Gesetz über die Personalverhältnisse bei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
(Reichsbahn-Personalgesetz)
Vom 30. August 1924.
Der Reichstag hat das folgendes Gesetz beschlossen, das mit Zustimumung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
(1} Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft übt die Befugnisse durch Beamte (Reichsbahnbeamte), Angegestellte und Arbeiter aus.
(2) Die Ernennung zum Reichsbahnbeamten setzt den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit voraus. Durch Staatsverträge festgelegte Ausnahmen bleiben unberührt.
§ 2
Soweit die Reichsbahnbeamten nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellt werden, gelten sie als auf Lebenszeit angestellt.
§ 3
(1) Der Reichsbahnbeamte hat seine Dienstgeschäfte unter Wahrung der Reichsverfassung und der Gesetze gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Dienste der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu erweisen.
(2) Über Angelegenheiten der Gesellschaft, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vorgeschrieben ist, hat der Reichsbahnbeamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis gelöst ist. Bevor ein Reichsbahnbeamter als Sachverständiger ein außergerichtliches Gutachten abgibt, hat er dazu die Genehmigung einzuholen. Ebenso haben Reichsbahnbeamte, auch nachdem das Dienstverhältnis gelöst ist, ihr Zeugnis über Tatsachen, auf die sich ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht von dieser Verpflichtung ım Einzelfall entbunden sind.
(3) Die Ausübung eines Nebenerwerbes oder einer Nebenbeschäftigung, bei Eintritt in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft und die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf ihre Dienstgeschäfte ist den Reichsbahnbeamten nur mit Genehmigung gestattet.
§ 4
Die einstweilen in den Ruhestand versetzten Reichsbahnbeamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahmne eines ihnen übertragenen Reichsamts oder eines ihnen angebotenen Gesellschaftdienstes verpflichtet, wenn das Amt oder der Dienst ihrer Berufsbildung und die Amts- oder Dienstbezeichnung sowie das Diensteinkommen der früheren Tätigkeit im Geselschaftsdienst entsprechen.
§ 5
(1) Die Dienststrafgerichte des Reichs sind für die Reichsbahnbeamten zuständig.
(2) Die. Reichsbahnbeamten sind für die Besetzung der entscheidenden Dienststrafgerichte wie Reichsbeamte zu behandeln.
(3) Die Personalordnung, bestimmt, welche Vorgesetzten für die Verhängung von Ordnungsstrafen zuständig sind.
§ 6
Die Reichsbahnbeamten haben für ihre Vertretung gegenüber der Gesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie sie gesetzlich für die Reichsbeamten gegenüber der Reichsverwaltung gelten.
§ 7
Die Personalordnung kann für die Feststellung und Einbringung von Fehlbeträgen für die Reichsbahnbeamten Vorschriften in Anlehnung an die §§ 134 ff des Reichsbeamtengesetzes. treffen, Wobei die in der Personalordnung zu bezeichnenden Stellen der Gesellschaft die den Behörden zustehenden Befugnisse erhalten.
§ 8
Auf die Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Reichsbahnbeamtenverhältnis sind die Bestimmungen der §§ 149 ff des Reichsbeamtengesetzes sinngemäß anzuwenden. Als oberste Reichsbehörde gilt der Generaldirekto.
§ 9
Auf die im unfallversicherungspflichtigen Betriebe beshäftigten Reichsbahnbeamten und deren Hinterbliebene finden die Vorschriften des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 211) sinngemäß Anwendung.
§ 10
(1) Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft übernimmt auf dem Gebiete der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung, desgleichen hinsichtlich der Zusatzversicherungen die Aufgaben der Reichsbahnverwaltung.
(2) Die Reichsversicherungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz werden wie folgt geändert:
- In den §§ 169, 172, 1234, 1235 der Reichsversicherungsordnung, ferner im § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes werden hinter dem Worte „Reichs" eingefügt die Worte ‚,der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft".
- Im § 12 Abs. 1 Ziffer 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes werden hinter den Worten „Beamte des Reichs" eingefügt die Worte „der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft"; die Worte „im Reichs- oder Landesdienste" werden ersetzt durch die Worte „im Dienste des Reiche, der Deutschen Reichsbahngesellschaft oder eines Landes", Im § 12 Abs. 1 Ziffer 2 des Angestelltenversiherungsgesetzes werden die Worte „Angestellte in Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbetrieben des Reichs oder der Länder" ersetzt durch die Worte „Augestellte im Post- und Telegraphenbetrieben des Reichs sowie Angestellte der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft".
- In § 1237 der Reichsversicherungsordnng und § 14 des Angeatelltenversicherungsgesegetz werden hinter Dem Worte „Reiche‘‘ eingefügt die Worte „der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft”.
- hinter § 625 der Reichsversicherungsordnung wird als § 626 eingefügt die Vorschrift:
„Die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb für ihre Rechnung geht oder die Tättgkeit für ihre Rechnung ausgeübt wird. - § 892 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhäl. folgende Fassung:
„Das gleiche gilt für die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft, für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, die Versicherungsträger sind. Die Ausführungsbehörden bestimmt die oberste Verwaltungsbehötde. Welche Stellen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft als Ausführungsbehörden gelten, bestimmt die Personalordnung.“
§ 11
Die nach § 1360 der Reichsversicherungordnung bestehenden Sonderanstalten der früheren Reichsbahn-Verwaltung werden als Sonderanstalten der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft zugelassen. Ihre Rechte und Verpflichtungen gehen auf die neuen Sonderanstalten über.
§ 12
(1) Bei der Berechnung der aus der Gewährleistung in § 20 des Gesetzes. über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft sich ergebenden Bezüge ist der nach Reichsrecht erworbenen Dienstzeit die bei der Gesellschaft als Reichsbahnbeamter verbrachte Dienstzeit hinzuzurechnen.
(2) Angestellte und Arbeiter, denen ein Rücktrittsrecht zum Unternehmen Deutsche Reichsbahn zusteht, können dieses Recht der Gesellschaft gegenüber ausüben. Die durch dieses Gesetz nicht geregelten Rechts - und Dienstverhältnisse der Bediensteten werden nach der Vorschrift im § 19 Abs. 1 des Gesetzes. über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft durch die Personal Ordnung geregelt.
Berlin, den 30. August 1924,
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsverkehrsminister
Oeser
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Luther
Der Reichsarbeitsminister
Dr. Brauns
Satzung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
§1 Firma
(1) Die Gesellschaft führt die Firma: „Deutsche Reichsbahn-Geselschaft".
(2) Für ihre Rechtsverhältnisse sind das Reichsgesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft vom 30. August 1924 und diese Gesellschaftssatzung, die einen Bestandteil des Gesetzes bildet, maßgebend. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin
(3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage, an dem nach § 47 Abs. 8 des Gesetzes die Gesellschaft ihre Tätigkeit aufnimmt; es endigt am 31. Dezember 1925,
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb der Reichseisenbahnen einschließlich der künftigen Erweiterungen sowie die Ausführung aller damit zusammen hängenden oder dadurch veranlaßten Geschäfte, wie es im Gesetze näher erläutert ist.
§ 3 Grundkapital
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünfzehn Milliarden Goldmark, und zwar zwei Milliarden Goldmark Vorzugsaktien und dreizehn Milliarden Goldmark Stammaktien.
§ 4 Vorzugsaktien
(1) Die Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber und sind frei übertragbar, Sie gewähren den Anspruch auf Kapitalrückahlung spätestens bei Ablauf des Beiriebsrechts sowie auf eine Vorzugsdividende. Ist in einem Jahre die Vorzugsdividende nicht voll gezahlt worden, so ist sie aus den Gewinnen der folgenden. Jahre nachzuzahlen. Im Falle einer Gewinnverteilung auf die Stammaktien ist nach näherer Bestimmung des § 25 auf die Vorzugsaktien eine Zusatzdividende auszuschütten.
(2) Die Vorzugsaktien werden in verschiedenen Serien ausgegeben. Die mit verschiedenen Rechten ausgestattet sein können. Die Gesellschaft stellt die Ausgabebedingungen und den Ausgabekurs für jede Serie nach freiem Ermessen fest, sofern nicht die Vorzugsdividende höher als sieben vom Humdert ist und sofern der Ausgabekurs mindestens den Nennwert erreicht. Die Gesellschaft muß sich dagegen mit der Reichsregierung vor der Ausgabe von Vorzugsaktien ins Einvernehmen setzen, wenn es sich etwa zur Sicherstellung der Auısgabe der Aktien als nötig heraustellen sollte, solchen Ausgabebedingungen zuzustimmenen, die für die Gesellschaft ungünstiger wären.
(3) Die Vorzugsaktien jeder Serie können vom Beginn des 16. Jahres nach ihrer Ausgabe ab ganz oder zum Zeil eingezogen werden. Sollten jedoch alle Reparationsschuldverschreibungen in einer kürzeren Frist getilgt oder zurückgekauft sein, so kann die Gesellschaft auch sogleich die Vorzugsaktien einziehen.
(4) Insoweit Vorzugsaktion von einzelnen Inhabern aus Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden können, sind die erforderlichen Geldbeträge zu hinterlegen. Diese Hinterlegung hat die gleiche befreiende Wirkung für die Gesellschaft wie die Einziehung selbst.
(5) Bei Ablauf des Betriebsrechts müssen alle Vorzugsaktien eingezogen sein.
(6) Der Einlösungskurs der Vorzugsaktien zuzüglich der laufenden und der rückstandigen Dividenden bestimmt sich wie folgt: Bei Einziehung vor Ablauf des 25. Jahres nach dem Übergang des Betriebsrecht an die Gesellschaft beträgt der Einlösungskurs zwanzig von Hundert über den Nennwert, bei Einziehung vom 26. bis 35. Jahre einschließlich beträgt er zehn vom Hundert über den Nennmwert. Nach dem 35. Jahre erfolgt die Einziehung zum Nennwert.
(7) Die Reichsregierung kann verrlangen daß die Gesellschaft von ihrem Rechte der Einziehung unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen Gbrauch macht, wenn das Reich ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt.
§ 5 Verteilung des Erlöse aus den Vorzugsaktien
(1) Von dem Gesamterlös aus der Ausgabe der Vorzugsaktien fießen ein. Viertel dem Reiche, drei Viertel der Gesellschaft zu. Der Erlös aus einzelnen Ausgaben darf jedoch im Einvernehmen zwichen der Reichsregierung und der Gesellschaft anders verteilt werden, falls sich dadurch das Gesamtergebnis der Verteilung nicht ändert.
(2) Während der ersten zwei Jahre nach dem Übergange des Betriebsrechts soll die Gesellschaft Vorzugsaktien im Neunwert von fürfhundert Miliionen Goldmark verwerten. Die Reichsregierung kann verlangen, daß der Erlös aus dieser Ausgabe den Reiche ganz zufließt.
§ 6 Stammaktien
(1) Die Stammaktien werden auf den Namen des Deutschen Reichs oder auf Verlangen der Reichsregierung ganz auf den Namen eines deutschen Landes ausgestellt.
(2) Die Stammaktien gewähren das Recht auf eine Dividende nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25.
§ 7 Form und Inhalt der Aktien
Die Form und der Inhalt der Aktien, Zwischenscheine und Gewinnanteilsscheine sowie deren Stückelung bestimmt ser Verwaltungsrat.
§ 8 Reparationsschuldverschreibungen
(1} Die Gesellschaft gibt sofort nach der Errichtung unentgeltlich an den von der Reparationskommission ernannten Treuhänder Schuldverschreibungen (Reparationsschuldverschreibungen) im Nennmwerte von elf Miliarden Goldmark aus, die durch eine erststellige Hypothek gesichert sind. Diese Schuldverschreibungen sind mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und vom vierten Jahre nach dem Übergang des Betriebsrechts an mit jährlich eins vom Hundert zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
(2) Jedoch werden für die drei ersten Jahre nach dem Übergange des Betriebsrechts die Jahresleistungen der Gesellschaft für den Schuldverschreibungsdienst folgendermaßen begrenzt.
a) für das erste Jahr auf zweihundert Millionen Goldmark,
b) für das zweite Jahr auf fünfhundertfünfundneunzig Millionen Goldmark,
c) für das dritte Jahr auf fünfhundertfünfzig Millionen Goldmark.
Vom vierten Jahre ab beträgt die Jahresleistung sechshundertsechzig Millionen Goldmark. Alle diese Zahlungen verstehen sich für das Jahr zu vollen 12 Monaten gerechnet. Sie bilden die Gesamtleistungen der Gesellschaft für den Dienst der Schuldverschreibungen,
(3) Die Zahlungen sind zu gleichen Teilen zweimal jährlich, und zwar am Ende eines jeden Halbjahrs entsprechend den Anweisungen des Treuhänders zu leisten. Für den zuerst fälligen Betrag wird die Zahlung nach Verhältnis der wirklichen Dauer des Betriebs durch die Gesellschaft berechnet.
(4) Die Zahlungen erfolgen an die „‚Neue Bank" zugunsten Des „Agenten für die Reparationszahlungen“ für Rechnmung des Treuhänders. Dieser bewirkt den Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen aus den Mitteln die ihm der Agent zu diedem Zwecke überweist.
(5) Die Gesellschaft muß ihre Zahlungen gemäß § 25 aus dem Betriebsüberschuß im Notfall unter Heranziehung aller Rücklagen, bewirken.
(6) Außerdem werden die Zahlungen von der Reichsregierung gewährleistet. Diese kann der Gesellschaft entweder die für die Zahlungen nötigen Mittel zur Verfügung stellen oder die Zahlungen unmittelbar an den „Agenten für die Reparationszahlungen‘‘ für Rechnung des Treuhänders bewirken.
(7) Schließlich kann der Treuhänder im Falle der Nichtzahlung der fälligen Zins- und Tilgungsbeträge die fälligen Zinsscheine oder die zu tilgenden Stücke dem von der Reparationskommission bestellten „Kommissar für die Kontrollierten Einnahmen‘‘ vorlegen. Dieser hat sie zum Nennwert aus sem Teile der Verpfändeten Einnahmen zu bezahlen, der an das Reich zurückfließt.
(8) Die Beträge, die die Reichsregierung oder der „Kommissar für die kontrollierten Einnahmen” mit Rückicht auf die Gewährleistung der Reichdregierung entrichtet hat, werden ihr von der Gesellschaft erstattet, nachdem die erforderlichen Mittel für die laufenden und die nächstfälligen Zinsscheine der Schuldverschreibungen und für die feste Dividende der Vorzugsaktien für das laufende Jahr sichergestellt sind.
(9) Die Schuldverschreibungen tragen Sie Unterschrift eines Vertreters der Gesellschaft und der Reichsschuldenverwaltung als der zuständigen Reichsbehörde.
(10) Die Form der Schuldverschreibungen sowie alle Bedingungen für die Bezahlung ser Zinsscheine und für die Tilgung der Schuldverschreibungen setzt der Treuhänder mit Zustimmung der Reparationskommission fest.
(11) Die Reichsregierung und die Gesellschaft haben jederzeit das Recht, mit Ermächtigung der Reparationskommission an den Treuhänder Beträge über die obigen Zahlungen hinaus zu entrichten. Die Reparationskommission soll sich in diesem Falle beim „Übertragungskomitee‘” vergewissern, daß die Übertragung dieser Mehrzahlungen die Übertragung der Gesamtzahlungen des Deutschen Reichs aus seinen Reparationsverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Alle derartigen Zahlungen sollen zunächst zur Begleichung rückständiger Zinszahlungen verwendet werden und erst hiernach — auf eine sechs Monate vorher öffentlich Bekanntgegebene Ankündigung hin — zur Tilgung oder zum Rückauf aller oder eines Teiles der jeweils noch nicht getilgten Schuldverschreibungen, und zwar zum Nennwert, dienen.
(12) Die Gesellschaft kann die Schuldverschreibungen an der Börse oder sonst aufkaufen.
(13) Soweit Reparationschuldverschreibungen von einzelnen Inhabern aus Gründen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden können, sind sie erforderlichen Gelddeträge zu hinterlenen. Diese Hinterlegung hat die gleiche befrehende Wirkung für die Gesellschaft wie die Tilgung selbst.
(14) Der Treuhänder übermittelt halbjährlich der Reichsschuldenverwaltung und der Gesellschaft einen Rechnungsauszug über die Verwendung der Beträge, die ihm für den Zins- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen überwiesen worden sind.
(15) Die Reparationskommission kann die Schuldversschreibungen, um sie auf den Markt zu bringen, in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise in verschiedene Serien mit verschiedenen Rechten hinsichtlich des Ranges der Hypothek, des Zinsfußes, der Kapitalrückzahlung einteilen lassen, jedoch unter der Voraussetzung, daß die gesamte Jahresbelastung der Gesellschaft und der Reichsregierung dadurch nicht erhöht und die Dauer der Zahlungen der Gesellschaft oder der Reichsregierung nicht verlängert werden.
§ 9 Andere Schuldverschreibungen
(1) Andere als die im § 8 genannten Schuldverscheibungen ober andere hypothekarisch gesicherte Anleihen darf Die Gesellschaft nur auf Grund eines Beschlusses des Verwallungsrats ausgeben, der mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßt ist. Für die Ausgabe müssen mindestens zwei ausländische Mitglieder gestimmt haben. Die neuen Schuldverschreibungen oder die neuen Anleihen stehen den Reparationsschuldverschreibungen im Range nach.
(2) Diesee Schuldverschreibungen oder Anleihen dürfen nur bis zum Höchstbetrage von 250 Millionen Goldmark ausgegeben werden, solange nicht Vorzugsaktien im Nennwert von mindestens einer Milliarde Goldmark untergebracht worden sind.
§ 10 Organisation der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Ihre Befugnisse bestimmen sich nach dem Gesetz und der Gesellschaftssatzung.
§ 11 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus achtzehn Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zur Hälfte von der Reichsregierung, zur Hälfte von dem Treuhänder als dem Vertreter der Gläubiger der Reparationsschuldverschreibungen ernannt. Von den durch den Treuhänder zu bestellenden Mitgliedern können fünf Deutsche sein. Sobald alle Reparationsschuldverschreibungen getilgt sind, fällt die Ernennung der bisher vom Treuhänder ernannten Mitglieder der Reichsregierung zu.
(3) Von den seitens der Reichsregierung zu besetzenden Sitzen sind später vier den Inhabern der Vorzugsaktien mit der Maßgabe einzuräumen, daß auf je fünfhundert Millionen Goldmark ausgegebener Vorzugsaktien ein Sitz im Verwaltungsrat entfällt. Die Vertreter der Vorzugsaktionäre müßen Deutsche sein.
(4) Die Reichsregierung hat, sobald ihr die Bestellung eines Vertreters der Vorzugsaktionäre mitgeteilt ist, ein von ihr ernanntes Mitglied zurückzuziehen. Mach Maßgabe der Einziehung der Vorzugsaktien fallen die ihren Vertretern vorbehaltenen Sitze nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Einräumung maßgebend waren, an die Reichsregierung zurück.
(5) Die Bestimmungen über das Verfahren bei der Ernennung der Vertreter der Vorzugsaktionäre trifft der Verwaltungsrat.
§ 12 Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrate
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen erfahrene Kenner des Wirtschaftslebens oder Eisenbahnsachverständige sein. Sie dürfen nicht Mitglied des Reichstags, eines Landtags, der Reichsregierung oder einer Landesregierunng sein.
(2) Sie sind zur unbedingten Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet.
§ 13 Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Am Ende jedes zweiten Geschäftsjahrs scheiden drei Mitglieder aus jeder der beiden Gruppen der Verwaltungsratsmitglieder aus. Die eine Gruppe bilden die von der Reichsregierung ernannten und die von den Vorzugsaktionären bestellten, Die andere die vom Treuhänder ernannten Mitglieder. Die am Ende des zweiten und vierten Geschäftsjahrs ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt, während vom Ende des sechsten Geschäftsjahrs ab jedes Mitglied nach sechsjähriger Amtsdauer ausscheidet. Die Ausscheidenden können wiederbestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können jederzeit durch eine schriftliche Erklärung ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied die Fahigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter oder wird über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, so verliert er ohne weiteres seine Mitgliedschaft im Vermwaltungsrate.
(3) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Amtszeit ist binnen einer Frist von drei Monaten sein Nachfolger zu bestellen. Dieser wird für die Zeit der Amtsdauer des Mitglieds ernannt, an dessen Stelle er tritt.
§ 14 Präsident des Verwaltungsrats
(1) Der Präsident des Verwaltungsrats muss Deutscher sein. Er wird jährlich zu Beginn des Geschäftsjahrs vom Verwaltungsrate mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gewahlt. Wiederwahl ist zulässig. Wenn die Inhaber der Vorzugsaktien im Verwaltungsrate durch drei Mitglieder vertreten sind, soll der Präsident aus diesen entnommen werden.
(2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich mit einfacher Stimmenmehrheit einen oder zwei Vizepräsidenten, deren Wiederwahl zulässig ist.
§ 15 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufagabe, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu Überwachen und über alle wichtigen oder grundsätzlichen Fragen oder solche von allgemeiner Bedeutung zu entscheiden. Hierzu gehören insbesondere:
die Erneuuung des Generaldirektors und der oberen Beamten; Diese hat der Generaldirektorvorzuschlagen,
Die Feststellung des Voranschlags,
die Feststellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung,
die Gewinnverteilung,
die Anlegung der flüssigen Mittel der Gesellschaft,
die Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen und Krediten zu Lasten der Gesellschaft,
die Besoldungs: und Lohnordnung,
die Genehmigung aller Ausgaben auf Kapitalrechnung, wenn diese die vom Verwaltungsrate festgesetzte Begrenzumg übersteigen.
(2) Soweit Angelegenheiten der Genehmigung der Reichsregierung unterliegen, sind sie auch dem Verwaltungsrate zu unterbreiten.
(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorftandes,
§ 16 Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt mindeftens alle zwei Monate zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Außerordentliche Sitzungen sind anzuberaumen, wenn mindestens sechs Mitglieder oder der Präsident des Verwaltungsrats die Einberufung schriftlich beantragen.
(2) Ist ein Mitglied bei einer Sitzung am Erscheinen verhindert, so kann er durch Einschreibebrief oder Drahtnachricht seine Befugnisse einem anderen Mitglied übertragen. Letzteres erhält dadurch auch das Stimmrecht des verhinderten Mitglied.
(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von acht Mitgliedern erforderlich.
(4) Die Beschlüsse werden, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
§ 17 Arbeitsauschuß
(1) Der Verwaltungsrat kannn seine Befugnisse, soweit es ihm zweckmäßig erscheint, einem Arbeitsauschuß übertragen, der aus sechs Mitgliedern, und zwar aus drei Mitgliedern jeder Gruppe (§ 13), besteht. Unter ihnen soll mindestens ein ausländisches Mitglied sein; ein weiteres Mitglied ist den Vertretern der Vorzugsaktionäre auf ihren Wunsch zu entnehmen.
(2) Der Vermaltungsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden.
(3) Der Verwaltungsrat setzt die Geschäftsordnung für sich sowie für den Arbeitsausschuß und für die weiteren Ausschüsse fest.
§ 18 Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten freie Fahrt auf den Strecken der Gesellschaft, Ersatz von Reiseauslagen und für ihre Mühewaltung eine angemessene Vergütung, die der Verwaltungsrat festsetzt.
§ 19 Vorstand
(1) Der Vorstand führt bie Geschäfte der Gesellschaft unter der Aufsicht des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Generaldirektor und einem oder mehreren Direktoren. Der Generaldirektor und die Direktoren müssen Deutsche sein. Sie dürfen dem Verwaltungsrate nicht angehören.
(3) Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrate auf drei Jahre mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen ernannt; Wiederernennung ist mit der gleichen Stimmenmehrheit zulässig. Die Direktoren werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors ernannt.
(4) Die Ernennung des Generaldirektors und der Direktoren bedarf der Bestätignng des Reichspräsidenten.
(5) Der Verwaltungsrat kann jederzeit mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Ernennung des Generaldirektors widerrufen. Der Anspruch des Generaldirektors auf seine vertragsmäßige Vergütung wird durch den Widerruf seiner Ernennung nicht berührt.
§ 20 Befugnisse des Vorstandes
(1) Für Sie Geschäftsführung der Gesellschaft trägt der Generaldirektor die Verantwortung,
(2) Die Befugnisse des Generaldirektors und der Direktoren legt die Geschäftsordnung der Gesellschaft fest, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.
(3) Der Generaldirektor und die Direktoren haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes wahrzunchmen und haften bei Verletzung ihrer Obliegenheiten der Gesellschaft gegenüber.
(4) Der Generaldirektor hat dem Verwaltungsrat allmonatlich über die finanzielle Lage und den Stand des Unternehmens Auskunft zu erteilen.
(5) Der Generaldirektor und die Direktoren dürfen eine gleichzeitige andere Erwerbstätigkeit oder eine Nebenbeschäftigung nur mit Genehmigung des Verwaltungsrats ausüben.
§ 21 Der Eisenbahnkommissar
(1) Zur Wahrung der Rechte aus den Reparationsschuldverschreibungen wird ein Eisenbahnkommissar betellt. Er soll eine Persönlichkeit von anerkannten Rufe in der Eisenbahnwelt sein. Er wird von den ausländischen Mitgliedern des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Tätigkeit des Eisenbahnkommissar hört auf, sobald die Reparationsschuldverschreibungen völlig getilgt sind. Das gleiche gilt von der Tätigkeit des Teuhänders, soweit es sich um seinen Geschäftskreis gegenüber der Gesellschaft handelt.
§ 22 Aufgaben des Eisenbahnkommissars
(1) Der Eisenbahnkommissar kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Arbeitsausschusses und der übrigen Ausschüsse bdes DBerwaltungsrats teilnehmen; ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.
(2) Er ist berechtigt, im gesamten Netze der Gesellschaft alle Anlagen und Dienststellen zu besichtigen.
(3) Ihm sind, alle Berichte, statistischen und finanziellen Übersichten, die Voranschläge für außerordentliche Ausgaben gleichviel, ob sie auf Kapitalrechnung oder auf Betriebsrechnung verrechnet werden. Vorschläge für Abänderung der Tarife und Ausnahmetarife sowie anderer Angelegenheiten mitzuteilen, die der Genehmigung des Generaldirektors bedürfen.
(4) Außerdem ist der Eisenbahnkonmissar berechtigt, die Mitteilung anderer Berichte, Übersichten der statistischer Angaben zu verlangen, die er für nötig hält, um sich ein unabhängiges Urteil bilden zu können.
{5). Alle Auskünfte sind ihm unverzüglich, volständig und genau zu übermittelun.
(6) Falls. irgend eine Bau-, Betriebs- oder Tarifmaßnahme wesentlich dazu beiträgt, die Rechte oder Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger oder der Reparationskommission zu bedrohen und insbesonders die im § 8 Abs. 2 und 3 behandelten Zahlungen an den Fälligkeitsterminen zu gefährden, so hat der Eisenbahnkommissar die Frage mit dem Generaldirektor zu erörtern. Vermag er Ietzteren nicht zu Änderung der Richtlinien seiner Geschäftsführung zu bewegen, so muß er die Angelegenheit vor den Verwaltungsrat. bringen, der endgültig entscheidet.
(7). Der Eisenbahnkommissar kann verlangen, daß der Verwaltungsrat die Bestellung des Generaldirektors wegen Verletzung der Gesellschaftssatzung oder wegen Nichtausführung, der Anordnungen des Verwaltungsrats miderruft. Zur Entlassung genügt in diesem Falle die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(8) Der Eisenbahnkommissar und sein Personal sind zur unbedingten Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet.
23. Personal und Kosten des Eisenbahnkommissariats
(1) Der Eisenbahnkommissar wird in seiner Tätigkeit durch das Personal unterstützt, das er für erforderlich hält. Er übt seine Befugnisse persönlich oder durch seine von ihm bevolmächtigten Mitarbeiter aus. Die Gesellschaft stellt geeignete Räume mit Ausstattung für die Geschäftsstellen des Eisenbahnkommissar zur Verfügung. Der Eisenbahnkommissar hat für sich und sein Personal in dem ihm zweckmäßig erscheinenden Umfang Anspruch auf freie Fahrt auf den Strecken der Gesellschaft.
(2) Die Gesellschaft stellt dem Eisenbahnkommissar jährlich als Pauschbeitrag zu den Ausgaben des Eisenbahnkommissars und seines Personals einen Betrag zur Verfügung, der im Einverständnisse zwischen dem Organisationskomitee und dem Eisenbahnkommissar vorbehaltlich der Genehmigung der Reparationskommission festgesetzt wird.
(24) Ausnahmebefugnisse des Eisenbahnkommissars
(1) Sollte die Gesellschaft mit der Leistung der im § 8 Abs. 2 vorgesehenen halbjährlichen Zahlıungen in Verzug geraten, so kann der Eisenbahnkommissar anordnen, daß die seiner Auffassung nach nicht begründeten Ausgaben unterbleiben oder die Tarife so erhöht werden, wie er es für angemessen hält. Auch kann er einen Wechsel in der Person des Generaldirektors fordern, wobei der Verwaltungsrat seinen Wünschen nachzukommen hat.
(2) Ist der fehlende Betrag gedeckt und die Zabhlung des nächsten Zinsbetrags sichergestellt, so enden die dem Eisenbahnkommissar nach dem vorstehenden ausnahmsweise zustehenden Befugnisse.
(3) Sollte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Nichtleistung der fälligen Zahlungen die Deckung des fehlender Betrags sich weder durch die Zahlungen der Gesellschaft noch durch die anderen im § 8 vorgesehenen Zahlungen haben ernmöglichen lassen, so kann der Eisenbahnkommissar im Einvernehmen mit dem Treuhänder die Maßnahmen treffen, die sie für nötig erachten. Er kan dabei die Eisenbahnen selbst in Betrieb nehmen und, soweit für die Betriebführung entbehrlich, Fahrzeuge oder andere bewegliche oder unbewegliche Sachen veräußern.
(4) Letzten Endes kann der Eisenbahnkommissar das Betriebsrecht ganz oder zum Teil verpachten. Der Durchführung dieser Maßnahıne hat eine Entscheidung des im § 45 des Gesetzes vorgesehenen Schiedsrichters. Dahin vorauszugehen, daß sie in Aussicht genommene Maßnahme nötig und geeignet ist die Durchsührung des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen zu sichern.
(5) Soweit der Eisenbahnkommissar den Betrieb übernimmt, ist er den gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
§ 25 Finanzgebahrung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft hat am Schlusse jedes Geschäftsjahrs eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
(2) Der nach Dekung der Betriebsausgaben verbleibende Betriebsüberschuß ist wie folgt zu verwenden:
- Zunächst sind die für den Zins- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen bestimmten Zahlungen zu bewirken.
- Sodann ist der Zins- und Tilgungsdienst der im § 9 genannten Schuldverschreibungen und Anleihen zu bestreiten.
- Zur Deckung eines etwaigen Betriebsfehlbetrags der Gesellschaft und zur Sicherstellung der rechtzeitigen Befriedigung des Zins- und Tilgungsdienstes ihrer Schuldverschreibungen ist sogleich eine Rücklage zu schaffen. Der Rücklage sind mindestens zwei vom Hundert der gesamten Betriebseinnahmen zu überweisen, bis die Rücklage den Betrag von fünfhundert Millionen Goldmark erreicht hat. Muß nach Erreichung dieder Grenzedie Rücklage angegriffen werden, so sind sogleich ie jährlichen Überweisungen zu ihrer Wiederauffülung aufzunehmen.
- Der aus dem Betriebsüberschuß nach den vorstehenden Zahlungen und Überweisungen verbleibende Reingewinn ist in folgender Reihenfolge zu verwenden:
- Sollte in früheren Jahren die Vorzugsdividende auf die Vorzugsaktien nicht voll gezahlt worden sein, so ist sie vorweg nachzuzahlen.
- Sodann ist die Vorzugsdividende auf die Vorzugsaktien auszuschütten.
- Die Verwendung des verbleibenden Restbetrags bestimmt der Verwaltungsrat nach folgenden Richtlinien:
für außerordentliche Ausgaben können Sonderrücklagen vorgesehen werden. Vom Jahre 1933ab ist eine besondere Rücklage zur Einziehung der Vorzugsaktien anzusammeln. Dıese Rücklage kann auch fchonm in einem früheren Zeitpunkt angeordnet werten. Eine Rücklage für die Einziehung der Stammakıten wird nicht gebildet.
Wenn der Verwaltungsrat eine Verteilung des weiteren Reingewinnes beschließt, soll dieser wie folgt verwendet. werden: Ein Dıittel für die Vorzugsaktien als Zusatzdividende, zwei Drittel für die Stammaktion. Sollten jedoch die Vorzugsaktien nicht in dem vorgesehenen Gesamtbetrage von zwei Milliarden Soldmark ausgegeben sein, so kommt der auf die noch nicht begebenen Vorzuagsaktien entfallende Teil den Stammaktien zugute.
Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz)
vom 30. August 1924
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit Verkiündet wird, nachdem festgestellt ist daß die Erfordernisse verfassungändernder Gesetzgebung erfällt sind:
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
(1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschaft mit der Firma "Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft".
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Bestandteil dleses Gesetzes.
§ 2 Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat ihren Betrieb unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§ 3 Aktien
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünfzehn Milliarden Goldmark; es ist, eingeteilt in zwei Milliarden Vorzugsaktien und dreizehn Milliarden Stammaktien.
(2) Die Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber. Die Stammaktien werden auf den Namen des Deutschen Reichs oder auf Verlangen der Reichssregierung auf den Namen eines deutschen Landes, ausgestellt. Zur Verfügung über diese Stammaktien ist die Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags mit der im Artikel 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Reichsverfassung vorgesehenen Zweidrittel Mehrheit erforderlich.
§ 4 Reparationsschuldverschreibungen, Reparationshypothek
(1) Die Gesellschaft gibt alsbald nach ihrer Errichtung hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen im Nennwert von elf Milliarden Goldmark aus (Reparationsschuldversehreibungen). Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden durch einen Treuhänder vertreten, der von der Reparationskommission ernannt wird. Die Schuldverschreibungen sind ihm unverzüglich auszuhändigen.
(2) Zugunsten der Gläubiger dieser Schuldverschreibungen entsteht Kraft Gesetzes eine erststelligen, allen bereits eingetragenen Hypotheken und allen sonstigen Pfandrechten im Range vorgehende Gesamthypothek an allen Grundstücken, die zum Reichseisenbahnvermögen gehören, sowie an allen Grundstücken, die Eigentum der Gesellschaft sind (Reparationshypothek); die Hypothek erstreckt sich auch auf alles Zubehör diesser Grundstücke, soweit es Eigentum des Reichs oder der Gesellschaft ist; als Zubehör im Sinne dieser Bestimmung gelten auch alle Fahrzeuge und alle sonstigen beweglichen Sachen .der Reichseisenbahnen und der Gesellschaft.
(3) Die· Reparationshypothek erstreckt sich Kraft Gesetzes ohne weiteres auch auf künftig erworbene Grundstücke samt Zubehör.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Sachen unterliegen der Reparationshypethek so lange, als sie Eigentum des Reichs oder der Gesellschaft sind.
(5) Die Rechte, die durch die Reparatianshypothek an den belasteten Grundstücken und ihrem Zubehör entstehen, sowie der Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparatiensschuldverschreibungen regeln sich ausschließlich nach diesem Gesetz und der Gesesellschaftssatzung.
(6) Alle zahlungen für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen sind von jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen Steuer frei.
§ 5 Betriebsrecht, Übernahme der Rechte und Pflichten
(1) Das Reich überträgt der Gesellschaft unter der Bedingungen, die sich aus diesem Gesetz und der Gesellschaftsssatzung ergeben, das ausschließliche Recht zum Betriebe der Reichseisenbahnen. Das Betriebsrecht endet am 31. Dezember 1964, vorausgesetzt daß alsdann sämtliche Reparationsschuldverschreibungen und sämtliche Vorzugsaktien getilgt, zurückgekauft oder eingezogeee sind.
(2) Wenn die Tilgung, der Rückkauf und die Einziehung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen ist, so kürzt sich das Betriehsrecht entsprechend ab und endigt zu diesem früheren Zeitpunkt. Wenn dagegen die Tilgnng, der Rückkauf oder die Einziehung am 31. Dezember 1964 noch nicht abgeschlossen sind, verlängert sich das Betriebsrecht unter den gleichen Bedingungen bis zur Beendigung der Tilgung, des Rückkaufs und der Einziehung.
(3) Das Betriebsrecht umfaßt die Reichseisenbahnen mit allem Zubehör einschließlich der deutschen Bodensee-Dampfschiffahrt und der sonstigen Nebenbetriebe nach dem Stande am Tage des Ubergangs des Bebtriebsrechts auf die Gesellschaft.
(4) Mit dem Betriebsrecht gehen unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des § 43 und unbeschadet der Vorschriften der Gesellschaftssatzung auf die Gesellschaft alle mit den Reichseisenbahnen und alle mit dem Unternehmen "Deutsche Reichsbahn" verbundenen Rechtes- und Pflichten über, einschlieslich solcher aus Betriebsverträgen. Diefer Übergang der Rechte und Pflichten hat Rechtswirksamkeit auch gegenüber den bisherigen Vertragsgegnern des Unternehmens.
(5) Ebenso gehen die Rechte und Verpflichtungen aus den Beteiligungen des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn an anderen Unternehmungen auf die Gesellschaft über, soweit sie am Tage des Überganges des Betriebsrecht dem Unternehmen: ,,Deutsche Reichsbahn“ gehören.
(6) Gleichzeitig gehen die Betriebsvorräte und Kassenbestände sowie die Bankguthaben des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ unentgeltlidh in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Betriebsvorräte müssen in einer für Fortführung des ordnungsmäßigen Betriebs ausreichenden Menge vorhanden sein.
(7) Alle bei der Deutschen Reichsbahn vorhandenen Bücher, Urkunden, Pläne und sonstigen Schriftstücke sind der Gesellschaft zu überlassen. Entsprechend sind nach Ablauf des Betriebsrechts alle Bücher, Urkunden, Pläne und sonstigen Schriftstücke dem Reiche herauszugeben.
§ 6 Reichseisenbahnvermögen
(1) Die Reichseisenbahnen einschließlich der Beteiligungen der Reichseisenbahnverwaltung und des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ an anderen Unternehmungen bleiben Eigentum des Reichs (Reichseisenbahnvermögen). Grundstücke und alle Zubehörstücke einschließlich der Fahrzeuge fallen, wenn die Geselschaft sie für Zwecke der Reichseisenbahnen erwirbt, mit dem Erwerbe durch die Gesellschaft Kraft Gestzes in das Eigentum des Reichs.
(2) Die Gesellschaft darf über Gegenstände, die zum Reichseisenbahnvermögen gehören, verfügen, somweit sie dies mit einer ordnungsmäßigen Betriebführung für vereinbar hält. Dabei ist die Gesellschaft unbeschadet der Beitimmungen des § 8 verpflichtet, vor einer Verfügung über Gegenstände, deren Wert 250.000 Goldmark übersteigt, die Einwiligung der Reichsregierung und, solange die Reparationsschuldverschreibungen nicht getilgt oder zurückgekauft sind, die Einmwilligung des Treuhänders einzuholen. Der Erlöß ist von der Geselschaft nach den Grundsätzen zu verwenden‚ die zwischen ihr und dem Treuhänder vereinbart sind.
§ 7 Beschränkte Haftung des Reichseisenbahnvermögens für Reichsschulden
Das Reichseisenbahnvermögen haftet für Verpflichtungen des Reichs nur insoweit, als sie aus der bisherigen Verwaltung der Reichseisenbahnen herrühren. Diesen Verpflichtungen gehören auch die Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag über den Übergang der Stantseisenbahnen auf das Reich (Reichsgesetzbl. 1920 S. 774). die von der Geselschaft nach § 43 übernommen werden.
§ 8 Kreditaufnahme
(1) Die Gesellschaft hat das Recht, selbständig Kredite aufzunehmen, deren Lasten vor dem 1. Januar 1965 endigen, und dafür das Reichseisenbahnvermögen Hypothekarisch zu belasten. Solche Hybotheken stehen der Reparationshypothek im Range nach. Dabei sind die Bestimmungen in § 9 der Gesellschaftssatzung zu beachten.
(2) Kredite, deren Lasten sich über den 1. Janıuar 1965 hinaus erstrecken, darf die Gesellschaft nur nach vorheriger Verständigung mit der Reichsregierung aufnehmen.
(3) In beiden Fällen (Abs. 1 und 2) trägt das Reich die Lasten, die auf die Zeit nach Ablauf des Betriebsrechts entfallen.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe von Anleihen mit der Reichsregierung über die Anleihebedingungen ins Einvernehmen zu setzen.
§ 9 Betriebführung
(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Betrieb der Reichseisenbahnen sicher zu führen und die Reichseisenbahnanlagen, nebst den Betriebsmitteln und dem sonstigen Zubehör auf ihre Kosten und den Bedürfnissen des Verkehrs sowie nach dem jeweiligen Stande der Technik gut zu unterhalten und weiterzuentwickeln.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien und der sonstigen betrieblichen Vorschriften, sowie in den durch die Aufsicht des Reichs (vgl. §§ 31 ff.) bestimmten Grenzen, ist die Gesellschaft berechtigt, den Betrieb so zu führen, wie sie es für angemessen erachtet.
§ 10 Ausschließlichkeit des Betriebsrechts
(1) Die Gesellschaft hat das ausschließliche Recht zum Betrieb aller Eisenbahnen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes von dem Unternehmen „Deutsche Reichsbahn" betrieben werden;, gleichviel ob sie dem allgemeinen Verkehre dienen oder nicht, sowie aller Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die später Eigentum des Reichs werden.
(2) Die Gesellschaft hat ferner. das ausschließliche Recht, neue Eifenbahnen des allgemeinen Verkehrs, soweit sie in Zukunft zugelassen werden, auf ihre Kosten zu bauen und zu betreiben. Auf den von ihr betriebenen Eisenbahnen kann sie auf ibre Kosten die nötigen Änderungen und Ergänzungen vornehmen.
(3) Die Reichsregierung kannn der Gesellschaft jederzeit den Bau und Betrieb neuer Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs auferlegen, auch wenn die Gesellschaft glaubt, daß der Bau und Betrieb dieser neuen Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs nicht ertragreich sei oder daß sie den anderen Strecken der Gesellschaft unbilligen Wettbewerb bereiten. Diesen Fällen gehen Bau und Betrieb, sofern die Gesellschaft es beantragt, auf Rechnung des Reichs. Außerdem hat die Gesellschaft gegen das Reich einen Anspruch auf Erlaß der Ausfälle, die die neuen Bahnen dem Betriebe der übrigen Strecken des Netzes verursachen. Wenn jedoch die neuen Bahnen für den Betrieb der übrigen Streden einen Vorteil bringen, fällt dieser Vorteil auf den dem Reiche etwa zur Last fallenden Zuschuß für den Betrieb der neuen Bahnen anzurechnen.
(4) Wenn die Gesellschaft an dem Bau oder Betrieb einer neuen Bahn des allgemeinen Verkehrs nicht Interessiert ist, so kann das Recht zum Bau oder Betrieb einem Dritten verliehen werden.
(5) Der Bau neuer. Strecken zur Erweiterung bestehender privater Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs und die Umwandlung von nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in solche des allgemeinen Verkehrs kann nur zugelassen werden, wenn dadurch den Strecken der Gesellschaft kein unbilliger Wettbewerb bereitet wird. Das Reich wird der Gesellschaft das Vorhaben solcher Bauten oder Umwandlungen rechtzeitig mitteilen.
§ 11 Entscheidung über die Bedeutung der Bahnen
Ob eine Eisenbahn als solche des allgemeinen Verkehrs zu gelten hat, entscheidet der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister nach Anhörung der beteiligten Landesregierung und der Gesellschaft.
§ 12 Weiterübertragung des Betriebsrechts
Ohne Genehmigung der Reichsregierung und des Treuhänders kann die Gesellschaft das Betriebsrecht weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
§ 13 Leistungen für andere Verwaltungen
Leistungen der Gesellschaft für die Reichspost- und die Reichstelegraphenverwaltung und für sonstige Verwaltungen des Reichs, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie Leistungen dieser Verwaltungen für die Gesellschaft sind gegenseitig nach den im geschäftlichen Verkehr üblichen Sätzen angemessen abzugelten. Die bestehenden Vergünstigungen für Militärtransporte bleiben aufrechterhalten, solange und soweit sie nicht durch neue Vereinbarungen zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft abgeändert werden.
§ 14 Steuerbefreiung
Die Gesellschaft ist von jeder neuen direkten Steuer auf ihre Rein- oder Roheinnahmen, auf ihr bewegliches oder unbewegliches Eigentum oder auf ihr Personal und von jeder sonstigen neuen direkten Steuer des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Als neue Steuer gilt jede Steuer, der das Unternehnmen „Deutsche Reichsbahn” am 12. Februar 1924 nicht unterworfen war.
§15 Beförderungssteuer
(1) Die Gesellschaft hat die Beförderungssteuer nach dem am 1, April 1924 geltenden Tarif zu erheben. Zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft kann eine vereinfachte Berechnung des Steuerbetrags vereinbart werden; jedoch darf dadurch keine Verminderung des Gesamtaufkommens dieser Steuer eintreten.
(2) Im ersten Geschäftsjahr hat die Gesellschaft den ganzen. Steuerertrag an das Reich abzuführen. Im zweiten Geschäftsjahr hat die Gesellschaft 250 Milllionen Goldmark auf das Konto des Agenten für Reparationszahlnugen bei der „Neuen Bank’‘ und den Rest des Steuerertrags an. das Reich abzuführen. In den folgenden Geschäftsjahren hat die Gesellschaft bis zum Ablauf des Betriebsrechts einschließlich etwaiger Verlängerungen jährlich 290 Millionen Goldmark an den Agenten für Reparationszahlungen und den Rest des Steuerertrags an das Reich abzuführen. Die Zahlungen der Gesellschaft sind monatlich zu leisten.
§ 16 Geltung der Gesetze
(1) Die Gesellschaft unterliegt den Bestimmungen über Handelsgesellschaften nur insoweit, als sie durch dieses Gesetz oder die Gesellschaftssatzung für anwendbar erklärt werden.
(2) Die §§ 178, 179 Abs. 1, 181, 210 Abs. 1, 211, 213, 214 Abs. 1, 217 Abs. 1 und 3, 225, 228 bis 230, 231 Abs. 1, 232 Abs. 1, 235 bis 237, 239, 245, 248, 249 Abs.. 1, 2 und 4, 312. und 314 Abs.. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs gelten für die Gesellschaft sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Generalversammlung und des Aufsichtsrats der Verwaltungsrat tritt.
(3) Die für die Eisenbahnen allgemein geItenden Gesetze und Verordnungen sind auf die Gesellschaft insoweit anzuwensen, als sie diesem Gesetz oder der Gesellschaftssatzung nicht widersprechen. Somweit sie sich lediglich auf Privatbahnen, insbesondere auch auf deren Zulassung, Betriebsführung oder Beaufsichtigung beziehen, sind sie auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(4) Die Gesellschaft kann für sich und ihre Bediensteten die Sonderstellung in Anspruch nehmen, die für die Verwaltungen des Reichs und deren Bedienstete auf dem Gebiete des Versicherungs-, Wirtschafts-, Arbeits-, Fürsorge- und Wohnungsrechts jeweils besteht; in diesen Fällen übt das Verordnungsrecht der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister aus; im übrigen werden die Zuständigkeiten der Obersten Reichsbehörde vom Generaldirektor wahrgenommen.
(5) Die Vorschriften der Gewerbeordnung sind auf den Betrieb der Deutschen Reichsbahn nicht anzuwenden.
(6) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister und deren rechtliche Folgen sind auf die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft nicht anzumenden.
§ 17 Befugnisse der Reichsbahnstellen
Die Stellen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft sind keine Behörden oder amtlichen Stellen des Reichs. Sie behalten jedoch die öffentlich-rechtlichen Befugnisse in gleichem Umfang, wie sie bisher den Stellen des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn" zustanden. Die Gesellschaft ist berechtigt ein Dienstsiegel mit dem Reichsadler zu führen.
§ 18 Organe
Organe der Gesellschaft sind: der Verwaltungsrat und der Vorstand. Ihre Zuständigkeit regelt die Gesellschaftssatzung.
§ 19 Rechts- und Dienstverhältnisse der Bediensteten
(1) Die Rechts- und Dienstverhältnisse der Bediensteten der Gesellschaft werden durch eine Personalordnung geregelt, die von der Gesellschaft unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zu erlassen ist.
(2) Die auf dem Gebiete des Arbeits-, Fürsorge- und Versicherungsrechts allgemein geltenden Gesetze und Verordnungen gelten, soweit sie nicht diesem Gesetz oder der Gesellschaftssatzung widersprechen, auch für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft.
(3) Durch ein besonderes Reichsgesetz (Reichsbahn-Personalgesetz), das gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten soll, sind die bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Rechts- und Dienstbeverhältnisse der Bediensteten mit den Beslimmungen dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Personalordnung bleiden für die Bediensteten die für das Unternehmen "Deutsche Reichsbahn" geltenden Bestimmungen und Dienstvorschriften maßgebend, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
§ 20 Wahrung erworbener Rechte
(1) Die im Dienste des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn” stehenden Reichsbeamten werden mit Ausnahme der Beamten für den Dienst der Aufsichtsbehörde mit dem Übergange des Betriebsrechts auf die Gesellschaft Reichsbahnbeamte. Ihnen werden an Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Ansprüche gewährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten; dies gilt auch für die Fortgewährung des gesamten Diensteinkommens bei Krankheit und Erholungsurlaub.
(2) Beamte, Denen ein Rücktrittsrecht zum Unternehmen „Deutsche Reichsbahn" zusteht, können dieses Recht der Gesellschaft gegenüber ausüben.
(3) Die Gesellschaft übernimmt die im Dienste des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn" stehenden Angestellten und Arbeiter mit den beiderseitigen Rechten und Verpflichtungen.
§ 21 Landsmannschaftlicher Charakter
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft sollen in der Regel in ihrem Dienstbezirke Landesangehörige sein. Sie sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, sowweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.
§ 22 Personalordnung
(1) Die von der Gesellschaft zu erlassende Personalordnung soll unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Insbesondere regeln:
a) die Vorschriften über die Einstellung und die Laufbahn der Reichsbahnbeamten,
b) Die Dienstbezeichnungen der Reichsbahnbeamten,
c) das Diensteinkommen, das Wartegeld und alle übrigen Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung,
d) die Arbeitszeit (Dienst- und Ruhezeiten) der Reichsbahnbeamten,
e) die Beschäftigungsbedingungen sowie die Besoldungs- und Lohnverhältnisse der Angestellten- und Arbeiter, somweit sie nicht vereinbart werden,
f) die Einstellungs- und Anstelungsbedingungen der Versorgungsanwärter.
(2) Die Gesellschaft kann die jeweils für Reichsbahnbeamte geltenden Dienstvorschriften über die Arbeitszeit auf die Angestellten und Arbeiter übertragen.
(3) Die Personalordnung Hat die Rechts- und Dienstverhältnisse der Reichsbahnbeamten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft in Anlehnung an die für Reichsbeamte geltenden Vorschriften zu regeln.
§ 23 Pflichten der Reichsbahnbeamten
(1) Der Reichsbahnbeamte ist verpflichtet, das öffentliche Interesse und das Interesse der Gesellschaft zu wahren.
(2) Ein Reichsbahnbeamter, der die ihn obliegenden Pflichten verletzt, wird unter sinngemäßer Anwendung des Dienststrafrechts der Reichsbeamten zur Rechenschaft gezogen. Als Oberste Reichsbehörde gilt der Generaldirektor, der seine Befugnisse auf andere Stellen der Gesellschaft übertragen kann.
(3) Der Generaldirektor ist der höchste Vorgesetzte aller Reichsbahnbediensteten.
§ 24 Versetzung auf andere Dienstposten und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Die Gesellschaft kann Reichsbahnbeamte auf Dienstposten von geringerer Bewertung versetzen, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert. Der Reichsbahnbeamte kann unter Bewilligung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzt werden.
§ 25 Versorgungsanwärter
Bei künftig notwendiger Einstelung von Reichsbahnbeamten und -angestellten hat die Gesellschaft für fünfzehn vom Hundert der freien Plätze Versorgungsanwärtern des Heeres, der Marine und der Polzei den Vorrang einzuräumen.
§ 26 Festsetzung der Diesntbezüge
(1) Die Gesellschaft hat die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten mit Ausnahme der leitenden Beamten unter Berückdichtigung der Verhältnisse der Reichsbeamten festzulegen.
(2) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge von Klassen der Reichsbahnbeamten mit Ausnahme der leitenden Beamten hat die Gesellschaft ihre Absichten vor der Durchführung der Reichsregierung mitzuteilen. Die Reichsregierung kann innerhalb zwanzig Tagen gegen die Absichten Einspruch erheben oder ihre Änderung verlangen, wenn sie geeignet sind, infolge der Rückwirkung auf die Verhältnisse der Reichsbeamten, eine ernstliche Belastung des Reichs herbeizuführen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft kann diese das besondere Gericht (§ 44) anrufen; bis zur Entscheidung des Gerichts bleiben Sie bisherigen Dienstbezüge bestehen.
(3) Durch. diese Vorschrift wird das Recht der Gesellschaft nicht berührt, in besonderen Fällen Vergütungen zu gewähren, solange diese nicht fünf vom Hundert des gesamten Aufwandes für die Dienstbezüge der Beamten übersteigen.
(4) Die Gesellschaft bestimmt die Dienstbezüge der leitenden Beanıten selbständig; der Kreis dieser Beamten wird vom Verwaltungsrate festgesetzt.
§ 27 Einheit des Unternehmens
Bei organisatorischen Maßnahmen der Gesellschaft muß der Charakter des Unternehmens als einer einheitlichen Verkehrsanstalt, insbesondere auf dem Gebiete der Tarife und Finanzen, gewahrt werden.
§ 28 Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft wird durch den Sitz der Stelle bestimmt, die nach der Geschäftsordnung berufen ist, die Gesellschaft in dem Rechtstreit zu vertreten.
§ 29 Rechnungsführung
Die Rechnung der Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen, daß die Finanzlage des Unternehmens jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.
§ 30 Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft sollen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht werden.
(2) Die Reichsregierung hat das Recht, jederzeit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft nachprüfen zu lassen, in alle Buchungen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung Einsicht zu nehmen, die sich bei der Hauptverwaltung befinden, und sich alle erforderlichen Auskünfte erteilen zu lassen. Jeboch dürfen hierdurch der Gesellschaft keine besonderen Kosten entstehen.
(3) Die Reichshaushaltsordnung findet auf die Gesellschaft keine Anwendung.
§ 31 Aufsichtsrecht der Reichsregierung
Der Reichsregierung bleibt gegenüber der Gesellschaft vorbehalten:
- die Aufsicht darüber, daß die Reichseisenbahnen samt allen Anlagen und Betriebsmitteln in betriebssicherem. Zustand erhalten werden und das der Betrieb zufriedenstellend geführt wird (vgl. § 9 Abs. 1);
- die Genehmigung
- zur dauernden Einstellung des Betriebs einer Reichsbahnstrecke oder eines wichtigen Bahnhofs,
- zu allgemeinen, grundlegenden Neuerungen oder Änderungen technischer Anlagen, insbesondere die Genehmigung zur Ausdehnung oder Einschränkung der elektrischen Zugförderung und zu Systemänderungen im Sicherungswesen. Die konstruktive Durchbildung ist ausschließlich Sache der Gesellschaft;
- die Genehmigung zum Erwerb anderer Unternehmungen oder zur Beteiligung an anderen Unternehmungen, die nicht dem Betriebszweck der Reichsbahn dienen;
- die Mitwirkung bei Aufstellung der Tarife nach Maßgabe des § 33;
- die Mitwirkung bei Aufstelung der regelmäßigen Fahrpläne des Personenverkehrs nach Maßagabe des § 35;
- Die Genehmigung zur Abschaffung einer bestehenden Personenwagenklasse;
- die Überwachung der Vorkehrungen zur Sicherung eines Notbetriebs,
§ 32 Auskunftsrecht der Reichsregierung
Die Reichsregierung kannn von der Gesellschaft jede Auskunft finanzieler Art und innerhalb ihres Aufsichtsrechts jede Auskunft administrativer und technischer Art verlangen. Dabei dürfen jedoch der Gesellschaft keine überflüssigen Kosten verursacht werden.
§ 33 Tarife
(1) Die Gesellschaft hat vom Tage ihrer Errichtung an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarife anzuwenden. In der Folgezeit können diese Tarife nach den folgenden Bestimmungen geändert werden. Die in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen über Tarife sind von der Gesellschaft einzuhalten.
(2) Änderungen der Aussührungsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, Änderungen der Normaltarıfe einschließlich der allgemeinen Tarifvorschriften, der Gütereinteilung und der Nebengebühren sowie Einführung, Änderung und Aufhebung von internationalen Tarifen und von Ausnahmetarifen sowie aller sonstigen Tarifvergünstigungen bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Gesellschaft nicht innerhalb von zwanzig Tagen auf ihren Antrag von dem für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständigen Reichsminister Antwort zugeht. In allen Fällen wird die Reichsregierung der Gesellschaft auf die von dieser vorgelegten Tarifvorschläge, die abschließende Entscheidung in möglichst kurzer Frist erteilen. Die bisherigen Tarife bleiben in Kraft, bis die Reichsregierung entschieden hat, oder bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft über diese Entscheidung bis zur Entscheidung des besonderen Gerichts oder des Schiedsrichters gemäß §§ 44 und 45.
(4) Die Reichsregierung kann auf die vorherige Genehmigung von Tarifmaßnahmen verzichten, die von geringerem öffentlichen Interesse sind. Auch in diesem Falle sind die Tarifänderungen unverzüglich der Reichsregierung anzuzeigen.
(5) Die Reichsregierung kannn ferner Ermäßigungen der Personen- oder Gütertarife und sonstige Änderungen der Tarifbestimmungen verlangen, die sie im Interesse der Deutschen Volkswirtschaft für notwendig erachtet. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft entscheidet das besondere Gericht oder der Schiedsrichter nach den Bestimmungen der §§ 44 und 45.
§ 34 Rücksichtnahme auf den Zinsen- und Tilgungsdienst
Die Aufsicht über den Betrieb und die Tarife der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes ist von der Reichsregierung so auszuüben, daß die Gesellschaft dadurch nicht gehindert wird, die Einnahmen zu erzielen, die für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen sowie für die Vorzugsdividende und die Einziehung der Vorzugsaktien erforderlich sind.
§ 35 Fahrpläne
(1) Die Gesellschaft hat der Reichsregierung die Entwürfe der Jahres- und Halbjahrersfahrpläne des Personenverkehrs mitzuteilen. Die Entwürfe der Jahrspläne internationaler Züge sind vor deren Internationalen Beratung mitzuteilen.
(2) Die Gesellschaft soll die ihr gemachten Änderungsvorschläge der Reichsregierung möglichst berücksichtigen,
§ 36 Verhandlungen mit ausländischen Regierungen
Die Gesellschaft darf Verhandlungen mit ausländıschen Regierungen nur mit vorheriger Zustimmung der Reichsregierung einleiten. Die entgültige Genehmigung zu Vereinbarungen mit ausländischen Regierungen bleibt der Reichsregierung vorbehalten.
§ 37 Bauten
(1) Der Bau neuer Reichsbahnstrecken, der Erwerb bestehender Eisenbahnstrecken und die Umwandlung einer von der Gesellschaft betriebenen Nebenbahn in eine Hauptbahn und umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Reichsregierung zulässig.
(2) Die Pläne für den Bau neuer und die Veränderung bestehender Reichseisenbahnanlagen, soweit darüber zwischen der Gesellschaft und einer Landespolizeibehörde Meinungsverschiedenheiten bestehen, sowie die Pläne für neue Reichsbahnstrecken sind von der Reichsregierung endgültig festzustellen. In diesen Fällen hat die Gesellschaft die Pläne —soweit nach Artikel 94 Abs. 1 der Reichsverfassung erforderlich, mit dem Gutachten der Landesbehörde — dem für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständigen Reichsminister zur Feststellung vorzulegen.
(3) Die Baupläne werden von der Gesellschaft selbständig festgestellt, soweit nicht ihre Feststellung nach Abs. 2 der Reichsregierung vorbehalten ist.
(4) In allen Fällen gilt die Feststellung der Baupläne, soweit Enteignung erforderlich wird, als eine vorläufige.
(5) Die Gesellschaft hat dafür einzustehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördliche Abnahmen finden nicht statt.
§ 38 Enteignung
(1) Die Gesellschaft hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
(2) Die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag der Gesellschaft durch den Reichspräsidenten endgültig festgestellt. Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten trifft der für die Aufsicht über die Eısenbahnen zuständige Reichsminister nach Anhörung der zuständigen Landespolizeibehörde. Die endgültige Entscheidung über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung trifft, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister nach Anhörung der Landespolizeibehörde. Im Übrigen gelten die Enteignungssgesetze der Länder.
(3) Die Enteignung von Teilen des Reichseisenbahnvermögens und von Grundstücken der Gesellschaft ist nur nach vorheriger Genehmigung der Reichsregierung zulässig.
§ 39 Eisenbahn und Wegerecht
Wenn an einer Kreuzung der Reichsbahn mit einem öffentlichen Verkehrsweg infolge Vermehrung des Verkehrs, der sonstigen Veränderung der Verhältnisse, die Anlagen der Reichsbahn oder des Verkehrswegs der beider geändert werden müssen, so sind die Kosten von der Gesellschaft allein zu tragen, wenn die Veränderung allein durch den Reichsbahnverkehr veranlaßt war, allein vom Wegebaupflichtigen, wenn sie allein durch den Wegeverkehr veranlaßt war. Die Kosten sind zwischen beiden angemessen zu verteilen, wenn die Veränderung sowohl durch den Reichsbahn-, als auch durch den Wegeverkehr veranlaßt war. Bei Streit über die Verteilung der Kosten wird die endgültige Entscheidung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, von dem für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständigen Reichsminister getroffen.
§ 40 Aufsicht über Privatbahnen
Die Reichsregierung kann einzelnen Stellen der Gesellschaft, namentlich den Reichsbahndirektionen, Geschäfte der Reichsaufsicht über nicht von der Gesellschaft betriebene Eisenbahnen (Artikel 95 der Reichsverfassung) übertragen. Die Aufsicht ist nach den Weisungen der Reichsregierung auf deren Rechnung zu führen. Reichsbahnangestellte, die mit solchen Aufsichtsgeschäften betraut werden, sind für diese Amtsgeschäfte besonders in Pflicht zu nehmen.
§ 41 Ablauf des Betriebsrechts
(1) Mit dem Ablauf des Betriebsrechts hat die Gesellschaft der Reichsregierung unentgeltlich die Reichseisenbahnen samt allem Zubehör und den zur ordnungsmäßigen Betriebführung nötigen Betriebsvorräten sowie mit allen Nebenbetrieben lastenfrei in ordnungsmäßigem Zustand zu übergeben und alle Beteiligungen an anderen Unternehmungen auf das Reich zu übertragen. Mit der Übergabe gehen alle aus der laufenden Betriebsführung sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten auf das Reich über.
(2) Nach Ablauf des Betriebsrechts tritt das Reich in alle von der Gesellschaft abgeschlossenen laufenden Verträge an deren Stelle ein. a
§ 42 Liquidation
Nach Ablauf des Betriebsrechts hat die Gesellschaft unverzüglich ihre Liquidation durchzuführen. Das Vermögen der Gesellschaft, das nach Berichtigung aller Schulden verbleibt, soweit sie nicht vom Reiche übernommen werden, fällt dem Reiche zu.
§ 43 Staatsvertrag
(1) Die Gesellschaft übernimmt die Rechte und Pflichten des Reichs, die sich aus den Bestimmungen des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich, des Schlußprotokoll dazu sowie des Reichsgesetzes vom 30. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 773) ergeben, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 3 bis 7, 17, 20, 25, 33, 37 und 43 des Staatsvertags und des Schlußprotokolls zu § 22 Ziffer 2 und 3, zu § 24 Ziffer 2 und 3 letzter Satz, zu § 36 Ziffer 2 und zu § 37.
(2) Streitigkeiten über die Auslegung der Anwendung des Abs. 1 und der danach für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen sind, wenn die Gesellschaft an dem Streite beteiligt ist, ausschließlich vor den in den §§ 44 und 45 genannten Stellen auszutragen. Die Länder führen den Streit nur durch Vermittlung des Reichs.
§ 44 Besonderes Gericht
(1) Streitfälle zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft über die Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung, über Maßnahmen auf Grund des Gesetzes oder der Satzung oder über sonstige ähnliche Fragen sind der Entscheidung eines besonderen Gerichts zu unterbreiten.
(2) Das Gericht wird beim Reichsgerichte gebildet. Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und gleichzeitig ein Stellvertreter für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden werden vom Reichsgerichtspräsidenten für fünf Jahre bestellt. Beide müssen deutsche Richter von befonderer Erfahrung fein. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Beisitzer werden jeweils für jeden Streitfall vom Reichsgerichtspräsidenten bestellt, und zwar der eine Beisitzer auf Vorschlag der Reichsregierung, der zweite Beisitzer auf Vorschlag der Gesellschaft. Im übrigen gelten für das. Gericht die Vorschriften der §§ 19 Satz 2 und 3, 20 bis 22, 24 bis 26, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1und § 30 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (Reichsgesetzbl, 1921 S. 905) sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Reichsgerichtspräsidenten erlassen und im Reichsgesetzblatte veröffentlicht wird.
(3) Glaubt die Reichsregierung oder die Gesellschaft, daß bei Durchführung der Entscheidung des Gerichts der Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen gefährdet wird, so kann jeder der beiden Teile binnen einer Frist von einem Monat seit Verkündung der Entscheidung den Schiedsrichter (§ 45) anrufen.
(4) Die Reichsregierung und die Gesellschaft können ferner dem Schiedsrichter (§ 45) anrufen, wenn binnen eines Jahres, bei Tariffragen, binnen drei Mönaten. seit Eingang des ersten Antrags beim Gericht dessen Entscheidung nicht verkündet ist, und wenn sich daraus eine Gefährdung des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen ergibt. Nach Anrufung des Schledsrichters ist das Verfahren vor dem Gericht einzustellen.
§ 45 Schiedsrichter
(1) Streitfälle. zwischen der Reparationskommission, oder einer in ihr vertretenen Regierung oder dem Treuhänder oder dem zur Wahrung. der Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger. bestellten. Eisenbahnkommissar einerseits und der Reichsregierung und der Gesellschaft oder einer Dieser beiden, anderseits oder zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft, in diesem Falle jedoch nur unter den im § 44 bestimmten Voraussetzungen, über die Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung, über Maßnahmen auf Grund des Gesetzes oder der Satzung oder über sonstige ähnliche Fragen sind bis zur vollständigen Tilgung der Reparationsschuldverschreibungen durch einen Schiedsrichter zu entscheiden.
(2) Der Schiedsrichter ist von dem jeweiligen Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs zu ernennen und soll, falls eine der Beteiligten Parteien es wünscht, neutrale Staatsangehörigkeit besitzen. Seine Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
§ 46 Goldmark
Alle Zahlungen, die an den Agenten für Reparationszahlungen auf Grund dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung zu leisten sind, sind in Goldmark oder deren Gegenwert in deutscher Währung zu leisten. Als Goldmark im Sinne dieser Bestimmumug gilt der Preis von 1/2790 Kilogramm Feingold. Dieser Preis ist auf Grund der Londoner Goldpreise am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen. Der Umrechnung in die deutsche Währung ist der Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner Notierung für Auszahlung London am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde zu legen. Bei früheren Zahlungen tritt für die Berechnung der Goldmark an Stelle des Fälligkeitstages der Tag der Zahlung.
§ 47 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft,
(2) Der Übergang des Betriebsrechts auf die Gesellschaft vollzieht sich nach folgenden Vorschriften:
(3) Sobald die Reichsregierung und der Treuhänder die von ihnen auf Grund dieses Gesetzes zu ernennenden Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt haben, teilen sie dies dem „Organisationskomitee der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft" mit, das die erste Sitzung des Verwaltungsrats einberuft.
(4) Der Verwaltungsrat wählt sodann seinen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten und ernennt den Generaldirektor der Gesellschaft, dessen Ernennung der Bestätigung durch den Reichspräsidenten zu unterbreiten ist.
(5) Dem Generaldirektor obliegt es, unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrats im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister alle nötigen Vorbereitungen für den Übergang des Betriebsrechts zu treffen.
(6) Der Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor werden eine überschlägige Feststellung des Wertes der Betriebsvorräte aller Art, der Kassenbestände und der Bankguthaben des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ vornehmen, soweit sie auf die Gesellschaft übergehen. Die Betriebsvorräte müssen insgesamt annähernd dem Stande entsprechen, wie er in der vom Reichsverkehrsminister dem Orgamisationskomitee am 8. Juli 1924 übersandten Übersicht geschättz ist. Bei der Schätzung des Wertes der Bestände ist nach den gleichen Grundsätzen zu Verfahren wie bei der Schätzung vom 8. Juli 1924. Die Übersicht vom 8. Juli 1924 enthält auch eine Schätzung aller wichtigeren Verbindlichkeiten des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn", die von der Gesellschaft zu übernehmen sein werden.
(7) Der Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor können sich im Falle einer Meinungsverschiedenheit an das Organisationskomitee wenden, das endglüiltig entscheidet.
(8) Wenn alle Vorbereitungen für den Übergang des Betriebsrechts ordnungsmäßig getroffen sind, teilen der Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor dies gemeinschaftlich dem Organisationskomitee mit. Das Komitee zeigt darauf der Reichsregierung an, daß die Gesellschaft bereit ist, den Betrieb zu übernehmen. Der Übergang des Betriebsrechts wird damit rechtswirksam. Der Tag des Überganges ist im Reichsgesetzblatte bekanntzumachen. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn" vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. S. 57) außer Kraft.
Berlin, den 30. August 1924
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsverkehrsminister
Oeser
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Luther
Gesetz für das Herzogtum Oldenburg, betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung.
Oldenburg, den 24. April 1906
Wir Friedrich August , von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,
verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Herzogtum Oldenburg, was folgt:
Artikel 1.
Die Verwaltung der Staatseiseubahnen und der ihnen angegliederten Eiseubahnstreckeuund Verkeyrsanstalten wird von der Eisenbahndircktion geführt, welche als obere Verwaltungsbehörde dem Staatsministerium unmittelbar untergeordnet ist. Der Eisenbahndirektion können vom Staatsministerium andere Geschäfte übertragen werden.
Die Eisenbahndirektion bildet die Dienstbehörde sämtlicher Personen, welche für die im Absatz1 genannten Dienstzweige angestellt oder angenommen sind.
Artikel 2.
§ 1. Die Eisenbahndirektion besteht aus dem Eisenbahndirektor als dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, von denen zwei juristische und drei technische Bildung haben
müssen.
Die erforderlichen Oberbeamten und Beamten des mittleren und unteren Dienstes werden ihr beigegeben.
§ 2. Der Eisenbahndirektor vertritt die Verwaltung nach außen und leitet und überwacht den gesamten Eisenbahndienst. Ihm steht die alleinige Verantwortliche Entscheidung in allen Sachen zu, deren Behandlung nicht durch die vom Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung anderweit geregelt ist.
§ 3. Den Mitgliedern der Eisenbahndirektion wird ein Kreis von Sachen zur selbständig verantwortlichen Erledigung zugewiesen. Innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen sie mündliche und schriftliche Verfügungen und Anordnungen namens der Eisenbahndirektion. Die von ihnen unter der Firma der Eisenbahndirektion gezeichneten Schriftstücke sind für die Eisenbahnverwaltung verbindlich.
§ 4. Die Oberbeamten sind Hilfsarbeiter der Direktion.
Ihnen kann gleichfalls ein Kreis von Sachen zur selbständig verantwortlichen Erledigung zugewiesen und die Leitung eines Direktionsbureaus und die unmittelbare Aufsicht über einen Verwaltungszweig übertragen werden.
§ 5. Einzelne Arten von Sachen können der Behandlung durch Mehrheitsbeschluß überwiesen werden. Stimmberechtigt sind außer dem Eisenbahndirektor die Mitglieder der Direktion und die Oberbeamten, denen im Einzelfall die Sache zugewiesen ist. (§ 4.)
§ 6. Die näheren Bestimmungen werden durch die Geschäftsordnung und die vom Staatsministerium zu erlassenden Dienstanweisungen getroffen.
Artikel 3.
Für den inneren und äußeren Dienst werden die erforderlichen Dienststellen eingerichtet. Das Nähere regeln die von der Eisenbahndirektion mit Genehmigung des Staatsministerinms zu erlassenden Dienstanweisungen, soweit nicht reichs- und landesrechtliche Vorschriften maßgebend sind.
Artikel 4.
Der zulässige Bestand an Zivilstaatsdienern der Eisenbahnverwaltung und die ihnen zustehenden Gehalte sind in dem Regulativ angegeben, welches diesem Gesetze als Anlage I beigefügt ist.
Die außerdem erforderlichen Bediensteten und Arbeiter werden nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums von der Eisenbahndirektion angenommen und innerhalb der
durch die Voranschläge der Eisenbahnbetriebskasse und des Eisenbahnbaufonds zur Verfügung gestellten Mittel besoldet.
Artikel 5.
Die Artikel 2, 5 - 10, 15 - 21 des Gesetzes vom 24. April 1906, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, finden auf die in der Eisenbahnverwaltung angestellten Zivilstaatsdiener Anwendung.
Artikel 6.
Für die im Eisenbahndienste angestellten Zivilstaatsdiener und sonstigen Beamten bestimmt das Staatsministerium, ob und zu welchen Beträgen sie Reisekosten und Tagegelder zu beziehen haben. Die im Zivilstaatsdiener-Gesetz festgestellten Sätze dürfen dabei nicht überschritten werden . An Stelle der Reisekosten und Tagegelder oder eines Teiles davon kann eine feste Entschädigung gewährt werden.
Artikel 7.
§ 1 . Die Zivilstaatsdiener des Zugdienstes (Zugbegleitungs - und Zugförderungspersonal ) können erhalten
- für die im Zugdienst gemachten Reisen Fahrgelder,
- für die durch den Dienst veranlaßten Übernachtungen außerhalb des Stationsortes Nachtgelder,
- für Beschäftigung im Aushilfe- und Verschiebedienste Stundengelder,
- für ersparte Brenn- und Schmierstoffe Ersparnisgelder.
§ 2. Die Zivilstaatsdiener der Eisenbahnverwaltung, welche den Verbrauch von Gas und elektrischem Strome unmittelbar überwachen, können Gas- und Stromersparnisgelder erhalten.
§ 3. Die Zivilstaatsdiener des Rangierdienstes können für schonende Behandlung der Betriebsmittel und für rechtzeitige Fertigstellung der Rangierarbeiten Rangiergelder erhalten.
§ 4. Das Staatsministerium erläßt die näheren Vorschriften über die Gewährung und die Höhe der in den §§ 1 bis 3 vorgesehenen Nebenbezüge und bestimmt, welcher Teil davon als Besoldung zu gelten hat.
Artikel 8.
Die in der Anlage I unter Ziffer 20 - 54 aufgeführten Beamten erhalten freie Dienstkleidung oder einzelne freie Dienstkleidungsstücke. Das Nähere wird durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Ordnung geregelt, welche auch darüber Bestimmung zu treffen hat, zu welchen Beträgen der Wert der freien Dienstkleidung als Besoldung zu gelten hat.
Den Stationseinnehmern kann die von ihnen zu tragende Dienstkleidung gleichfalls frei geliefert werden; der Wert dieser Dienstkleidung wird der Besoldung jedoch nicht zugerechnet.
Artikel 9.
Für die Gewährung von Beihilfen in außerordentlichen Fällen an die im mittleren und unteren Eisenbahndienst angestellten und beschäftigten Personen und an ihre Hinterbliebenen besteht eine Eisenbahnunterstützungskasse.
In die Kasse fließen:
- die den Eisenbahnbediensteten auferlegten Strafgelder,
- der Erlös aus dem Verkauf der im Bereich der Eisenbahnverwaltung gefundenen Gegenstände,
- der Erlös für Erlaubniskarten zum Betreten des Bahnkörpers,
- die Vergütungen von Versicherungsgesellschaften für die Einziehung von Prämien,
- die Gebühren für Aushängen von Plakaten auf den Bahnhöfen,
- die Überschüsse der Kaffen bei den Revisionen und
- freiwillige Zuwendungen unter Lebenden oder von Todeswegen.
Zuschüsse zu dieser Kasse aus der Eisenbahnbetriebskasse unterliegen der Zustimmung des Landtags.
Artikel 10.
Für die zu den mittleren und unteren Gehaltsklassen gehörenden Zivilstaatsdiener der Eisenbahnverwaltune; besteht eine Eisenbahnbeamtenkrankenkasse. Die näheren Bestimmungen hierfür, auch die über den Umfang der Versicherungspflicht werden vom Staatsministerium getroffen.
Zuschüsse zu dieser Kaffe aus der Eisenbahnbetriebskasse unterliegen der Zustimmung des Landtags.
Artikel 11.
Für die gegen feste Monatsvergütung dauernd eingestellten Bediensteten der Eisenbahnverwaltung und für ihre Hinterbliebenen besteht eine Pensionskasse. Die näheren Bestimmungen hierfür sind in dem Statut enthalten, welches diesem Gesetz als Anlage II beigefügt ist.
Artikel 12.
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1906 in Kraft.
Mit diesem Tage treten außer Kraft das Gesetz vom 19. März 1883, betr. die Organisation der Eisenbahnverwaltung, und die dazu erlassenen noch in Geltung stehenden Abändernngsgesetze, nämlich die beiden Gesetze vom 6. April 1894, das Gesetz vom 20. März 1900, die das Eisenbahnwesen behandelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1900 und das Gesetz vom 24. Mai 1903.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben Oldenburg, den 24. April 1906.
(Siegel.) Friedrich August.
Ruhstrat.
R. Weber.
Anlage I
zum Gesetze,
betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung
Eisenbahngehaltsregulativ
Nr. 7—9. Zu den Beamten des Bureau200dienstes gehört der Magazinverwalter. Jeeinem Stationskassenbeamtenin Oldenburg150und Neuschanz kann eine Dienstzulage biszu 300 ^ gewährt werden. Die gegenwärtig dem Hilfskassierer der Hauptkassegewährte Dienstzulage fällt bei einem Wechseldes Inhabers weg
Ordng.- Nr. |
Zahl | Bezeichnung | Gehalt (M) |
Zulagen (M) |
Bemerkungen |
1 | 1 | Eisenbahndirektor | 6.500 - 8.600 | 350 | |
2 | 4 | Mitglieder der Direktion |
4.000 - 6.500 |
300 | |
3 | 10 | Administrative und technische Oberbeamte |
2.700 - 6.000 |
300 | Zu Nr. 3. Die gegenwärtigen Inhaber behalten dreijährige Zulagefristen. |
4 | 1 | Vermessungstechnischer Oberbeamter |
2.400 - 5.000 | 300 | |
5 | 1 | Hauptkassierer | 2.500 - 4.200 | 200 | |
6 | 6 | Verkehrs- und Betriebskontrolleure |
2.200 - 3.70 | 200 | |
7 | 17 | Beamte I. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 2.200 - 3.700 | 200 | Zu Nr. 7 - 9. Zu den Beamten des Bureaudienstes gehört der Magazinverwalter. Je einem Stationskassenbeamtenin Oldenburg und Neuschanz kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden. Die gegenwärtig dem Hilfskassierer der Hauptkasse gewährte Dienstzulage fällt bei einem Wechsel des Inhabers weg. |
8 | 63 | Beamte II. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 1.600 - 3.300 | 200 | |
9 | 67 | Beamte III. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 1400 - 2.700 | 150 | |
10 | 5 | Beamte I. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
2.200 - 3.700 | 200 | |
11 | 8 | Beamte II. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
1.600 - 3.000 | 200 | |
12 | 5 | Beamte III. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
1.400 - 2.700 | 150 | |
13 | 1 | Billetdrucker | 1.100 - 1.700 | 75 | |
14 | 1 | Steindrucker | 1.100 - 1.700 | 75 | |
15 | 2 | Beamte I. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 2.200 - 3.700 | 200 | |
16 | 4 | Beamte II. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 1.600 - 3.000 | 200 | |
17 | 3 | Beamte III. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 1.400 - 2.700 | 150 | Zu Nr. 17. Die gegenwärtigen Inhaber rücken bis zum Höchstgehalt von 2800 M auf |
18 |
7 | Werkführer | 1.200 - 2.000 | 100 | Zu Nr . 18 und 19 . Die Stellen der Werkstättenvormänner werden nicht wieder besetzt. Bis zum Wegfall der gegenwärtigen Inhaber bleibt eine entsprechende Zahl der Werkführerstellen unbesetzt. |
19 | 4 | Werkstättenvormänner | 1.100 - 1.700 | 75 | |
20 | 1 | Maschinist für elektrische Anlagen | 1.200 - 2.000 | 100 | |
21 | 5 | Maschinenwärter | 1.100 - 1.700 | 75 | |
22 | 1 | Magazinaufseher | 1.100 - 1.700 | 75 | |
23 | 1 | Signalaufseher | 1.850 - 3.050 | 100 | Zu Nr. 23. Der gegenwärtige Inhaber rückt in dreijährigen Fristen mit Zulagen von 150 M bis zum Höchstgehalt von 2500 M auf. |
24 | 4 | Heizhausaufseher | 1.200 - 2.000 | 100 | |
25 | 3 | Telegraphenmeister | 1.400 - 2.700 | 150 | |
26 | 1 | Telegraphenvormann |
1.100 - 1.700 | 75 | Zu Nr . 26. Die Stelle wird nicht wieder besetzt. |
27 | 4 | Boten und Pförtner der Zentralverwaltung |
1.100 - 1.700 | 75 | |
28 | 4 | Bahnmeister I. Kl. | 1.600 - 3.200 | 200 | |
29 | 22 | Bahnmeister II. Kl. | 1.400 - 2.600 | 150 | |
30 | 7 | Stationsvorsteher I. Kl. |
2.200 - 3.600 |
200 | Zu Nr . 30 . Dem Vorsteher der Station Oldenburg kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden. |
31 | 20 | Stationsvorsteher II. Kl. | 1.600 - 3.200 | 200 | |
32 | 63 | Stationsvorsteher III. Kl. und Stationsassistenten |
1.400 - 2.600 | 150 | |
33 | 3 | Gütervorsteher I. Kl. | 2.200 - 3.600 | 200 | |
34 | 2 | Gütervorsteher II. Kl. | 1.600 - 3.200 | 200 | |
35 | 2 | Güterassistenten | 1.400 - 2.600 | 150 | |
36 | 5 | Telegraphenassistenten | 1.400 - 2.600 | 150 | |
37 | 5 | Telegraphisten | 1.200 - 2.000 | 100 | |
38 | 40 | Stationsaufseher I. Kl. | 1.200 - 2.000 | 100 | Zu Nr . 38 . Die gegenwärtigen Inhaber behalten Zulagen von 100 M. |
39 | 40 | Stationsaufseher II. Kl. | 1.100 - 1.700 | 75 | |
40 | 31 | Lademeister | 1.100 - 1.700 | 75 | |
41 | 7 | Wagenmeister | 1.100 - 1.700 | 75 | |
42 | 1 | Kranmeister | 1.100 - 1.700 | 75 | |
43 | 10 | Rangiermeister | 1.100 - 1.700 | 75 | |
44 | 30 | Rangierer | 800 - 1.300 | 75 | |
45 | 20 | Stationspförtner und Bahnsteigsschaffner | 900 - 1.500 | 75 | |
46 | 1 | Beleuchtungsaufseher | 800 - 1.100 | - | Zu Nr . 46 und 47 . Fallen künftig weg. |
47 | 3 | Nachtwächter | 800 - 1.100 | - | |
48 | 78 | Expedierende Weichenwärter, Stellwerks- und Flußbrückenwerter | 800 - 1.300 | 75 | |
49 | 90 | Lokführer I. Kl. | 1.200 - 1.900 | 150 | |
50 | 35 | Lokführer II. Kl. | 1.000 - 1.400 | 100 | |
51 | 50 | Lokomotivheizer | 700 - 1.200 | 75 | |
52 | 60 | Zugführer | 1.300 - 1.800 | 100 | |
53 | 33 | Schaffner | 900 - 1.500 | 75 | |
54 | 60 | Bremser und Wagenwärter | 800 - 1.300 | 75 |