Gesetz von 28. März 1867 für das Großherzogtum Oldenburg, betreffend:
Revidiertes Civilstaatsdienergesetz

Das Civilstaatsdienersgesetz war die Rechtsgrundlage für die beim Staat Oldenburg beschäftigten Bediensteten im zivilen Bereich. Es galt neben anderen nicht für das Militär und dem ihm zugehörigen Landdragonercorps, der späteren Gendarmerie, also Polizei. Es ist somit die arbeitsrechtliche Grundlage für die Beamten und Angestellten des Großherzogtums.

Laut Gesetz sind alle Anstellungen erst einmal grundsätzlich wiederruflich, also mit dem Angestelltenverhältnis bzw. der Beamtenstellung auf Wiederruf im heutigen Sinne vergleichbar. Nur bei Richtern, wenn eine Ausnahme im Interesse des Dienstes begründet ist oder nach dem diesbezüglichen Artikel 8 ist/wird sie unwiederruflich, also eine dem Berufsbeamten im heutigen Verständnis vergleichbar.

Art. 8 des Gesetzes führt aus das für diejenigen Dienststellen, welche eine wissenschaftliche oder einer dieser gleich zu achtende technische Ausbildung erfordern,soll die Anstellung nach Ablauf einer dreijährigen Dienstzeit eine unwiederruflihe werden. Dieses Vorgehen ist mit dem heutigen Beamtenrecht vergleichbar. Somit ist die im kurz danach verabschiedeten Gesetz zur Organisation und den Dienstverhältnissen der Eisenbahn(-Direktion) niedergelegte Beschränkung des Statuses eines Civilstaatsdiener auf die Oberbeamte in Anwendung rechtlich geboten. Bei besonderer Tüchtigkeit konnte der Landesherr nach Ablauf von 10 Dienstjahren, ansonsten sollte die Anstellung nach 18 Dienstjahren unwiederruflich erfolgen. Bei unmittelbaren Überwechsel vom Militär in den oldenburgischen Staatsdienst wurde die vorherige Dienstzeit angerechnet.


Originales Gesetzblatt
Bayerische Staatsbibliothek; J.germ. 73 cp-20; urn:nbn:debvb:12-bsb10551312-4