Bekanntmachung des Staatsministeriums über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Oldenburg , den 24 . August 1906.
Auf Grund des Artikels 9 § 6 des Gesetzes vom 5 . Dezember 1868, betr. die Organisation des Staatsministeriums, werden mit Höchster Genehmigung für den nicht an Bahngleise gebundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge - Kraftwagen und Krafträder - auf öffentlichen Wegen und Plätzen für das Herzogtum Oldenburg folgende Vorschriften erlassen:
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fährbetrieb verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nachstehenden Vorschriften keine Anwendung.
B Das Kraftfahrzeug.
a) Beschaffenheit und Ausrüstung.
§ 2.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Entwickelung von Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
§ 3.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
- mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichen und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
- mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen mindestens die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen;
- mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert;
- mit einer eintönigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen;
- nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei, an den Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden Laternen mit farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer übersehen werden kann. Übermäßig stark wirkende Scheinwerfer
dürfen nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichnten Art genügt; Ziffer 3 findet auf solche Fahrzeuge keine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs . 1 bis 3 angeführten Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die Firma , die das Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigengewicht des Fahrzeugs angibt.
b. Inbetriebnahme.
§ 4.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigentümer hiervon der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind:
- Name , Stand und Wohnort des Eigentümers,
- die Firma , welche das Fahrzeug hergestellt hat,
- die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen - oder Lastfahrzeug),
- die Betriebsart,
- die Anzahl der Pferdekräfte,
- das Eigengewicht des Fahrzeugs,
- für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung.
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen , das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug den nach dieser Bekanntmachung zu stellenden Anforderungen genügt. Das Gutachten hat der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses Nachweises kann von der Landespolizeibehörde eine amtliche Prüfung auf Kosten des Anzeigenden vorgeschrieben werden.
Änderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Änderung des Wohnorts des Eigentümers ist der Polizeibehörde des neuen Wohnorts unter Vorlegung der Bescheinigung (§ 5 Abs . 2) anzuzeigen.
Die zuständige Landespolizeibehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zu stellenden Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der im Abs . 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs . 2 geforderte Gutachten ersetzt . Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral - oder Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über dievorschriftsmäßige Beschaffenheit einer Gattung.
c. Polizeiliche Kennzeichnung.
§ 5.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist von der Polizeibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht entsprochen ist.
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in eine Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit einem polizeilichen Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungsnummer erfolgt durch die nach § 4 Abs . 1 zu ständige Behörde. Der Antragsteller erhält über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2 . Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem die Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (§ 7 Abs . 1) gekennzeichnet werden, ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirkes zu versehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue auszustellen.
§ 6.
Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen.
§ 7.
Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus dem Buchstaben O und der römischen Ziffer I (O I) und aus der Erkenuungsnummer, unter welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist.
Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde aus besonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der Anbringung des zweiten Kennzeichens absehen und demgemäß zulasten, daß nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder an der Rückseite angebracht wird.
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel aufzumalen, die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel fest zu verbinden ist. Die Bezeichnung und die Nummer müssen in eine Reihe gestellt und durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden . Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer Strichstärke von 12 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Stärke des Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3).
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel fest anzubringenden Kennzeichen sind die Bezeichnung und die Nummer auf einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszuführen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (vgl . § 10 ). Die Bezeichnung muß über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter , Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 kann das Hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden.
§ 8.
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde versehen sein.
§ 9.
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der des Hinteren nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein.
§ 10.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das Hintere Kennzeichen durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinenden Beleuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von außen zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß sie weder vom Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde auf Antrag von einer Beleuchtung des Kennzeichens absehen.
§ 11.
Der Verlust oder das Nubrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem aus die Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt die Anzeige an die nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige Behörde, die in derartigen Fällen das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) ersichtlich zu machen hat.
§ 12.
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig,
§ 13.
Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von der zuständigen Landespolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe zugelassen werden, daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge die Führung eines besonderen Kennzeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffenheit im Einzelfalle von dieser Behörde festzusetzen ist. Soweit es sich im Kraftfahrzeuge handelt, die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und mit einem Kennzeichen versehen sind, muß dies Kennzeichen auch während der Ausstellung weiter geführt werden.
C. Der Führer des Kraftfahrzeugs
a. Eigenschaften des Führers.
§ 14.
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und darf nur solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des Fahrzeugs völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer sachverständigen Behörde oder einer behördlich anerkannten Stelle ausgestelltes Zeugnis ausweisen können.
Das Zeugnis ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser, sofern gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der betreffenden Person Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf bezüglichen Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Fübren von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von der Polizeibehörde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
b. Besondere Pflichten des Führers.
§ 15.
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach dieser Bekanntmachnng vorgeschriedenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen versehen ist, daß es in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, daß bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen die durch § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung mitgeführt wird.
Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen sowie die im § 3 vorgeschriebenen Einrichtungen gut wirken.
§ 16.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es in Bewegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor angetrieben ist; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeug entfernen will, die nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat der Führer sofort anzuhalten.
Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
§ 17.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.
Jedenfalls darf innerhalb geschloffener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das Zeitmaß eines in gestrecktem Trabe befindlichen Pferdes - etwa 15 Kilometer in der Stunde - nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden, insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet , muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls sofort und jedenfalls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht werden kann.
§ 18.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Abs . 3) ist Warnungszeichen zu geben.
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintönigen Huppe (§ 3 Abs . 1 Ziffer 4 ) abgegeben werden.
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ähnlichkeit mit Feuersignalen haben, ist nicht statthaft.
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzuhalten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen hat der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene Hilfe zu leisten.
§ 19.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren.
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Örtlichkeit nicht gestatten, solange auzuhalten, bis die Bahn frei ist. Ebenso hat er auzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
§ 20.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben find, ist der Verkehr mit Krafträdern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
§ 21.
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch öffentlichen Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
§ 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind verboten.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landeszentralbehörde oder der von dieser zu bestimmenden höheren Verwaltungsbehörde, welche im einzelnen Falle die
besonderen Bedingungen festsetzt.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
§ 23.
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund polizeilicher Erlaubnis zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Vorschrift keine Anwendung.
E . Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke.
§ 24.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere Bestimmungen:
- Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4 , 5 finden auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung , sofern der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes Nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen, Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sein.
- Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch §§ 7, 10 vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen (Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) nach Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden Anordnungen auf den Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des Deutschen Reichs nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist.
Das Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu überdecken.
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt
für Kraftwagen . . . 6 Mark,
für Krafträder . . . . 3 Mark.
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeit, d. h. in den Monaten Oktober bis Februar vor 7 1/2 Uhr vormittags und nach 5 1/2 Uhr nachmittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nachmittags, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr
für Kraftwagen auf . . 10 Mark,
für Krafträder auf . . . . 5 Mark.
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem Reichsgebiet ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ansgestellten Bescheinigung der nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen befugten Amtsstelle behufs Rücksendung an die Eingangs-Amtsstelle zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Inlande später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5 , so hat die Rücksendung durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Polizeibehörde zu geschehen. - Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungsvermerke versehen sind.
Als „deutsche Behörde", deren Anerkennungsvermerk nach Abs . 1 unter a, und c. die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zuständige deutsche Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt , so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein.
Die zuständige Landespolizeibehörde kann von dem im vorstehenden unter a. geforderten Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen.
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen Landespolizeibehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der §§ 4, 5, 7, 10. Die zuständige Landespolizeibehörde bezeichnet die Polizeibehörde, welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat.
§ 25.
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten.
F. Untersagung des Betriebs.
§ 26.
Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entspricht.
Kraftfahrzeuge , welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch die Polizeibehörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden.
§ 27.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen
dauernd oder für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden.
Sie haben alsdann das ausgestellte Zeugnis (§ 14 Abs. 1) der Polizeibehörde abzuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeugnisse (§ 24 Abs. 1 unter c), so ist die Polizeibehörde befugt, den Anerkennungsvermerk zu löschen.
G. Strafbestimmungen.
§ 28.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
H. Ausnahmen.
§ 29.
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit:
- Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung finden,
- Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,
- Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken, Omnibusse usw.).
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens entbunden werden:
- leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeugemit einer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 15 Kilometer in der Stunde,
- Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des Geschäfts versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe gehören, müssen sie indessen mit besonderer laufender Erkennungsnummer versehen sein, die den Anforderungen in den §§ 7, 10 zu entsprechen hat.
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser Kraftfahrzeuge finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 18 Abs. 4 , §§ 23, 26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Verpflichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens (§ 10 ) befreit.
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Ziffer 4, §§ 17, 19, 23 ausgenommen.
I. Übergangs - und Schlußbestimmungen.
§ 30.
Polizeibehörde im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Ämter - Magistrate der Städte I. Klasse -, Landespolizeibehörde das Staatsministerium, Departement des Innern, Landeszentralbehörde das Staatsministerium.
Die in §§ 20, 21 und 22 Abs. 2 genannten Anordnungen und Verfügungen sind von der Wegepolizeibehörde zu treffen.
§ 31.
Diese Vorschriften treten mit dem 1 . Oktober 1906 in Kraft.
Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kommen für Kraftfahrzeuge, welche auf Grund der bisherigen Vorschriften noch nicht eine Erkennungsnummer zugeteilt erhalten haben, die Bestimmungen der §§ 4 - 12 sofort zur Anwendung.
Das bisher geführte Kennzeichen und die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilten Erkennungsnummern dürfen vom 1. Oktober 1906 an nicht weiter geführt werden. Die betreffenden Eigentümer haben bis zum 20. Sept. d. J. ihre Kraftfahrzeuge zwecks Zuteilung einer neuen Erkennungsnummer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bei der Polizeibehörde von neuem anzumelden. Die Erteilung der Erkennungsnummernerfolgt für diese Kraftfahrzeuge kosten- und gebührenfrei.
Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften treten die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 2. Februar 1903 außer Kraft.
Oldenburg, den 24. August 1906.
Staatsministerium,
Departement des Innern.
Willich.
Cassebohm.
Muster 1
Muster 2
Muster 3
Muster 4
Muster 5
Muster 6
Muster 7
Besoldungsgesetz für das Großherzogtum Oldenburg.
Oldenburg , den 10 . April 1911.
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,
verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Großherzogtum Oldenburg , was folgt:
1. Allgemeines.
§ 1.
Für die Besoldungen der im Zivilstaatsdienst mit Ausnahme der Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anliegenden Besoldungsordnung (Gehaltsregulativ).
§ 2.
Inwieweit die in der Besoldungsordnung vorgesehenen Stellen dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechend zu besetzen sind, unterliegt dem Ermessen des Staatsministeriums , vorbehaltlich der in Ziffer 3 und 4 der Anlage C des Gesetzes vom 4. Juli 1853 deklarierten Rechte des Landtags.
§ 3.
Die Kosten der in der Besoldungsordnung unter I , 3 (Statistisches Landesamt ), I , 4 (Archiv ), I , 5 (Vertretung beim Bundesrate ) und I , 6 (Oberverwaltungsgericht ) aufgeführten Behörden und Stellen sind aus der Zentralkasse zu bestreiten . Im übrigen sind sämtliche für die unter I aufgeführten Behörden erforderlichen Mittel der Landeskasse des Herzogtums Oldenburg zu entnehmen. Dieser werden indessen aus der Zentralkasse jährlich 130 000 M als Beitrag zu den Kosten des Staatsministeriums erstattet.
Die Kosten der unter II aufgeführten Behörden sind aus der Landeskasfe des Fürstentums Lübeck , der unter III aufgeführten Behörden aus der Landeskasfe des Fürstentums Birkenfeld zu bestreiten.
§ 4.
Auf die Zentralkasse sind zu übernehmen die Ruhegehalte und Wartegelder:
- der Ministerialvorstände sowie der Vortragenden Räte und Sekretäre des Staatsministeriums,
- der Vorstände, ordentlichen Mitglieder und Sekretäre der Regierungen,
- des Präsidenten , der Direktoren und Mitglieder, sowie des rechtskundigen Gerichtsschreibers des Landgerichts zu Oldenburg und der Staatsanwälte bei diesem Gerichte,
- der vom Großherzoge ernannten Mitglieder des Landgerichts zu Lübeck,
- des auf Vorschlag Oldenburgs von der Königlich Preußischen Staatsregierung ernannten Mitgliedes des Landgerichts zu Saarbrücken,
- der Amtshauptmänner und Hilfsbeamten und der Amtsrichter und Amtsanwälte.
Die Ruhegehalte und Wartegelder der übrigen Beamten sind aus derjenigen Kasse zu bestreiten, aus welcher der betreffende Beamte vor seiner Pensionierung oder Dispositionsstellung sein Gehalt bezog. Der Landeskasse des Herzogtums Oldenburg ist indessen aus der Zentralkaffe ein Drittel des Aufwandes für die Subalternbeamten des Staatsministeriums, mit Einschluß des Finanzbureaus, zu erstatten.
2. Anfangsgehalt.
§ 5.
Bei der Anstellung im Zivilstaatsdienste ist dem Angestellten das in der Besoldungsordnung bestimmte Anfangsgehalt mit den zugehörigen Nebenbezügen (Anfangsbesoldung) zu gewähren, wenn nicht ein festes Gehalt für die Stelle vorgeschrieben ist.
§ 6.
Wird bei der Anstellung nach Artikel 58 A 2 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 28 . März 1867 der Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts eine Zeit hinzugerechnet, so kann das Anfangsgehalt zu einem höheren Betrage bis zu dem für die Stelle vorgesehenen Höchstbetrage festgesetzt werden, wobei insbesondere die hinzugerechnete Zeit und das in einer öffentlichen Dienststellung bisher bezogene Einkommen zu berücksichtigen sind.
Dasselbe gilt , wenn ein auf Wartegeld stehender Beamter in den aktiven Dienst wieder eintritt.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Erhöhung auch in sonstigen Fällen erfolgen, wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.
3. Gehaltsbemessung bei Versetzungen.
§ 7.
Wird ein Beamter in eine unter einer anderen Nummer der Besoldungsordnung aufgeführte Stelle versetzt, so erhält er die Anfangsbesoldung dieser Stelle. Indessen behält er das bisherige Gehalt, wenn es höher ist, als das Anfangsgehalt der neuen Stelle. Fehlen zur Besoldung gehörige Nebenbezüge der früheren Stelle bei der neuen Stelle oder sind sie hier zu einem niedrigeren Betrage veranschlagt, so erhöht sich das Gehalt um den dafür veranschlagten Betrag oder um den Unterschied der veranschlagten Beträge.
§ 8 .
Wird einem bereits angestellten Beamten eine Stelle übertragen, zu deren Übernahme er nach Artikel 44 § 1 des Zivilstaatsdienergesetzes nicht verpflichtet ist, so kann das Anfangsgehalt in sinngemäßer Anwendung des § 6 erhöht werden.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Erhöhung auch in sonstigen Fällen erfolgen , wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.
§ 9.
Wird ein Beamter in eine Stelle versetzt, deren Höchstbesoldung die seiner bisherigen Stelle übersteigt , so erhöht sich sein Gehalt um den Betrag einer Zulage seiner neuen Stelle. Ist der Unterschied der Höchstbesoldungen beider Stellen niedriger als diese Zulage, so erhöht sich das Gehalt nur um diesen Unterschied.
Die Erhöhung unterbleibt, wenn die bisher bezogene Besoldung mit Einschluß der Zulage ebenso hoch oder niedriger wäre, als die Anfangsbesoldung der neuen Stelle.
4. Ordentliche Zulagen.
§ 10.
Jeder angestellte Beamte hat bei befriedigender Dienstleistung und tadelfreiem Verhalten Aussicht auf regelmäßige Zulagen in zweijährigen Fristen bis zum Höchstbetrage des für seine Stelle festgesetzten Gehalts. Einen Anspruch auf eine Zulage erwirbt er erst mit deren Bewilligung.
§ 11.
Die erste Zulage nach der Anstellung kann in kürzerer Frist bewilligt werden, wenn bei der Anstellung auf Grund des Artikels 58 § 2 des Zivilstaatsdienergesetzes der Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts eine Zeit hinzugerechnet wird.
Dasselbe gilt, wenn ein auf Wartegeld stehender Beamter in den aktiven Dienst wieder eintritt.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Fristverkürzung auch in anderen Fällen erfolgen, wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.
§ 12.
Wenn die Besoldungsordnung für Gehalte, Vergütungen oder Dienstzulagen kein Aufrücken vorschreibt, so bestimmt das Staatsministerium den jeweiligen Betrag innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge.
§ 13.
Liegt gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung vor, so wird ihm entweder keine Zulage mehr bewilligt werden oder nur eine Zulage mit einem Teilbeträge oder nach einer längere Frist als der gesetzlichen. Dem Beamten ist der Grund eines solchen Beschlusses auf sein Ansuchen zu eröffnen.
Richterlichen Beamten kann die Zulage nach Ablauf der gesetzlichen Frist nur mit Zustimmung des obersten Landesgerichts vorenthalten werden.
Das Staatsministerium kann bei andauernd gutem Verhalten des Beamten die Wirkung eines solchen Beschlusses für die Zukunft ganz oder zum Teil wieder aufheben.
§ 14.
Wird ein Beamter in eine unter einer anderen Nummer der Besoldungsordnung aufgeführte Stelle versetzt, so wird der Lauf der Zulagefrist nicht unterbrochen. Die seit der Verleihung des Höchstgehaltes der bisherigen Stelle abgelaufene Zeit wird auf die erste Zulagefrist der neuen Stelle angerechnet.
Mit der Versetzung beginnt jedoch eine neue Zulagefrist, wenn dadurch eine Erhöhung der Besoldung eintritt, die ebensoviel oder mehr beträgt, als die im § 9 bestimmte Erhöhung und eine Zulage der bisherigen Stelle zusammen.
5 . Ausgleichszulage
§ 15.
Den unter Nr. 4, 112, 202 und 233 der Besoldungsordnung aufgeführten Beamten ist eine außerordentliche Zulage von jährlich 300 M zu gewähren, wenn zum erstenmal ein ihnen im Dienstalter nachstehender Beamter in eine von den Stellen befördert ist, die unter Nr. 39, 44, 51, 209 und 247 der Besoldungsordnung, sowie unter Nr. 3 der Anlage I des Gesetzes, betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung , vorgesehen sind.
Für Beamte, denen diese außerordentliche Zulage gewährt ist, kommt der § 9 bei der nächsten Beförderung nicht zur Anwendung.
6. Reisekosten und Aufwandsvergütungen.
§ 16.
Für die im Medizinal- und Veterinärwesen, im technischen Dienste, im Forstdienste und im Fürstentum Birkenfeld bei der Gendarmerie Angestellten, sowie für die Steueraufseher im Fürstentum Birkenfeld bestimmt das Staatsministerium, ob und zu welchen Beträgen sie Reisekosten sowie Tage- und Nachtgelder zu beziehen haben. Auch kann den Beamten an Stelle der Reisekosten und der Tage und Nachtgelder oder eines Teiles davon eine feste Entschädigung gewährt werden.
§ 17.
Von den Beamten der Zoll - und Steuerverwaltung des Herzogtums beziehen an nicht pensionsfähigem Diensteinkommen und zwar an Bekleidungszuschüssen, Dienstzulage, Pferdeunterhaltungsgeldern, soweit Pferde gehalten werden müssen, und an Bureaukosten-Entschädigungsgeldern die Beamten im Innern dieselben Vergütungen, die das Reich für die entsprechenden Beamtenklassen an der Grenze gewährt.
Die vom Halten eines Pferdes befreiten Oberkontrolleure und die ihnen zugeordneten Assistenten erhalten an Reisekosten eine feste Entschädigung, deren Betrag das Staatsminifterium bestimmt.
§ 18.
Ob und zu welchem Betrage die Beamten der Zollund Steuerverwaltung Tagegelder zu beziehen haben, wird vom Staatsministerium bestimmt.
Oberkontrolleure, die ihnen zugeordneten Assistenten und Aufseher erhalten bei vorschriftsmäßigen Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks nur dann eine Reiseentschädigung, wenn sie im Interesse des Dienstes ein Nachtquartier außerhalb ihres Stationsortes haben nehmen müssen. Die Entschädigung besteht in Nachtgeldern, deren Betrag vom Staatsministerium festgesetzt wird.
Sind die vorstehend genannten Beamten in der Verwaltung der indirekten Abgaben des Reichs beschäftigt, so können ihnen für größere Dienstreisen auch Tagegelder zu einem ermäßigten Satze gewährt werden, der die Hälfte der im Zivilstaatsdienergesetze bestimmten Sätze nicht übersteigen darf. Auch kann an Stelle der Tagegelder und der Nachtgelder oder eines Teiles davon eine feste Entschädigung treten.
§ 19.
Bei den nach den §§ 16 und 18 erfolgenden Festsetzungen der Tage- und Nachtgelder dürfen die im Zivilstaatsdienergesetze festgestellten Sätze nicht überschritten werden.
7. Dienstwohnungen.
§ 20.
Für Dienstwohnungen , die nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung unentgeltlich gewährt werden, geht die nach den folgenden Bestimmungen zu berechnende Miete vom Gehalte ab.
Die Miete beträgt für Familien-Dienstwohnungen bei einer Besoldung
- bis zu 900 einschließlich 6 %
- bis zu 1200 einschließlich 7 %
- bis zu 1500 einschließlich 8 %
- bis zu 1800 einschließlich 9 %
- bis zu 2100 einschließlich 10 %
- über 2100 einschließlich 11 %
unter Beschränkung der Höchstsumme auf 600 M. Besoldungsbeträge, die durch 50 nicht mehr teilbar sind, bleiben bei der Berechnung der Miete unberücksichtigt. Für eine nur der Person des Beamten gewährte Dienstwohnung ist die Hälfte der Miete für eine Familiendienstwohnung, höchstens aber der Betrag von 180 M jährlich, zu berechnen.
Bleibt die eingeräumte Dienstwohnung wesentlich unter den durchschnittlichen Ansprüchen der betreffenden Beamtenklassen, so kann vom Staatsministerium eine Ermäßigung der Miete bewilligt werden.
8. Übergangs- und Schlutzbesttmmungen.
§ 21.
Bei budgetmäßigen Gehaltsbewilligungen finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
§ 22.
Sind durch das gegenwärtige Gesetz Nebenbezüge beseitigt, die nach dem Gesetz vom 29 . Januar 1907, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, mit einzelnen Stellen verbunden und zur Berechnung des Ruhegehalts oder Wartegeldes in Anschlag gebracht waren, so bestimmen sich die Verhältnisse der gegenwärtigen Inhaber nach den Vorschriften der §§ 23 und 24.
§ 23.
Die Inhaber der Stellen , für die kein festes Gehalt vorgeschrieben ist , erhalten eine einmalige außerordentliche Zulage , deren Betrag innerhalb des Höchstgehalts des gegenwärtigen Gesetzes vom Staatsministerium festgesetzt wird.
Die Stelleninhaber können binnen vier Wochen nach Empfang der Verfügung über diese Festsetzung die Erklärung abgeben , daß sie die bisherigen Nebenbezüge nicht aufgeben wollen.
Dann bleibt für sie die über ihre Stellen im Gesetz vom 29 . Januar 1907 getroffene Beordnung bestehen.
Daneben erhalten sie einen Gehaltszuschlag, der nach den §§ 26 - 28 mit der Maßgabe zu berechnen ist, daß an die Stelle des Satzes von sechs Einhundertsechsteln des Höchstbetrages nach dem gegenwärtigen Gesetze der Satz von sechs Einhundertsteln des Höchstbetrages nach dem Gesetze vom 29. Januar 1907 zur Anwendung kommt. Dieser Gehaltszuschlag unterliegt den Bestimmungen über die Besoldung (Artikel 13 des Zivilstaatsdienergesetzes).
§ 24.
Der Inhaber einer Stelle, für die ein festes Gehalt vorgeschrieben ist, kann binnen vier Wochen nach dem Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes die Erklärung abgeben, daß er die bisherigen Nebenbezüge nicht aufgeben will. Dann bleibt für ihn die im Gesetz vom 29 . Januar 1907 über seine Stelle getroffene Beordnung bestehen.
Daneben erhält er einen Gehaltszuschlag, auf den die Bestimmungen des § 23 Abs . 3 entsprechende Anwendung finden.
§ 25.
Die im Zivilstaatsdienst angestellten Beamten erhalten, wenn für die Stelle kein festes Gehalt vorgeschrieben ist, mit Wirkung vom 1 . Januar 1911 eine außerordentliche Zulage nach den näheren Bestimmungen der §§ 26 — 28.
§ 26.
Die außerordentliche Zulage beträgt sechs Einhundertsechstel der Höchstbesoldung, die nach dem gegenwärtigen Gesetze für die von dem Beamten bekleidete Stelle vorgeschrieben ist, mindestens aber 130 M und höchstens 450 M im Jahre. Die darnach sich ergebenden Beträge der Zulage sind erforderlichenfalls auf volle 10 M für das Jahr nach oben abzurunden.
§ 27.
Ist der Betrag des Gehalts nach § 12 des gegenwärtigen Gesetzes vom Staatsministerium festzusetzen, so bestimmt dieses, ob und in welcher Höhe die außerordentliche Zulage gewährt wird . Die Zulage darf den Betrag nicht übersteigen, der nach der Höchstbesoldung der Stelle sich aus den Bestimmungen des § 26 ergibt.
§ 28.
Auf die außerordentliche Zulage wird für das Jahr 1911 der nach den Gesetzen vom 31 . Dezember 1909 und 14 . März 1910 für die Zeit bis zum 30 . April zu gewährende Zuschlag angerechnet.
§ 29.
Beamte, deren bisheriges Gehalt mit Einschluß der nach den §§ 23 und 25 zu gewährenden außerordentlichen Zulagen das nach diesem Gesetze für die Stelle bestimmte Anfangsgehalt nicht erreicht, erhalten dieses vom 1. Januar 1911 an.
§ 30.
Die laufenden Zulagefristen und die Zulagebeträge des bisherigen Gehaltsregulativs verwandeln sich in die Zulagefristen und die Zulagebeträge der anliegenden Besoldungsordnung. Wenn hiernach eine Frist zum 1. Januar 1911 abgelaufen ist, wird zu diesem Tage die Zulage der anliegenden Besoldungsordnung fällig.
§ 31.
Wenn die nach § 29 eintretende Erhöhung des Gehalts dem Zulagebetrage der Stelle nach der anliegenden Besoldungsordnung mindestens gleichkommt, beginnt mit dem 1. Jannar 1911 eine neue Zulagefrist.
§ 32.
Auf die Beamten , die vor dem 1. Januar 1911 das bisherige Höchstgehalt erreicht haben, findet § 14 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung, wenn das in der anliegenden Besoldungsordnung bestimmte Höchstgehalt ein weiteres Aufrücken ermöglicht.
§ 33.
Beamte, die nach dem 1. Januar 1909 das bisherige Höchstgehalt durch Gewährung einer Zulage erreicht haben, die hinter dem bisher im Gesetze vorgesehenen Zulagebetrage zurückbleibt, erhalten, wenn und soweit das in der anliegenden Besoldungsordnung bestimmte Höchstgehalt ein weiteres Vorrücken ermöglicht, mit Wirkung vom 1. Januar 1911 eine außerordentliche Zulage im Betrage des Unterschiedes zwischen ihrer letzten Zulage und dem bisher vorgesehenen Zulagebetrage.
§ 34.
Das Staatsministerium kann Überholungen im Gehalt, die das gegenwärtige Gesetz durch Erhöhung der Anfangsgehalte oder auf andere Weise herbeiführt, dadurch ausgleichen, daß den benachteiligten Beamten eine außerordentliche Zulage bis zum Höchstbetrage der für ihre Stelle vorgesehenen ordentlichen Zulage gewährt oder die nächste ordentliche Zulage vor Ablauf der zweijährigen Frist bewilligt wird.
Ferner wird das Staatsministerium ermächtigt , für die unter Nr. 55, 67, 68, 75 und 76 der Besoldungsordnung aufgeführten Beamten die Gehalte neu festzusetzen.
§ 35.
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1911 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vont 29 . Januar 1907, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, aufgehoben, soweit es nicht nach den §§ 23 und 24 des gegenwärtigen Gesetzes ausdrücklich aufrechterhalten bleibt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift
und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben Oldenburg , den 10 . April 1911.
Im Aufträge des Großherzogs:
Das Staatsmimstermm.
(Siegel.) Ruhstrat.
Dr. Hillmer.
Gesetz für das Herzogtum Oldenburg , betreffend Abänderung des Gesetzes vom 24. April 1906,
betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung.
Oldenburg , den 20. April 1911.
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,
verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Herzogtum Oldenburg, was folgt:
Artikel I.
§ 1. Der Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 1906 erhält die folgende Fassung:
Artikel 5.
§ 1. Die §§ 2, 5 bis 14, 20, 21, 25 bis 34 des Besoldungsgesetzes vom 10 . April 1911 finden auf die in der Eisenbahnverwaltung augestellten Zivilstaatsdiener Anwendung.
§ 2. Die in der Anlage I unter Nr . 68 aufgeführten Beamten erhalten eine außerordentliche Zulage von jährlich 25 M wenn sie in eine der unter Nr . 67 aufgeführten Stellen versetzt werden.
§ 2 . Die Anlage I des Gesetzes vom 24 . April 1906 erhält die folgende Fassung:
Anlage I
zum Gesetze,
betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung
Eisenbahngehaltsordnung
(Regulativ)
Zu Nr . 31 — 33 . Die Zahl der Beamten inden einzelnen Klassen kann soweit vermehrtwerden , als Stellen des mittleren technischenDienstes (Nr . 10 — 12 ) der gleichen oder einerhöheren Klasse unbesetzt sind.
Zu Nr. 67 und 68. Die Gesamtzahl der be75 setzten Stellen darf nicht mehr als 76 betragen.
Ordng.- Nr. |
Zahl | Bezeichnung | Gehalt (M) |
Zulagen (M) |
Bemerkungen |
1 | 1 | Eisenbahndirektor | 7.550 - 9.650 | 350 | |
2 | 6 | Mitglieder der Direktion |
5.050 - 7.900 |
300 | |
3 | 10 | Administrative und technische Oberbeamte |
3.750 - 7.600 |
300 | |
4 | 1 | Vermessungstechnischer Oberbeamter |
3.400 - 6.300 | 300 | |
5 | 1 | Hauptkassierer | 3.200 - 4.900 | 200 | |
6 | 6 | Verkehrs- und Betriebskontrolleure |
2.850 - 4.450 | 200 | |
7 | 17 | Beamte I. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 2.850 - 4450 | 200 | Zu Nr. 7 - 9. Zu den Beamten des Bureaudienstes gehört der Magazinverwalter. Je einem Stationskassenbeamten in Oldenburg, Wilhelmshaven und Neuschanz kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden. Die gegenwärtig dem Hilsskassierer der Hauptkasse gewährte Dienstzulage fätlt bei einem Wechsel des Inhabers weg. |
8 | 70 | Beamte II. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 2150 - 3850 | 200 | |
9 | 67 | Beamte III. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 1850 - 3150 | 150 | |
10 | 5 | Beamte I. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
2.850 - 4.450 | 200 | Zu Nr. 10 - 12. Zu den Beamten des mittleren technischen Dienstes gehören der Materialverwalter und die Lithographen . Die Zahl der Beamten in den einzelnen Klassen kann soweit vermehrt werden, als Stellen des mittleren Bahndieustes (Nr . 31 — 33) der gleichen oder einer höheren Klasse unbesetzt sind. |
11 | 11 | Beamte II. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
2.150 - 3.850 | 200 | |
12 | 7 | Beamte III. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
1.850 - 3.150 | 150 | |
13 |
16 | Bureau- und Kanzleigehilfen | 1.550 - 2.350 | 125 | |
14 | 10 | Zeichner | 1.550 - 2.350 | 125 | |
15 | 2 | Fahrkartendrucker | 1.450 - 2.050 | 100 | |
16 | 1 | Steindrucker | 1.450 - 2.050 | 100 | |
17 | 2 | Beamte I. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 2.850 - 4.450 | 200 | |
18 | 4 | Beamte II. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 2.150 - 3.850 | 200 | |
19 | 4 | Beamte III. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 1.850 - 3.150 | 150 | Zu Nr. 19. Ein vor 1906 angestellter Beamter rückt bis zum Höchstgehalt von 3300 M auf |
20 |
7 | Werkführer | 1.550 - 2.350 | 125 | Zu Nr. 20 und 21. Die Stellen der Werkstättenvormänner werden nicht wieder besetzt. Bis zum Wegfall der gegenwärtigen Inhaber bleibt eine entsprechende Zahl der Werkführerstellen unbesetzt |
21 | 2 | Werkstättenvormänner | 1.450 - 2.050 | 100 | |
22 | 4 | Werkstättenvorarbeiter | 1.450 - 2.050 | 100 | |
23 | 1 | Maschinist für elektrische Anlagen | 1.550 - 2.350 | 125 | |
24 | 5 | Maschinenwärter | 1.450 - 2.050 | 100 | |
25 | 3 | Magazinaufseher | 1.450 - 2.050 | 100 | |
26 | 1 | Signalaufseher | 1.850 - 3.050 | 150 | |
27 | 4 | Heizhausaufseher | 1.550 - 2.350 | 125 | |
28 | 3 | Telegraphenmeister | 1.850 - 3.050 | 150 | Zu Nr. 28. Die Stellen können auch mit Beamten besetzt werden, die ein Gehalt von 2150—3750 M mit Zulagen von 200 M beziehen. Die jetzigen Inhaber beziehen ein Gehalt bis 3200 bis sie in eine der vorgenannten Stellen befördert werden. |
29 | 2 | Telegraphenvorarbeiter | 1.150 - 1.650 | 100 | |
30 | 4 | Boten und Pförtner der Zentralverwaltung |
1.450 - 2.050 | 100 | |
31 | 4 | Beamte I. Kl. des mittleren Bahndienstes |
2.850 - 4.350 | 200 | Zu Nr . 31 — 33. Die Zahl der Beamten in den einzelnen Klassen kann soweit vermehrt werden, als Stellen des mittleren technischen Dienstes (Nr. 10 - 12) der gleichen oder einer höheren Klasse unbesetzt sind. |
32 | 8 | Beamte II. Kl. des mittleren Bahndienstes | 2.150 - 3.750 | 200 | |
33 | 16 | Beamte III. Kl. des mittleren Bahndienstes | 1.850 - 3.050 | 150 | |
34 | 10 | Beamte I. Kl. des mittleren Stationsdienstes |
2.850 - 4.350 | 200 | Zu Nr. 34. Dem Vorsteher der Station Oldenburg kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden |
35 | 46 | Beamte II. Kl. des mittleren Stationsdienstes |
2.150 - 3.750 | 200 | |
36 | 49 | Beamte III. Kl. des mittleren Stationsdienstes |
1.850 - 3.050 | 150 | |
37 | 3 | Beamte I. Kl. des mittleren Güterdienste |
2.850 - 4.350 | 200 | |
38 | 3 | Beamte II. Kl. des mittleren Güterdienste |
2.160 - 3.750 | 200 | |
39 | 4 | Beamte III. Kl. des mittleren Güterdienste |
1.850 - 3.050 | 150 | |
40 | 5 | Telegraphenassistent | 1.850 - 3.050 | 150 | |
41 | 5 | Telegraphisten |
1.550 - 2.350 | 125 | |
42 | 40 | Stationsaufseher I. Klasse |
1.550 - 2.350 | 125 | |
43 | 42 | Stationsaufseher II. Klasse | 1.450 - 2.050 | 100 | |
44 | 42 | Expedierende Weichenwärter |
1.250 - 1.850 | 100 | |
45 | 35 | Lademeister |
1.450 - 2.050 | 100 | |
46 | 13 | Wagenmeister | 1.450 - 2.050 | 100 | |
47 | 1 | Kranmeister | 1.450 - 2.050 |
100 | |
48 |
18 | Rangiermeister | 1.450 - 2.050 | 100 | |
49 | 45 |
Rangierer | 1.250 - 1.850 | 100 | |
50 | 7 | Rangierbremser | 1.150 -1.650 | 100 | |
51 | 33 | Stationspförtner und Bahnsteigschaffner |
1.250 - 1.850 | 100 | |
52 | 5 | Boten auf den Stationen und Abfertigungen | 1.150 - 1.650 | 100 | |
53 | 1 | Nachtwächter | 950 - 1.450 | - | Zu Nr. 53. Fällt künftig weg |
54 | 213 | Weichenwärter |
1.150 - 1.650 |
100 | Zu Nr. 54. Soweit die Inhaber von Weichenwärterstellen des Regulativs vom 6. April 1894, für die ein Gehalt von 1000—1500 M mit dreijährigen Zulagen von 100 M festgesetzt war, nicht zu den Stationsaufsehern gehören, bleibt der Höchstsatz des genannten Regulativs für sie maßgebend. Das Endgehalt beträgt mit Einschluß der Gehaltszuschläge 1850 M. |
55 | 9 | Brückenwärter |
1.150 - 1.650 | 100 | |
56 | 90 |
Lokomotivführer I. Klasse | 1.850 - 2.550 | 150 | |
57 | 50 |
Lokomotivführer II . Klasse | 1.550 - 1.950 | 125 | |
58 | 73 |
Lokomotivheizer |
1.150 - 1.650 | 100 | |
59 | 60 | Zugführer | 1.700 - 2.200 | 125 | |
60 | 33 |
Schaffner | 1.250 - 1.850 | 100 | |
61 | 103 | Bremser und Wagenwärter | 1.150 - 1.650 | 100 | |
62 | 40 | Bahnvorarbeiter | 1.150 - 1.650 | 100 | |
63 | 3 | Stationsvorarbeiter | 1.150 - 1.650 | 100 | |
64 | 12 | Gütervorarbeiter | 1.150 - 1.650 | 100 | |
65 | 2 | Magazinvorarbeiter | 1.150 - 1.650 | 100 | |
66 | 6 | Lokomotivvorarbeiter |
1.150 - 1.650 | 100 | |
67 | 50 | Wander-, Block- und Haltepunktwärter | 1.100 - 1.300 | 75 | Zu Nr. 67 und 68. Die Gesamtzahl der besetzten Stellen darf nicht mehr als 76 betragen. |
68 | 45 | Bahn- und Schrankenwärter | 1.000 - 1.200 | 75 |
Artikel II.
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1911 in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben Oldenburg, den 20. April 1911.
Im Auftrage des Großherzogs.
Das Staatsministerium.
(Siegel.) Ruhstrat.
Dr. Hillmer.
Dienstrang-Ordnung; Einteilung der Rangklassen bei Hofe:
(Januar 1913)
Erste Rangklasse.
Hofdienst: Oberhofchargen , Oberhofmeisterin
Staatsdienst: a) Staatsminister , b) Minister , c) Wirklicher Geheimer Rat , d) Geheimer Rat Der Staatsminister geht vor, der aktive wiederum dem nicht aktiven. Diejenigen Personen, welche das Prädikat „Exzellenz" führen, gehen denen, welche es nicht führen, im Range vor.
Zweite Rangklasse.
Hofdienst: Vize- Ober- Hofchargen , Generalintendant des Theaters, Staatsdame , Hofchargen, Erster Kammerherr.
Staatsdienst: Geheimer Staatsrat , Präsidenten der Regierungen in Eutin und Birkenseld. Präsident des Oberlandesgerichts , Präsident des Oberverwaltungsgerichts , Präsident der Eisenbahndirektion, Präsidenten der beiden Oberschulkollegien , Präsident der Zolldirettion.
Kirchendienst: Präsident des Oberkirchenrats.
Dritte Rangklasse.
Hofdienst: Kammerherr , Hofdame der Großherzogin, Geh . Oberhofintendant , Hofmarschall oder Hofchef des Erbgroßherzogs, eines Prinzen oder Herzogs des Großherzoglichen Hauses , rangiert nach seinem Patent als Kammerherr , jedoch jedenfalls unter den Hosmarschall des Großherzogs.
Staatsdienst: Staatsrat , Landgerichtspräsident , Geheimer Oberregierungsrat , Geheimer Oberfinanzrat , Geheimer Oberjustizrat , Geheimer Oberschulrat , Geheimer Obcrbaurat, Geheimer Obermedizinalrat , Oberzolldirektor, Geheimer Oberkarmmerrat.
Kirchendienst: Direktor des Oberkirchenrats , Geheimer Oberkirchenrat.
Vierte Rangklasse.
Hofdienst: Kammerjunker , Geh. Hofrat , Hofdame einer Herzogin oder Prinzessin des Großherzoglichen Hauses , Hoffräulein, Ehrendame, Oberhofintendant, Geh. Kabinetsrat.
Staatsdienst: Oberregierungsrat, Oberfinanzrat , Geh. Ministerialrat, Zoll-Direktor , Landgerichts-Direktor, Oberverwaltungsgerichtsrat, Oberlandesgerichtsrat , Oberstaatsanwalt, Geheimer Regierungsrat, Geheimer Justizrat, Erster Staatsanwalt, Ober-Medizinalrat, Oberdeichgräfe , Oberforstmeister, Obervermessungsdirektor, Oberschulrat, Oberbaurat, Oberkammerrat, Oberzollrat, Obersteuerrat, Geheimer Finanzrat, Geheimer Baurat , Geheimer Schulrat, Geheimer Landesökonomierat, Geheimer Archivrat, Geheimer Veterinärrat , Geheimer Gewerberat.
Kirchendienst: Oberkirchenrat, Geheimer Kirchenrat, Bischöflicher Offizial.
Sonstiger Rang: Bürgermeister der Residenzstadt Oldenburg , Geheimer Oekonomierat , Geheimer Kommerzienrat, Geheimer Sanitätsrat.
Fünfte Rangklasse.
Hofdienst: Hof -, Jagd -, Stalljunker , Stallmeister , Hofrat, Hofintendant , Kabinettsrat.
Staatsdienst: Regierungsrat , Finanzrat , Ministerialrat , Landgerichtsrat, Amtshauptmann, Oberamtsrichter , Justizrat , Schulrat , Direktoren der Gymnasien , Direktoren der Schullehrer-Seminare, Direktor der Landwirtschafts-und Ackerbauschule zu Varel , Direktor der Navigationsschule zu Elsfleth, Professor an den staatlichen Lehranstalten, Archivrat , Oberbibliothekar, Medizinalrat , Direktor der Strafanstalten in Vechta, Direktor der Heil- und Pflegeanstalt in Wehnen , Deichgräfe, Baurat, Vermessungs-Direktor, Forstmeister, Landesökonomierat, Kammerrat, Forstrat, Zollrat, Steuerrat, Gewerberat, Veterinärrat.
Kirchendienst: Offizialrat, Dechant, Kirchenrat, Pfarrer nach 15 Jahren seit der Ordination oder seit Empfang der Priesterweihe.
Sonstiger Rang: Bürgermeister der Städte erster Klasse, ausgenommen Oldenburg, Direktor einer Oberrealschule oder Realschule, Direktor der Cäcilienschule zu Oldenburg , Professor an den nicht staatlichen öffentlichen Lehranstalten, Medizinalrat, Sanitätsrat, Baurat, Kommerzienrat.
Sechste Rangklasse.
Hofdienst: Direktor des Museums, Hofgartendirektor, Oberbereiter.
Staatsdienst: Landrichter , Staatsanwalt , Amtsrichter, Regierungsassessor, Gerichtsassessor, Archivar, Bibliothekar, Musikdirektor, Oberlehrer an den staatlichen Lehranstalten , Bauinspektor, Eisenbahnbetriebsinspektor, Medizinalassessor, Amtsarzt, Obertierarzt, Oberförster, Forstassessor, Landesökonomie-Oberinspettor, Obervermessungsinspektor, Oberzollinspektor, Obersteuerinspektor, Moorkultur-Oberinspektor, Veterinärassessor,
Gewerbeaffessor, Wissenschaftlicher Hilfslehrer an den staatlichen Lehranstalten.
Kirchendienst: Ofiizialatsassessor , Pfarrer bis zu 15 Jahren seit der Ordination oder nach Empfang der Priesterweihe , Landrabbiner.
Sonstiger Rang: Syndikus der Städte erster Klasse, Direktor der Fortbildungsschulen der Stadt Oldenburg , Oberlehrer an den nicht staatlichen öffentlichen Lehranstalten , wissenschaflicher Hilfslehrer daselbst, Professor, Oekonomierat.
Siebente Rangklasse.
Hofdienst: Hofzahnarzt, soweit derselbe Doktor ist, Oberhofkommissär, Ober-Hofgarteninspektor , Ober-Hofrentmeister. erster Bereiter.
Staatsdienst: Landestierarzt, Amtstierarzt , Landes-Oekonomie-Inspektor, Vermessungsinspektor, Hauptamtsrendant, Rendant, Zollinspektor, Steuerinspektor, Moorkulturinspektor, Gewerbeinspektor, Rechnungsrat, Kanzleirat, Generalkassierer, Landrentmrister, Seminar-Oberlehrer, Kreisschulinspekor, Oberinspektor im Kloster Blankenburg, Direktor der Taubstummenanstalt in Wildeshausen.
Kirchendienst: Hilfsprediger, Vikar, Kaplan.
Sonstiger Rang: Assessor der Landes-Versicherungsanstalt Oldenburg, Rektor der Mittelschulen.
Achte Rangklasse.
Hofdienst: Hofzahnarzt, Marstallstierarzt, Hofbaukontrolleur, Garten-Inspektor, Ober-Kammerfurier, Haupthofkassierer, Oberhofkassierer, Hofbereiter.
Staatsdienst: Revierförster, Hauptamtskontrolleur, Revisionsoberkontrolleur, Obergrenzkontrolleur, Obersteuerkontrolleur, Hauptamtsassistenten aus dem Stande der Supernumerare, Inspektor bei der Ersparungskasse, Inspektor bei der Staatlichen Kreditanstalt, Inspektor bei den Strafanstalten in Vechta, Fabrikinspektor daselbst, Inspektor bei der Gefängnisanstalt in Oldenburg, Inspektor bei der Fondsverwaltung , Bürgermeister im Fürstentum Birkenfeld, Landeskassierer , Zentralkassierer, Obeisekretär, Oberbuchhalter, Hauptkasseninspektor, Obcrrevisor, Oberkontrolleur der Eisenbahnverwaltung , Ober-Werkmeister, Rezeptor der Witwenkasse, Amtsrentmeister , Rentmeister, Inspektor bei der Brandkasse, Sekretär, Oberturnlehrer, Seminarlehrer, Musiklehrer, Navigationsschullehrer, Wasserschout, Hafenmeister der staatl. Hafenanlagen, Lotsenkommandeur,
Inspektor im Kloster Blankenburg , Oberbahnhofs-Vorsteher, Oberbahnmeister, Obergütervorsteher.