gesetzes auch für früher angelegte, zum Maschinenbetrieb eingerichtete Privatanschlußbahnen.
Die Unternehmer sind jedoch berechtigt, sich durch eine der Eisenbahnaufsichtsbehörde gegenüber abzugebende Erklärung den sämmtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterwerfen.
Die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder sonstigen wesentlichen Aenderungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes kann von der Unterwerfung des Unternehmens unter sämmtliche Bestimmungen dieses Gesetzes abhängig gemacht werden.
Der Zeitpunkt der Unterstellung von Bahnen des öffentlichen Verkehrs unter dieses Gesetz ist im Gesetzblatt bekannt zu machen. Wohlerworbene Rechte Dritter werden durch die Unterwerfung nicht berührt.
Artikel 38.
Die näheren Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes werden im Verwaltungswege erlassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 7. Januar 1902.
(L. S.) Friedrich August.
Ruhstrat.
Stein.