Gesetz über die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (Reichsbahngesetz)
vom 30. August 1924
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit Verkiündet wird, nachdem festgestellt ist daß die Erfordernisse verfassungändernder Gesetzgebung erfällt sind:
§ 1 Errichtung der Gesellschaft
(1) Das Deutsche Reich errichtet durch dieses Gesetz zum Betriebe der Reichseisenbahnen eine Gesellschaft mit der Firma "Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft".
(2) Die anliegende Gesellschaftssatzung ist ein Bestandteil dleses Gesetzes.
§ 2 Geschäftsführung
Die Gesellschaft hat ihren Betrieb unter Wahrung der Interessen der deutschen Volkswirtschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
§ 3 Aktien
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünfzehn Milliarden Goldmark; es ist, eingeteilt in zwei Milliarden Vorzugsaktien und dreizehn Milliarden Stammaktien.
(2) Die Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber. Die Stammaktien werden auf den Namen des Deutschen Reichs oder auf Verlangen der Reichssregierung auf den Namen eines deutschen Landes, ausgestellt. Zur Verfügung über diese Stammaktien ist die Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags mit der im Artikel 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Reichsverfassung vorgesehenen Zweidrittel Mehrheit erforderlich.
§ 4 Reparationsschuldverschreibungen, Reparationshypothek
(1) Die Gesellschaft gibt alsbald nach ihrer Errichtung hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen im Nennwert von elf Milliarden Goldmark aus (Reparationsschuldversehreibungen). Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden durch einen Treuhänder vertreten, der von der Reparationskommission ernannt wird. Die Schuldverschreibungen sind ihm unverzüglich auszuhändigen.
(2) Zugunsten der Gläubiger dieser Schuldverschreibungen entsteht Kraft Gesetzes eine erststelligen, allen bereits eingetragenen Hypotheken und allen sonstigen Pfandrechten im Range vorgehende Gesamthypothek an allen Grundstücken, die zum Reichseisenbahnvermögen gehören, sowie an allen Grundstücken, die Eigentum der Gesellschaft sind (Reparationshypothek); die Hypothek erstreckt sich auch auf alles Zubehör diesser Grundstücke, soweit es Eigentum des Reichs oder der Gesellschaft ist; als Zubehör im Sinne dieser Bestimmung gelten auch alle Fahrzeuge und alle sonstigen beweglichen Sachen .der Reichseisenbahnen und der Gesellschaft.
(3) Die· Reparationshypothek erstreckt sich Kraft Gesetzes ohne weiteres auch auf künftig erworbene Grundstücke samt Zubehör.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Sachen unterliegen der Reparationshypethek so lange, als sie Eigentum des Reichs oder der Gesellschaft sind.
(5) Die Rechte, die durch die Reparatianshypothek an den belasteten Grundstücken und ihrem Zubehör entstehen, sowie der Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparatiensschuldverschreibungen regeln sich ausschließlich nach diesem Gesetz und der Gesesellschaftssatzung.
(6) Alle zahlungen für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen sind von jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen Steuer frei.
§ 5 Betriebsrecht, Übernahme der Rechte und Pflichten
(1) Das Reich überträgt der Gesellschaft unter der Bedingungen, die sich aus diesem Gesetz und der Gesellschaftsssatzung ergeben, das ausschließliche Recht zum Betriebe der Reichseisenbahnen. Das Betriebsrecht endet am 31. Dezember 1964, vorausgesetzt daß alsdann sämtliche Reparationsschuldverschreibungen und sämtliche Vorzugsaktien getilgt, zurückgekauft oder eingezogeee sind.
(2) Wenn die Tilgung, der Rückkauf und die Einziehung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen ist, so kürzt sich das Betriehsrecht entsprechend ab und endigt zu diesem früheren Zeitpunkt. Wenn dagegen die Tilgnng, der Rückkauf oder die Einziehung am 31. Dezember 1964 noch nicht abgeschlossen sind, verlängert sich das Betriebsrecht unter den gleichen Bedingungen bis zur Beendigung der Tilgung, des Rückkaufs und der Einziehung.
(3) Das Betriebsrecht umfaßt die Reichseisenbahnen mit allem Zubehör einschließlich der deutschen Bodensee-Dampfschiffahrt und der sonstigen Nebenbetriebe nach dem Stande am Tage des Ubergangs des Bebtriebsrechts auf die Gesellschaft.
(4) Mit dem Betriebsrecht gehen unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere des § 43 und unbeschadet der Vorschriften der Gesellschaftssatzung auf die Gesellschaft alle mit den Reichseisenbahnen und alle mit dem Unternehmen "Deutsche Reichsbahn" verbundenen Rechtes- und Pflichten über, einschlieslich solcher aus Betriebsverträgen. Diefer Übergang der Rechte und Pflichten hat Rechtswirksamkeit auch gegenüber den bisherigen Vertragsgegnern des Unternehmens.
(5) Ebenso gehen die Rechte und Verpflichtungen aus den Beteiligungen des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn an anderen Unternehmungen auf die Gesellschaft über, soweit sie am Tage des Überganges des Betriebsrecht dem Unternehmen: ,,Deutsche Reichsbahn“ gehören.
(6) Gleichzeitig gehen die Betriebsvorräte und Kassenbestände sowie die Bankguthaben des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ unentgeltlidh in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Betriebsvorräte müssen in einer für Fortführung des ordnungsmäßigen Betriebs ausreichenden Menge vorhanden sein.
(7) Alle bei der Deutschen Reichsbahn vorhandenen Bücher, Urkunden, Pläne und sonstigen Schriftstücke sind der Gesellschaft zu überlassen. Entsprechend sind nach Ablauf des Betriebsrechts alle Bücher, Urkunden, Pläne und sonstigen Schriftstücke dem Reiche herauszugeben.
§ 6 Reichseisenbahnvermögen
(1) Die Reichseisenbahnen einschließlich der Beteiligungen der Reichseisenbahnverwaltung und des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ an anderen Unternehmungen bleiben Eigentum des Reichs (Reichseisenbahnvermögen). Grundstücke und alle Zubehörstücke einschließlich der Fahrzeuge fallen, wenn die Geselschaft sie für Zwecke der Reichseisenbahnen erwirbt, mit dem Erwerbe durch die Gesellschaft Kraft Gestzes in das Eigentum des Reichs.
(2) Die Gesellschaft darf über Gegenstände, die zum Reichseisenbahnvermögen gehören, verfügen, somweit sie dies mit einer ordnungsmäßigen Betriebführung für vereinbar hält. Dabei ist die Gesellschaft unbeschadet der Beitimmungen des § 8 verpflichtet, vor einer Verfügung über Gegenstände, deren Wert 250.000 Goldmark übersteigt, die Einwiligung der Reichsregierung und, solange die Reparationsschuldverschreibungen nicht getilgt oder zurückgekauft sind, die Einmwilligung des Treuhänders einzuholen. Der Erlöß ist von der Geselschaft nach den Grundsätzen zu verwenden‚ die zwischen ihr und dem Treuhänder vereinbart sind.
§ 7 Beschränkte Haftung des Reichseisenbahnvermögens für Reichsschulden
Das Reichseisenbahnvermögen haftet für Verpflichtungen des Reichs nur insoweit, als sie aus der bisherigen Verwaltung der Reichseisenbahnen herrühren. Diesen Verpflichtungen gehören auch die Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag über den Übergang der Stantseisenbahnen auf das Reich (Reichsgesetzbl. 1920 S. 774). die von der Geselschaft nach § 43 übernommen werden.
§ 8 Kreditaufnahme
(1) Die Gesellschaft hat das Recht, selbständig Kredite aufzunehmen, deren Lasten vor dem 1. Januar 1965 endigen, und dafür das Reichseisenbahnvermögen Hypothekarisch zu belasten. Solche Hybotheken stehen der Reparationshypothek im Range nach. Dabei sind die Bestimmungen in § 9 der Gesellschaftssatzung zu beachten.
(2) Kredite, deren Lasten sich über den 1. Janıuar 1965 hinaus erstrecken, darf die Gesellschaft nur nach vorheriger Verständigung mit der Reichsregierung aufnehmen.
(3) In beiden Fällen (Abs. 1 und 2) trägt das Reich die Lasten, die auf die Zeit nach Ablauf des Betriebsrechts entfallen.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe von Anleihen mit der Reichsregierung über die Anleihebedingungen ins Einvernehmen zu setzen.
§ 9 Betriebführung
(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Betrieb der Reichseisenbahnen sicher zu führen und die Reichseisenbahnanlagen, nebst den Betriebsmitteln und dem sonstigen Zubehör auf ihre Kosten und den Bedürfnissen des Verkehrs sowie nach dem jeweiligen Stande der Technik gut zu unterhalten und weiterzuentwickeln.
(2) Innerhalb dieser Richtlinien und der sonstigen betrieblichen Vorschriften, sowie in den durch die Aufsicht des Reichs (vgl. §§ 31 ff.) bestimmten Grenzen, ist die Gesellschaft berechtigt, den Betrieb so zu führen, wie sie es für angemessen erachtet.
§ 10 Ausschließlichkeit des Betriebsrechts
(1) Die Gesellschaft hat das ausschließliche Recht zum Betrieb aller Eisenbahnen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes von dem Unternehmen „Deutsche Reichsbahn" betrieben werden;, gleichviel ob sie dem allgemeinen Verkehre dienen oder nicht, sowie aller Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die später Eigentum des Reichs werden.
(2) Die Gesellschaft hat ferner. das ausschließliche Recht, neue Eifenbahnen des allgemeinen Verkehrs, soweit sie in Zukunft zugelassen werden, auf ihre Kosten zu bauen und zu betreiben. Auf den von ihr betriebenen Eisenbahnen kann sie auf ibre Kosten die nötigen Änderungen und Ergänzungen vornehmen.
(3) Die Reichsregierung kannn der Gesellschaft jederzeit den Bau und Betrieb neuer Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs auferlegen, auch wenn die Gesellschaft glaubt, daß der Bau und Betrieb dieser neuen Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs nicht ertragreich sei oder daß sie den anderen Strecken der Gesellschaft unbilligen Wettbewerb bereiten. Diesen Fällen gehen Bau und Betrieb, sofern die Gesellschaft es beantragt, auf Rechnung des Reichs. Außerdem hat die Gesellschaft gegen das Reich einen Anspruch auf Erlaß der Ausfälle, die die neuen Bahnen dem Betriebe der übrigen Strecken des Netzes verursachen. Wenn jedoch die neuen Bahnen für den Betrieb der übrigen Streden einen Vorteil bringen, fällt dieser Vorteil auf den dem Reiche etwa zur Last fallenden Zuschuß für den Betrieb der neuen Bahnen anzurechnen.
(4) Wenn die Gesellschaft an dem Bau oder Betrieb einer neuen Bahn des allgemeinen Verkehrs nicht Interessiert ist, so kann das Recht zum Bau oder Betrieb einem Dritten verliehen werden.
(5) Der Bau neuer. Strecken zur Erweiterung bestehender privater Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs und die Umwandlung von nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in solche des allgemeinen Verkehrs kann nur zugelassen werden, wenn dadurch den Strecken der Gesellschaft kein unbilliger Wettbewerb bereitet wird. Das Reich wird der Gesellschaft das Vorhaben solcher Bauten oder Umwandlungen rechtzeitig mitteilen.
§ 11 Entscheidung über die Bedeutung der Bahnen
Ob eine Eisenbahn als solche des allgemeinen Verkehrs zu gelten hat, entscheidet der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister nach Anhörung der beteiligten Landesregierung und der Gesellschaft.
§ 12 Weiterübertragung des Betriebsrechts
Ohne Genehmigung der Reichsregierung und des Treuhänders kann die Gesellschaft das Betriebsrecht weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
§ 13 Leistungen für andere Verwaltungen
Leistungen der Gesellschaft für die Reichspost- und die Reichstelegraphenverwaltung und für sonstige Verwaltungen des Reichs, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie Leistungen dieser Verwaltungen für die Gesellschaft sind gegenseitig nach den im geschäftlichen Verkehr üblichen Sätzen angemessen abzugelten. Die bestehenden Vergünstigungen für Militärtransporte bleiben aufrechterhalten, solange und soweit sie nicht durch neue Vereinbarungen zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft abgeändert werden.
§ 14 Steuerbefreiung
Die Gesellschaft ist von jeder neuen direkten Steuer auf ihre Rein- oder Roheinnahmen, auf ihr bewegliches oder unbewegliches Eigentum oder auf ihr Personal und von jeder sonstigen neuen direkten Steuer des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und sonstiger öffentlicher Körperschaften befreit. Als neue Steuer gilt jede Steuer, der das Unternehnmen „Deutsche Reichsbahn” am 12. Februar 1924 nicht unterworfen war.
§15 Beförderungssteuer
(1) Die Gesellschaft hat die Beförderungssteuer nach dem am 1, April 1924 geltenden Tarif zu erheben. Zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft kann eine vereinfachte Berechnung des Steuerbetrags vereinbart werden; jedoch darf dadurch keine Verminderung des Gesamtaufkommens dieser Steuer eintreten.
(2) Im ersten Geschäftsjahr hat die Gesellschaft den ganzen. Steuerertrag an das Reich abzuführen. Im zweiten Geschäftsjahr hat die Gesellschaft 250 Milllionen Goldmark auf das Konto des Agenten für Reparationszahlnugen bei der „Neuen Bank’‘ und den Rest des Steuerertrags an. das Reich abzuführen. In den folgenden Geschäftsjahren hat die Gesellschaft bis zum Ablauf des Betriebsrechts einschließlich etwaiger Verlängerungen jährlich 290 Millionen Goldmark an den Agenten für Reparationszahlungen und den Rest des Steuerertrags an das Reich abzuführen. Die Zahlungen der Gesellschaft sind monatlich zu leisten.
§ 16 Geltung der Gesetze
(1) Die Gesellschaft unterliegt den Bestimmungen über Handelsgesellschaften nur insoweit, als sie durch dieses Gesetz oder die Gesellschaftssatzung für anwendbar erklärt werden.
(2) Die §§ 178, 179 Abs. 1, 181, 210 Abs. 1, 211, 213, 214 Abs. 1, 217 Abs. 1 und 3, 225, 228 bis 230, 231 Abs. 1, 232 Abs. 1, 235 bis 237, 239, 245, 248, 249 Abs.. 1, 2 und 4, 312. und 314 Abs.. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs gelten für die Gesellschaft sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle der Generalversammlung und des Aufsichtsrats der Verwaltungsrat tritt.
(3) Die für die Eisenbahnen allgemein geItenden Gesetze und Verordnungen sind auf die Gesellschaft insoweit anzuwensen, als sie diesem Gesetz oder der Gesellschaftssatzung nicht widersprechen. Somweit sie sich lediglich auf Privatbahnen, insbesondere auch auf deren Zulassung, Betriebsführung oder Beaufsichtigung beziehen, sind sie auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(4) Die Gesellschaft kann für sich und ihre Bediensteten die Sonderstellung in Anspruch nehmen, die für die Verwaltungen des Reichs und deren Bedienstete auf dem Gebiete des Versicherungs-, Wirtschafts-, Arbeits-, Fürsorge- und Wohnungsrechts jeweils besteht; in diesen Fällen übt das Verordnungsrecht der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister aus; im übrigen werden die Zuständigkeiten der Obersten Reichsbehörde vom Generaldirektor wahrgenommen.
(5) Die Vorschriften der Gewerbeordnung sind auf den Betrieb der Deutschen Reichsbahn nicht anzuwenden.
(6) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragung in das Handelsregister und deren rechtliche Folgen sind auf die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft nicht anzumenden.
§ 17 Befugnisse der Reichsbahnstellen
Die Stellen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft sind keine Behörden oder amtlichen Stellen des Reichs. Sie behalten jedoch die öffentlich-rechtlichen Befugnisse in gleichem Umfang, wie sie bisher den Stellen des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn" zustanden. Die Gesellschaft ist berechtigt ein Dienstsiegel mit dem Reichsadler zu führen.
§ 18 Organe
Organe der Gesellschaft sind: der Verwaltungsrat und der Vorstand. Ihre Zuständigkeit regelt die Gesellschaftssatzung.
§ 19 Rechts- und Dienstverhältnisse der Bediensteten
(1) Die Rechts- und Dienstverhältnisse der Bediensteten der Gesellschaft werden durch eine Personalordnung geregelt, die von der Gesellschaft unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zu erlassen ist.
(2) Die auf dem Gebiete des Arbeits-, Fürsorge- und Versicherungsrechts allgemein geltenden Gesetze und Verordnungen gelten, soweit sie nicht diesem Gesetz oder der Gesellschaftssatzung widersprechen, auch für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft.
(3) Durch ein besonderes Reichsgesetz (Reichsbahn-Personalgesetz), das gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten soll, sind die bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Rechts- und Dienstbeverhältnisse der Bediensteten mit den Beslimmungen dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Personalordnung bleiden für die Bediensteten die für das Unternehmen "Deutsche Reichsbahn" geltenden Bestimmungen und Dienstvorschriften maßgebend, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
§ 20 Wahrung erworbener Rechte
(1) Die im Dienste des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn” stehenden Reichsbeamten werden mit Ausnahme der Beamten für den Dienst der Aufsichtsbehörde mit dem Übergange des Betriebsrechts auf die Gesellschaft Reichsbahnbeamte. Ihnen werden an Diensteinkommen, Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung die Ansprüche gewährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten; dies gilt auch für die Fortgewährung des gesamten Diensteinkommens bei Krankheit und Erholungsurlaub.
(2) Beamte, Denen ein Rücktrittsrecht zum Unternehmen „Deutsche Reichsbahn" zusteht, können dieses Recht der Gesellschaft gegenüber ausüben.
(3) Die Gesellschaft übernimmt die im Dienste des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn" stehenden Angestellten und Arbeiter mit den beiderseitigen Rechten und Verpflichtungen.
§ 21 Landsmannschaftlicher Charakter
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gesellschaft sollen in der Regel in ihrem Dienstbezirke Landesangehörige sein. Sie sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, sowweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.
§ 22 Personalordnung
(1) Die von der Gesellschaft zu erlassende Personalordnung soll unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Insbesondere regeln:
a) die Vorschriften über die Einstellung und die Laufbahn der Reichsbahnbeamten,
b) Die Dienstbezeichnungen der Reichsbahnbeamten,
c) das Diensteinkommen, das Wartegeld und alle übrigen Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten sowie das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung,
d) die Arbeitszeit (Dienst- und Ruhezeiten) der Reichsbahnbeamten,
e) die Beschäftigungsbedingungen sowie die Besoldungs- und Lohnverhältnisse der Angestellten- und Arbeiter, somweit sie nicht vereinbart werden,
f) die Einstellungs- und Anstelungsbedingungen der Versorgungsanwärter.
(2) Die Gesellschaft kann die jeweils für Reichsbahnbeamte geltenden Dienstvorschriften über die Arbeitszeit auf die Angestellten und Arbeiter übertragen.
(3) Die Personalordnung Hat die Rechts- und Dienstverhältnisse der Reichsbahnbeamten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Gesellschaft in Anlehnung an die für Reichsbeamte geltenden Vorschriften zu regeln.
§ 23 Pflichten der Reichsbahnbeamten
(1) Der Reichsbahnbeamte ist verpflichtet, das öffentliche Interesse und das Interesse der Gesellschaft zu wahren.
(2) Ein Reichsbahnbeamter, der die ihn obliegenden Pflichten verletzt, wird unter sinngemäßer Anwendung des Dienststrafrechts der Reichsbeamten zur Rechenschaft gezogen. Als Oberste Reichsbehörde gilt der Generaldirektor, der seine Befugnisse auf andere Stellen der Gesellschaft übertragen kann.
(3) Der Generaldirektor ist der höchste Vorgesetzte aller Reichsbahnbediensteten.
§ 24 Versetzung auf andere Dienstposten und Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Die Gesellschaft kann Reichsbahnbeamte auf Dienstposten von geringerer Bewertung versetzen, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert. Der Reichsbahnbeamte kann unter Bewilligung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand versetzt werden.
§ 25 Versorgungsanwärter
Bei künftig notwendiger Einstelung von Reichsbahnbeamten und -angestellten hat die Gesellschaft für fünfzehn vom Hundert der freien Plätze Versorgungsanwärtern des Heeres, der Marine und der Polzei den Vorrang einzuräumen.
§ 26 Festsetzung der Diesntbezüge
(1) Die Gesellschaft hat die Dienstbezüge der Reichsbahnbeamten mit Ausnahme der leitenden Beamten unter Berückdichtigung der Verhältnisse der Reichsbeamten festzulegen.
(2) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge von Klassen der Reichsbahnbeamten mit Ausnahme der leitenden Beamten hat die Gesellschaft ihre Absichten vor der Durchführung der Reichsregierung mitzuteilen. Die Reichsregierung kann innerhalb zwanzig Tagen gegen die Absichten Einspruch erheben oder ihre Änderung verlangen, wenn sie geeignet sind, infolge der Rückwirkung auf die Verhältnisse der Reichsbeamten, eine ernstliche Belastung des Reichs herbeizuführen. Bei Meinungsverschiedenheit zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft kann diese das besondere Gericht (§ 44) anrufen; bis zur Entscheidung des Gerichts bleiben Sie bisherigen Dienstbezüge bestehen.
(3) Durch. diese Vorschrift wird das Recht der Gesellschaft nicht berührt, in besonderen Fällen Vergütungen zu gewähren, solange diese nicht fünf vom Hundert des gesamten Aufwandes für die Dienstbezüge der Beamten übersteigen.
(4) Die Gesellschaft bestimmt die Dienstbezüge der leitenden Beanıten selbständig; der Kreis dieser Beamten wird vom Verwaltungsrate festgesetzt.
§ 27 Einheit des Unternehmens
Bei organisatorischen Maßnahmen der Gesellschaft muß der Charakter des Unternehmens als einer einheitlichen Verkehrsanstalt, insbesondere auf dem Gebiete der Tarife und Finanzen, gewahrt werden.
§ 28 Gerichtsstand
Der allgemeine Gerichtsstand der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft wird durch den Sitz der Stelle bestimmt, die nach der Geschäftsordnung berufen ist, die Gesellschaft in dem Rechtstreit zu vertreten.
§ 29 Rechnungsführung
Die Rechnung der Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen, daß die Finanzlage des Unternehmens jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.
§ 30 Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft sollen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht werden.
(2) Die Reichsregierung hat das Recht, jederzeit die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Gesellschaft nachprüfen zu lassen, in alle Buchungen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung Einsicht zu nehmen, die sich bei der Hauptverwaltung befinden, und sich alle erforderlichen Auskünfte erteilen zu lassen. Jeboch dürfen hierdurch der Gesellschaft keine besonderen Kosten entstehen.
(3) Die Reichshaushaltsordnung findet auf die Gesellschaft keine Anwendung.
§ 31 Aufsichtsrecht der Reichsregierung
Der Reichsregierung bleibt gegenüber der Gesellschaft vorbehalten:
- die Aufsicht darüber, daß die Reichseisenbahnen samt allen Anlagen und Betriebsmitteln in betriebssicherem. Zustand erhalten werden und das der Betrieb zufriedenstellend geführt wird (vgl. § 9 Abs. 1);
- die Genehmigung
- zur dauernden Einstellung des Betriebs einer Reichsbahnstrecke oder eines wichtigen Bahnhofs,
- zu allgemeinen, grundlegenden Neuerungen oder Änderungen technischer Anlagen, insbesondere die Genehmigung zur Ausdehnung oder Einschränkung der elektrischen Zugförderung und zu Systemänderungen im Sicherungswesen. Die konstruktive Durchbildung ist ausschließlich Sache der Gesellschaft;
- die Genehmigung zum Erwerb anderer Unternehmungen oder zur Beteiligung an anderen Unternehmungen, die nicht dem Betriebszweck der Reichsbahn dienen;
- die Mitwirkung bei Aufstellung der Tarife nach Maßgabe des § 33;
- die Mitwirkung bei Aufstelung der regelmäßigen Fahrpläne des Personenverkehrs nach Maßagabe des § 35;
- Die Genehmigung zur Abschaffung einer bestehenden Personenwagenklasse;
- die Überwachung der Vorkehrungen zur Sicherung eines Notbetriebs,
§ 32 Auskunftsrecht der Reichsregierung
Die Reichsregierung kannn von der Gesellschaft jede Auskunft finanzieler Art und innerhalb ihres Aufsichtsrechts jede Auskunft administrativer und technischer Art verlangen. Dabei dürfen jedoch der Gesellschaft keine überflüssigen Kosten verursacht werden.
§ 33 Tarife
(1) Die Gesellschaft hat vom Tage ihrer Errichtung an die zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarife anzuwenden. In der Folgezeit können diese Tarife nach den folgenden Bestimmungen geändert werden. Die in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen über Tarife sind von der Gesellschaft einzuhalten.
(2) Änderungen der Aussührungsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, Änderungen der Normaltarıfe einschließlich der allgemeinen Tarifvorschriften, der Gütereinteilung und der Nebengebühren sowie Einführung, Änderung und Aufhebung von internationalen Tarifen und von Ausnahmetarifen sowie aller sonstigen Tarifvergünstigungen bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Gesellschaft nicht innerhalb von zwanzig Tagen auf ihren Antrag von dem für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständigen Reichsminister Antwort zugeht. In allen Fällen wird die Reichsregierung der Gesellschaft auf die von dieser vorgelegten Tarifvorschläge, die abschließende Entscheidung in möglichst kurzer Frist erteilen. Die bisherigen Tarife bleiben in Kraft, bis die Reichsregierung entschieden hat, oder bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft über diese Entscheidung bis zur Entscheidung des besonderen Gerichts oder des Schiedsrichters gemäß §§ 44 und 45.
(4) Die Reichsregierung kann auf die vorherige Genehmigung von Tarifmaßnahmen verzichten, die von geringerem öffentlichen Interesse sind. Auch in diesem Falle sind die Tarifänderungen unverzüglich der Reichsregierung anzuzeigen.
(5) Die Reichsregierung kannn ferner Ermäßigungen der Personen- oder Gütertarife und sonstige Änderungen der Tarifbestimmungen verlangen, die sie im Interesse der Deutschen Volkswirtschaft für notwendig erachtet. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft entscheidet das besondere Gericht oder der Schiedsrichter nach den Bestimmungen der §§ 44 und 45.
§ 34 Rücksichtnahme auf den Zinsen- und Tilgungsdienst
Die Aufsicht über den Betrieb und die Tarife der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes ist von der Reichsregierung so auszuüben, daß die Gesellschaft dadurch nicht gehindert wird, die Einnahmen zu erzielen, die für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuldverschreibungen sowie für die Vorzugsdividende und die Einziehung der Vorzugsaktien erforderlich sind.
§ 35 Fahrpläne
(1) Die Gesellschaft hat der Reichsregierung die Entwürfe der Jahres- und Halbjahrersfahrpläne des Personenverkehrs mitzuteilen. Die Entwürfe der Jahrspläne internationaler Züge sind vor deren Internationalen Beratung mitzuteilen.
(2) Die Gesellschaft soll die ihr gemachten Änderungsvorschläge der Reichsregierung möglichst berücksichtigen,
§ 36 Verhandlungen mit ausländischen Regierungen
Die Gesellschaft darf Verhandlungen mit ausländıschen Regierungen nur mit vorheriger Zustimmung der Reichsregierung einleiten. Die entgültige Genehmigung zu Vereinbarungen mit ausländischen Regierungen bleibt der Reichsregierung vorbehalten.
§ 37 Bauten
(1) Der Bau neuer Reichsbahnstrecken, der Erwerb bestehender Eisenbahnstrecken und die Umwandlung einer von der Gesellschaft betriebenen Nebenbahn in eine Hauptbahn und umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Reichsregierung zulässig.
(2) Die Pläne für den Bau neuer und die Veränderung bestehender Reichseisenbahnanlagen, soweit darüber zwischen der Gesellschaft und einer Landespolizeibehörde Meinungsverschiedenheiten bestehen, sowie die Pläne für neue Reichsbahnstrecken sind von der Reichsregierung endgültig festzustellen. In diesen Fällen hat die Gesellschaft die Pläne —soweit nach Artikel 94 Abs. 1 der Reichsverfassung erforderlich, mit dem Gutachten der Landesbehörde — dem für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständigen Reichsminister zur Feststellung vorzulegen.
(3) Die Baupläne werden von der Gesellschaft selbständig festgestellt, soweit nicht ihre Feststellung nach Abs. 2 der Reichsregierung vorbehalten ist.
(4) In allen Fällen gilt die Feststellung der Baupläne, soweit Enteignung erforderlich wird, als eine vorläufige.
(5) Die Gesellschaft hat dafür einzustehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördliche Abnahmen finden nicht statt.
§ 38 Enteignung
(1) Die Gesellschaft hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
(2) Die Zulässigkeit der Enteignung im Einzelfalle wird auf Antrag der Gesellschaft durch den Reichspräsidenten endgültig festgestellt. Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme fremder Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten trifft der für die Aufsicht über die Eısenbahnen zuständige Reichsminister nach Anhörung der zuständigen Landespolizeibehörde. Die endgültige Entscheidung über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung trifft, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, der für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständige Reichsminister nach Anhörung der Landespolizeibehörde. Im Übrigen gelten die Enteignungssgesetze der Länder.
(3) Die Enteignung von Teilen des Reichseisenbahnvermögens und von Grundstücken der Gesellschaft ist nur nach vorheriger Genehmigung der Reichsregierung zulässig.
§ 39 Eisenbahn und Wegerecht
Wenn an einer Kreuzung der Reichsbahn mit einem öffentlichen Verkehrsweg infolge Vermehrung des Verkehrs, der sonstigen Veränderung der Verhältnisse, die Anlagen der Reichsbahn oder des Verkehrswegs der beider geändert werden müssen, so sind die Kosten von der Gesellschaft allein zu tragen, wenn die Veränderung allein durch den Reichsbahnverkehr veranlaßt war, allein vom Wegebaupflichtigen, wenn sie allein durch den Wegeverkehr veranlaßt war. Die Kosten sind zwischen beiden angemessen zu verteilen, wenn die Veränderung sowohl durch den Reichsbahn-, als auch durch den Wegeverkehr veranlaßt war. Bei Streit über die Verteilung der Kosten wird die endgültige Entscheidung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, von dem für die Aufsicht über die Eisenbahnen zuständigen Reichsminister getroffen.
§ 40 Aufsicht über Privatbahnen
Die Reichsregierung kann einzelnen Stellen der Gesellschaft, namentlich den Reichsbahndirektionen, Geschäfte der Reichsaufsicht über nicht von der Gesellschaft betriebene Eisenbahnen (Artikel 95 der Reichsverfassung) übertragen. Die Aufsicht ist nach den Weisungen der Reichsregierung auf deren Rechnung zu führen. Reichsbahnangestellte, die mit solchen Aufsichtsgeschäften betraut werden, sind für diese Amtsgeschäfte besonders in Pflicht zu nehmen.
§ 41 Ablauf des Betriebsrechts
(1) Mit dem Ablauf des Betriebsrechts hat die Gesellschaft der Reichsregierung unentgeltlich die Reichseisenbahnen samt allem Zubehör und den zur ordnungsmäßigen Betriebführung nötigen Betriebsvorräten sowie mit allen Nebenbetrieben lastenfrei in ordnungsmäßigem Zustand zu übergeben und alle Beteiligungen an anderen Unternehmungen auf das Reich zu übertragen. Mit der Übergabe gehen alle aus der laufenden Betriebsführung sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten auf das Reich über.
(2) Nach Ablauf des Betriebsrechts tritt das Reich in alle von der Gesellschaft abgeschlossenen laufenden Verträge an deren Stelle ein. a
§ 42 Liquidation
Nach Ablauf des Betriebsrechts hat die Gesellschaft unverzüglich ihre Liquidation durchzuführen. Das Vermögen der Gesellschaft, das nach Berichtigung aller Schulden verbleibt, soweit sie nicht vom Reiche übernommen werden, fällt dem Reiche zu.
§ 43 Staatsvertrag
(1) Die Gesellschaft übernimmt die Rechte und Pflichten des Reichs, die sich aus den Bestimmungen des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich, des Schlußprotokoll dazu sowie des Reichsgesetzes vom 30. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 773) ergeben, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 3 bis 7, 17, 20, 25, 33, 37 und 43 des Staatsvertags und des Schlußprotokolls zu § 22 Ziffer 2 und 3, zu § 24 Ziffer 2 und 3 letzter Satz, zu § 36 Ziffer 2 und zu § 37.
(2) Streitigkeiten über die Auslegung der Anwendung des Abs. 1 und der danach für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen sind, wenn die Gesellschaft an dem Streite beteiligt ist, ausschließlich vor den in den §§ 44 und 45 genannten Stellen auszutragen. Die Länder führen den Streit nur durch Vermittlung des Reichs.
§ 44 Besonderes Gericht
(1) Streitfälle zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft über die Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung, über Maßnahmen auf Grund des Gesetzes oder der Satzung oder über sonstige ähnliche Fragen sind der Entscheidung eines besonderen Gerichts zu unterbreiten.
(2) Das Gericht wird beim Reichsgerichte gebildet. Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und gleichzeitig ein Stellvertreter für den Fall der Behinderung des Vorsitzenden werden vom Reichsgerichtspräsidenten für fünf Jahre bestellt. Beide müssen deutsche Richter von befonderer Erfahrung fein. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Die Beisitzer werden jeweils für jeden Streitfall vom Reichsgerichtspräsidenten bestellt, und zwar der eine Beisitzer auf Vorschlag der Reichsregierung, der zweite Beisitzer auf Vorschlag der Gesellschaft. Im übrigen gelten für das. Gericht die Vorschriften der §§ 19 Satz 2 und 3, 20 bis 22, 24 bis 26, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1und § 30 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (Reichsgesetzbl, 1921 S. 905) sinngemäß. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Reichsgerichtspräsidenten erlassen und im Reichsgesetzblatte veröffentlicht wird.
(3) Glaubt die Reichsregierung oder die Gesellschaft, daß bei Durchführung der Entscheidung des Gerichts der Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen gefährdet wird, so kann jeder der beiden Teile binnen einer Frist von einem Monat seit Verkündung der Entscheidung den Schiedsrichter (§ 45) anrufen.
(4) Die Reichsregierung und die Gesellschaft können ferner dem Schiedsrichter (§ 45) anrufen, wenn binnen eines Jahres, bei Tariffragen, binnen drei Mönaten. seit Eingang des ersten Antrags beim Gericht dessen Entscheidung nicht verkündet ist, und wenn sich daraus eine Gefährdung des Dienstes der Reparationsschuldverschreibungen ergibt. Nach Anrufung des Schledsrichters ist das Verfahren vor dem Gericht einzustellen.
§ 45 Schiedsrichter
(1) Streitfälle. zwischen der Reparationskommission, oder einer in ihr vertretenen Regierung oder dem Treuhänder oder dem zur Wahrung. der Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger. bestellten. Eisenbahnkommissar einerseits und der Reichsregierung und der Gesellschaft oder einer Dieser beiden, anderseits oder zwischen der Reichsregierung und der Gesellschaft, in diesem Falle jedoch nur unter den im § 44 bestimmten Voraussetzungen, über die Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung, über Maßnahmen auf Grund des Gesetzes oder der Satzung oder über sonstige ähnliche Fragen sind bis zur vollständigen Tilgung der Reparationsschuldverschreibungen durch einen Schiedsrichter zu entscheiden.
(2) Der Schiedsrichter ist von dem jeweiligen Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs zu ernennen und soll, falls eine der Beteiligten Parteien es wünscht, neutrale Staatsangehörigkeit besitzen. Seine Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.
§ 46 Goldmark
Alle Zahlungen, die an den Agenten für Reparationszahlungen auf Grund dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung zu leisten sind, sind in Goldmark oder deren Gegenwert in deutscher Währung zu leisten. Als Goldmark im Sinne dieser Bestimmumug gilt der Preis von 1/2790 Kilogramm Feingold. Dieser Preis ist auf Grund der Londoner Goldpreise am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen festzustellen. Der Umrechnung in die deutsche Währung ist der Mittelkurs der letzten amtlichen Berliner Notierung für Auszahlung London am dritten Börsentage vor der Fälligkeit der einzelnen Leistungen zugrunde zu legen. Bei früheren Zahlungen tritt für die Berechnung der Goldmark an Stelle des Fälligkeitstages der Tag der Zahlung.
§ 47 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft,
(2) Der Übergang des Betriebsrechts auf die Gesellschaft vollzieht sich nach folgenden Vorschriften:
(3) Sobald die Reichsregierung und der Treuhänder die von ihnen auf Grund dieses Gesetzes zu ernennenden Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt haben, teilen sie dies dem „Organisationskomitee der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft" mit, das die erste Sitzung des Verwaltungsrats einberuft.
(4) Der Verwaltungsrat wählt sodann seinen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten und ernennt den Generaldirektor der Gesellschaft, dessen Ernennung der Bestätigung durch den Reichspräsidenten zu unterbreiten ist.
(5) Dem Generaldirektor obliegt es, unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrats im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister alle nötigen Vorbereitungen für den Übergang des Betriebsrechts zu treffen.
(6) Der Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor werden eine überschlägige Feststellung des Wertes der Betriebsvorräte aller Art, der Kassenbestände und der Bankguthaben des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ vornehmen, soweit sie auf die Gesellschaft übergehen. Die Betriebsvorräte müssen insgesamt annähernd dem Stande entsprechen, wie er in der vom Reichsverkehrsminister dem Orgamisationskomitee am 8. Juli 1924 übersandten Übersicht geschättz ist. Bei der Schätzung des Wertes der Bestände ist nach den gleichen Grundsätzen zu Verfahren wie bei der Schätzung vom 8. Juli 1924. Die Übersicht vom 8. Juli 1924 enthält auch eine Schätzung aller wichtigeren Verbindlichkeiten des Unternehmens „Deutsche Reichsbahn", die von der Gesellschaft zu übernehmen sein werden.
(7) Der Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor können sich im Falle einer Meinungsverschiedenheit an das Organisationskomitee wenden, das endglüiltig entscheidet.
(8) Wenn alle Vorbereitungen für den Übergang des Betriebsrechts ordnungsmäßig getroffen sind, teilen der Reichsverkehrsminister und der Generaldirektor dies gemeinschaftlich dem Organisationskomitee mit. Das Komitee zeigt darauf der Reichsregierung an, daß die Gesellschaft bereit ist, den Betrieb zu übernehmen. Der Übergang des Betriebsrechts wird damit rechtswirksam. Der Tag des Überganges ist im Reichsgesetzblatte bekanntzumachen. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn" vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. S. 57) außer Kraft.
Berlin, den 30. August 1924
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsverkehrsminister
Oeser
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Luther
Gesetz für das Herzogtum Oldenburg, betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung.
Oldenburg, den 24. April 1906
Wir Friedrich August , von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,
verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Herzogtum Oldenburg, was folgt:
Artikel 1.
Die Verwaltung der Staatseiseubahnen und der ihnen angegliederten Eiseubahnstreckeuund Verkeyrsanstalten wird von der Eisenbahndircktion geführt, welche als obere Verwaltungsbehörde dem Staatsministerium unmittelbar untergeordnet ist. Der Eisenbahndirektion können vom Staatsministerium andere Geschäfte übertragen werden.
Die Eisenbahndirektion bildet die Dienstbehörde sämtlicher Personen, welche für die im Absatz1 genannten Dienstzweige angestellt oder angenommen sind.
Artikel 2.
§ 1. Die Eisenbahndirektion besteht aus dem Eisenbahndirektor als dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, von denen zwei juristische und drei technische Bildung haben
müssen.
Die erforderlichen Oberbeamten und Beamten des mittleren und unteren Dienstes werden ihr beigegeben.
§ 2. Der Eisenbahndirektor vertritt die Verwaltung nach außen und leitet und überwacht den gesamten Eisenbahndienst. Ihm steht die alleinige Verantwortliche Entscheidung in allen Sachen zu, deren Behandlung nicht durch die vom Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung anderweit geregelt ist.
§ 3. Den Mitgliedern der Eisenbahndirektion wird ein Kreis von Sachen zur selbständig verantwortlichen Erledigung zugewiesen. Innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen sie mündliche und schriftliche Verfügungen und Anordnungen namens der Eisenbahndirektion. Die von ihnen unter der Firma der Eisenbahndirektion gezeichneten Schriftstücke sind für die Eisenbahnverwaltung verbindlich.
§ 4. Die Oberbeamten sind Hilfsarbeiter der Direktion.
Ihnen kann gleichfalls ein Kreis von Sachen zur selbständig verantwortlichen Erledigung zugewiesen und die Leitung eines Direktionsbureaus und die unmittelbare Aufsicht über einen Verwaltungszweig übertragen werden.
§ 5. Einzelne Arten von Sachen können der Behandlung durch Mehrheitsbeschluß überwiesen werden. Stimmberechtigt sind außer dem Eisenbahndirektor die Mitglieder der Direktion und die Oberbeamten, denen im Einzelfall die Sache zugewiesen ist. (§ 4.)
§ 6. Die näheren Bestimmungen werden durch die Geschäftsordnung und die vom Staatsministerium zu erlassenden Dienstanweisungen getroffen.
Artikel 3.
Für den inneren und äußeren Dienst werden die erforderlichen Dienststellen eingerichtet. Das Nähere regeln die von der Eisenbahndirektion mit Genehmigung des Staatsministerinms zu erlassenden Dienstanweisungen, soweit nicht reichs- und landesrechtliche Vorschriften maßgebend sind.
Artikel 4.
Der zulässige Bestand an Zivilstaatsdienern der Eisenbahnverwaltung und die ihnen zustehenden Gehalte sind in dem Regulativ angegeben, welches diesem Gesetze als Anlage I beigefügt ist.
Die außerdem erforderlichen Bediensteten und Arbeiter werden nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums von der Eisenbahndirektion angenommen und innerhalb der
durch die Voranschläge der Eisenbahnbetriebskasse und des Eisenbahnbaufonds zur Verfügung gestellten Mittel besoldet.
Artikel 5.
Die Artikel 2, 5 - 10, 15 - 21 des Gesetzes vom 24. April 1906, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, finden auf die in der Eisenbahnverwaltung angestellten Zivilstaatsdiener Anwendung.
Artikel 6.
Für die im Eisenbahndienste angestellten Zivilstaatsdiener und sonstigen Beamten bestimmt das Staatsministerium, ob und zu welchen Beträgen sie Reisekosten und Tagegelder zu beziehen haben. Die im Zivilstaatsdiener-Gesetz festgestellten Sätze dürfen dabei nicht überschritten werden . An Stelle der Reisekosten und Tagegelder oder eines Teiles davon kann eine feste Entschädigung gewährt werden.
Artikel 7.
§ 1 . Die Zivilstaatsdiener des Zugdienstes (Zugbegleitungs - und Zugförderungspersonal ) können erhalten
- für die im Zugdienst gemachten Reisen Fahrgelder,
- für die durch den Dienst veranlaßten Übernachtungen außerhalb des Stationsortes Nachtgelder,
- für Beschäftigung im Aushilfe- und Verschiebedienste Stundengelder,
- für ersparte Brenn- und Schmierstoffe Ersparnisgelder.
§ 2. Die Zivilstaatsdiener der Eisenbahnverwaltung, welche den Verbrauch von Gas und elektrischem Strome unmittelbar überwachen, können Gas- und Stromersparnisgelder erhalten.
§ 3. Die Zivilstaatsdiener des Rangierdienstes können für schonende Behandlung der Betriebsmittel und für rechtzeitige Fertigstellung der Rangierarbeiten Rangiergelder erhalten.
§ 4. Das Staatsministerium erläßt die näheren Vorschriften über die Gewährung und die Höhe der in den §§ 1 bis 3 vorgesehenen Nebenbezüge und bestimmt, welcher Teil davon als Besoldung zu gelten hat.
Artikel 8.
Die in der Anlage I unter Ziffer 20 - 54 aufgeführten Beamten erhalten freie Dienstkleidung oder einzelne freie Dienstkleidungsstücke. Das Nähere wird durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Ordnung geregelt, welche auch darüber Bestimmung zu treffen hat, zu welchen Beträgen der Wert der freien Dienstkleidung als Besoldung zu gelten hat.
Den Stationseinnehmern kann die von ihnen zu tragende Dienstkleidung gleichfalls frei geliefert werden; der Wert dieser Dienstkleidung wird der Besoldung jedoch nicht zugerechnet.
Artikel 9.
Für die Gewährung von Beihilfen in außerordentlichen Fällen an die im mittleren und unteren Eisenbahndienst angestellten und beschäftigten Personen und an ihre Hinterbliebenen besteht eine Eisenbahnunterstützungskasse.
In die Kasse fließen:
- die den Eisenbahnbediensteten auferlegten Strafgelder,
- der Erlös aus dem Verkauf der im Bereich der Eisenbahnverwaltung gefundenen Gegenstände,
- der Erlös für Erlaubniskarten zum Betreten des Bahnkörpers,
- die Vergütungen von Versicherungsgesellschaften für die Einziehung von Prämien,
- die Gebühren für Aushängen von Plakaten auf den Bahnhöfen,
- die Überschüsse der Kaffen bei den Revisionen und
- freiwillige Zuwendungen unter Lebenden oder von Todeswegen.
Zuschüsse zu dieser Kasse aus der Eisenbahnbetriebskasse unterliegen der Zustimmung des Landtags.
Artikel 10.
Für die zu den mittleren und unteren Gehaltsklassen gehörenden Zivilstaatsdiener der Eisenbahnverwaltune; besteht eine Eisenbahnbeamtenkrankenkasse. Die näheren Bestimmungen hierfür, auch die über den Umfang der Versicherungspflicht werden vom Staatsministerium getroffen.
Zuschüsse zu dieser Kaffe aus der Eisenbahnbetriebskasse unterliegen der Zustimmung des Landtags.
Artikel 11.
Für die gegen feste Monatsvergütung dauernd eingestellten Bediensteten der Eisenbahnverwaltung und für ihre Hinterbliebenen besteht eine Pensionskasse. Die näheren Bestimmungen hierfür sind in dem Statut enthalten, welches diesem Gesetz als Anlage II beigefügt ist.
Artikel 12.
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1906 in Kraft.
Mit diesem Tage treten außer Kraft das Gesetz vom 19. März 1883, betr. die Organisation der Eisenbahnverwaltung, und die dazu erlassenen noch in Geltung stehenden Abändernngsgesetze, nämlich die beiden Gesetze vom 6. April 1894, das Gesetz vom 20. März 1900, die das Eisenbahnwesen behandelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1900 und das Gesetz vom 24. Mai 1903.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben Oldenburg, den 24. April 1906.
(Siegel.) Friedrich August.
Ruhstrat.
R. Weber.
Anlage I
zum Gesetze,
betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung
Eisenbahngehaltsregulativ
Nr. 7—9. Zu den Beamten des Bureau200dienstes gehört der Magazinverwalter. Jeeinem Stationskassenbeamtenin Oldenburg150und Neuschanz kann eine Dienstzulage biszu 300 ^ gewährt werden. Die gegenwärtig dem Hilfskassierer der Hauptkassegewährte Dienstzulage fällt bei einem Wechseldes Inhabers weg
Ordng.- Nr. |
Zahl | Bezeichnung | Gehalt (M) |
Zulagen (M) |
Bemerkungen |
1 | 1 | Eisenbahndirektor | 6.500 - 8.600 | 350 | |
2 | 4 | Mitglieder der Direktion |
4.000 - 6.500 |
300 | |
3 | 10 | Administrative und technische Oberbeamte |
2.700 - 6.000 |
300 | Zu Nr. 3. Die gegenwärtigen Inhaber behalten dreijährige Zulagefristen. |
4 | 1 | Vermessungstechnischer Oberbeamter |
2.400 - 5.000 | 300 | |
5 | 1 | Hauptkassierer | 2.500 - 4.200 | 200 | |
6 | 6 | Verkehrs- und Betriebskontrolleure |
2.200 - 3.70 | 200 | |
7 | 17 | Beamte I. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 2.200 - 3.700 | 200 | Zu Nr. 7 - 9. Zu den Beamten des Bureaudienstes gehört der Magazinverwalter. Je einem Stationskassenbeamtenin Oldenburg und Neuschanz kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden. Die gegenwärtig dem Hilfskassierer der Hauptkasse gewährte Dienstzulage fällt bei einem Wechsel des Inhabers weg. |
8 | 63 | Beamte II. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 1.600 - 3.300 | 200 | |
9 | 67 | Beamte III. Kl. des Bureau und Kassendienstes | 1400 - 2.700 | 150 | |
10 | 5 | Beamte I. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
2.200 - 3.700 | 200 | |
11 | 8 | Beamte II. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
1.600 - 3.000 | 200 | |
12 | 5 | Beamte III. Kl. des mittleren technischen Dienstes |
1.400 - 2.700 | 150 | |
13 | 1 | Billetdrucker | 1.100 - 1.700 | 75 | |
14 | 1 | Steindrucker | 1.100 - 1.700 | 75 | |
15 | 2 | Beamte I. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 2.200 - 3.700 | 200 | |
16 | 4 | Beamte II. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 1.600 - 3.000 | 200 | |
17 | 3 | Beamte III. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes | 1.400 - 2.700 | 150 | Zu Nr. 17. Die gegenwärtigen Inhaber rücken bis zum Höchstgehalt von 2800 M auf |
18 |
7 | Werkführer | 1.200 - 2.000 | 100 | Zu Nr . 18 und 19 . Die Stellen der Werkstättenvormänner werden nicht wieder besetzt. Bis zum Wegfall der gegenwärtigen Inhaber bleibt eine entsprechende Zahl der Werkführerstellen unbesetzt. |
19 | 4 | Werkstättenvormänner | 1.100 - 1.700 | 75 | |
20 | 1 | Maschinist für elektrische Anlagen | 1.200 - 2.000 | 100 | |
21 | 5 | Maschinenwärter | 1.100 - 1.700 | 75 | |
22 | 1 | Magazinaufseher | 1.100 - 1.700 | 75 | |
23 | 1 | Signalaufseher | 1.850 - 3.050 | 100 | Zu Nr. 23. Der gegenwärtige Inhaber rückt in dreijährigen Fristen mit Zulagen von 150 M bis zum Höchstgehalt von 2500 M auf. |
24 | 4 | Heizhausaufseher | 1.200 - 2.000 | 100 | |
25 | 3 | Telegraphenmeister | 1.400 - 2.700 | 150 | |
26 | 1 | Telegraphenvormann |
1.100 - 1.700 | 75 | Zu Nr . 26. Die Stelle wird nicht wieder besetzt. |
27 | 4 | Boten und Pförtner der Zentralverwaltung |
1.100 - 1.700 | 75 | |
28 | 4 | Bahnmeister I. Kl. | 1.600 - 3.200 | 200 | |
29 | 22 | Bahnmeister II. Kl. | 1.400 - 2.600 | 150 | |
30 | 7 | Stationsvorsteher I. Kl. |
2.200 - 3.600 |
200 | Zu Nr . 30 . Dem Vorsteher der Station Oldenburg kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden. |
31 | 20 | Stationsvorsteher II. Kl. | 1.600 - 3.200 | 200 | |
32 | 63 | Stationsvorsteher III. Kl. und Stationsassistenten |
1.400 - 2.600 | 150 | |
33 | 3 | Gütervorsteher I. Kl. | 2.200 - 3.600 | 200 | |
34 | 2 | Gütervorsteher II. Kl. | 1.600 - 3.200 | 200 | |
35 | 2 | Güterassistenten | 1.400 - 2.600 | 150 | |
36 | 5 | Telegraphenassistenten | 1.400 - 2.600 | 150 | |
37 | 5 | Telegraphisten | 1.200 - 2.000 | 100 | |
38 | 40 | Stationsaufseher I. Kl. | 1.200 - 2.000 | 100 | Zu Nr . 38 . Die gegenwärtigen Inhaber behalten Zulagen von 100 M. |
39 | 40 | Stationsaufseher II. Kl. | 1.100 - 1.700 | 75 | |
40 | 31 | Lademeister | 1.100 - 1.700 | 75 | |
41 | 7 | Wagenmeister | 1.100 - 1.700 | 75 | |
42 | 1 | Kranmeister | 1.100 - 1.700 | 75 | |
43 | 10 | Rangiermeister | 1.100 - 1.700 | 75 | |
44 | 30 | Rangierer | 800 - 1.300 | 75 | |
45 | 20 | Stationspförtner und Bahnsteigsschaffner | 900 - 1.500 | 75 | |
46 | 1 | Beleuchtungsaufseher | 800 - 1.100 | - | Zu Nr . 46 und 47 . Fallen künftig weg. |
47 | 3 | Nachtwächter | 800 - 1.100 | - | |
48 | 78 | Expedierende Weichenwärter, Stellwerks- und Flußbrückenwerter | 800 - 1.300 | 75 | |
49 | 90 | Lokführer I. Kl. | 1.200 - 1.900 | 150 | |
50 | 35 | Lokführer II. Kl. | 1.000 - 1.400 | 100 | |
51 | 50 | Lokomotivheizer | 700 - 1.200 | 75 | |
52 | 60 | Zugführer | 1.300 - 1.800 | 100 | |
53 | 33 | Schaffner | 900 - 1.500 | 75 | |
54 | 60 | Bremser und Wagenwärter | 800 - 1.300 | 75 |
Bekanntmachung des Staatsministeriums über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Oldenburg , den 24 . August 1906.
Auf Grund des Artikels 9 § 6 des Gesetzes vom 5 . Dezember 1868, betr. die Organisation des Staatsministeriums, werden mit Höchster Genehmigung für den nicht an Bahngleise gebundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge - Kraftwagen und Krafträder - auf öffentlichen Wegen und Plätzen für das Herzogtum Oldenburg folgende Vorschriften erlassen:
A. Allgemeine Vorschriften.
§ 1
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden.
Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fährbetrieb verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, Omnibusse und sonstigen dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Fuhrwerke Anwendung.
Fahrzeuge, die aus einem Kraftrad und einem damit fest oder mittels Kuppelung verbundenen besonderen Sitze auf eigenem Rade oder eigenen Rädern seitlich neben dem Kraftrade bestehen, gelten als Kraftwagen im Sinne dieser Vorschriften.
Auf Straßenlokomotiven und schwere Vorspannmaschinen finden die nachstehenden Vorschriften keine Anwendung.
B Das Kraftfahrzeug.
a) Beschaffenheit und Ausrüstung.
§ 2.
Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher und insbesondere so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen und Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, durch Entwickelung von Rauch oder Dampf oder durch üblen Geruch möglichst ausgeschlossen ist. Die Vorrichtung zum Auspuffen des Dampfes oder der Gase muß an einer möglichst wenig sichtbaren Stelle angebracht sein.
Die Radkränze dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein, welche geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.
§ 3.
Jedes Fahrzeug muß versehen sein:
- mit einer kräftigen Lenkvorrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichen und in einem möglichst kleinen Bogen zu wenden;
- mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen mindestens die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen;
- mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigte Rückwärtsbewegung verhindert;
- mit einer eintönigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen;
- nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei, an den Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden Laternen mit farblosem Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer übersehen werden kann. Übermäßig stark wirkende Scheinwerfer
dürfen nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziffer 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine wirksame Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichnten Art genügt; Ziffer 3 findet auf solche Fahrzeuge keine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs . 1 bis 3 angeführten Einrichtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr handhaben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die Firma , die das Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigengewicht des Fahrzeugs angibt.
b. Inbetriebnahme.
§ 4.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigentümer hiervon der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind:
- Name , Stand und Wohnort des Eigentümers,
- die Firma , welche das Fahrzeug hergestellt hat,
- die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen - oder Lastfahrzeug),
- die Betriebsart,
- die Anzahl der Pferdekräfte,
- das Eigengewicht des Fahrzeugs,
- für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung.
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen , das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug den nach dieser Bekanntmachung zu stellenden Anforderungen genügt. Das Gutachten hat der Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses Nachweises kann von der Landespolizeibehörde eine amtliche Prüfung auf Kosten des Anzeigenden vorgeschrieben werden.
Änderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Änderung des Wohnorts des Eigentümers ist der Polizeibehörde des neuen Wohnorts unter Vorlegung der Bescheinigung (§ 5 Abs . 2) anzuzeigen.
Die zuständige Landespolizeibehörde ist befugt, auf Antrag einer Firma, deren Sitz sich im Bezirke der Behörde befindet, nach einer auf Kosten der Firma vorgenommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zu stellenden Anforderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer derart zugelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der im Abs . 1 unter 4 bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie das im Abs . 2 geforderte Gutachten ersetzt . Diese Bestimmung gilt für alle von einer deutschen Zentral - oder Landespolizeibehörde ausgestellten Bescheinigungen über dievorschriftsmäßige Beschaffenheit einer Gattung.
c. Polizeiliche Kennzeichnung.
§ 5.
Die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist von der Polizeibehörde abzulehnen, wenn den Vorschriften des § 4 nicht entsprochen ist.
Im Falle der Zulassung hat die Polizeibehörde das Kraftfahrzeug in eine Liste nach beiliegendem Muster 1 einzutragen. Demnächst ist das Fahrzeug mit einem polizeilichen Kennzeichen (§ 7) zu versehen. Die Angabe der Erkennungsnummer erfolgt durch die nach § 4 Abs . 1 zu ständige Behörde. Der Antragsteller erhält über die Zulassung und die Eintragung des Kraftfahrzeugs und die Zuteilung des Kennzeichens eine Bescheinigung nach beiliegendem Muster 2 . Die Bescheinigung ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlegung des Wohnorts des Eigentümers in einen Bezirk, in dem die Kraftfahrzeuge mit anderen Buchstaben oder römischen Ziffern (§ 7 Abs . 1) gekennzeichnet werden, ist das Fahrzeug mit einem Kennzeichen des neuen Bezirkes zu versehen und auf Grund der vorgelegten Bescheinigung eine neue auszustellen.
§ 6.
Vorbehaltlich der Vorschrift im § 29 muß jedes auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeug das polizeiliche Kennzeichen tragen.
§ 7.
Das von der Polizeibehörde zuzuteilende Kennzeichen besteht aus dem Buchstaben O und der römischen Ziffer I (O I) und aus der Erkenuungsnummer, unter welcher das Fahrzeug in die polizeiliche Liste (§ 5) eingetragen ist.
Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle anzubringen. Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde aus besonderen, aus der Bauart des Fahrzeugs sich ergebenden Gründen von der Anbringung des zweiten Kennzeichens absehen und demgemäß zulasten, daß nur ein Kennzeichen an der Vorderseite oder an der Rückseite angebracht wird.
Das vordere Kennzeichen ist in schwarzer Balkenschrift auf weißem, schwarzgerandetem Grunde auf die Wandung des Fahrzeugs oder auf eine rechteckige Tafel aufzumalen, die mit dem Fahrzeuge durch Schrauben, Nieten oder Nägel fest zu verbinden ist. Die Bezeichnung und die Nummer müssen in eine Reihe gestellt und durch einen wagerechten Strich voneinander getrennt werden . Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter, Schrifthöhe 75 Millimeter bei einer Strichstärke von 12 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Stärke des Trennungsstrichs 12 Millimeter, Länge des Trennungsstrichs 25 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 115 Millimeter (Muster 3).
Bei dem an der Rückseite des Fahrzeugs mittels Schrauben, Nieten oder Nägel fest anzubringenden Kennzeichen sind die Bezeichnung und die Nummer auf einer viereckigen weißen schwarzgerandeten Tafel in schwarzer Balkenschrift auszuführen. Die Tafel kann Bestandteil einer Laterne sein (vgl . § 10 ). Die Bezeichnung muß über der Nummer stehen. Die Abmessungen betragen: Randbreite mindestens 10 Millimeter , Schrifthöhe 100 Millimeter bei einer Strichstärke von 15 Millimeter, Abstand zwischen den einzelnen Zeichen und vom Rande 20 Millimeter, Höhe der Tafel ausschließlich des Randes 260 Millimeter (Muster 4). Bei Kraftzweirädern ist auf der Rückseite auch eine sechseckige Tafel (Muster 5) zulässig. Im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 kann das Hintere Kennzeichen auch auf die Wandung des Fahrzeugs aufgemalt werden.
§ 8.
Die Kennzeichen müssen mit dem Dienststempel der Polizeibehörde versehen sein.
§ 9.
Die Kennzeichen dürfen nicht zum Umklappen eingerichtet sein; sie dürfen niemals verdeckt sein und müssen stets in lesbarem Zustand erhalten werden. Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 Zentimeter, der des Hinteren nicht weniger als 45 Zentimeter vom Erdboden entfernt sein.
§ 10.
Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das Hintere Kennzeichen durchscheinend so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist. An Stelle der durchscheinenden Beleuchtung kann die Polizeibehörde eine Beleuchtung von außen zulassen, sofern der Leuchtkörper oberhalb der Tafel angebracht ist und die Erkennbarkeit des Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Beleuchtungsvorrichtung muß so eingerichtet sein, daß sie weder vom Sitze des Führers noch vom Innern des Wagens aus abgestellt werden kann.
Bei Krafträdern kann die Polizeibehörde auf Antrag von einer Beleuchtung des Kennzeichens absehen.
§ 11.
Der Verlust oder das Nubrauchbarwerden eines Kennzeichens muß der Zuteilungsstelle sofort angezeigt werden.
Tritt der Verlust oder das Unbrauchbarwerden an einem Orte ein, von dem aus die Zuteilungsstelle ohne Zeitverlust nicht erreicht werden kann, so genügt die Anzeige an die nächste für die Zuteilung von Kennzeichen zuständige Behörde, die in derartigen Fällen das erneuerte Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen und, daß dies geschehen, in der Bescheinigung (§ 5 Abs. 2) ersichtlich zu machen hat.
§ 12.
Die Anbringung mehrerer verschiedener Kennzeichen ist unzulässig,
§ 13.
Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von der zuständigen Landespolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maßgabe zugelassen werden, daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge die Führung eines besonderen Kennzeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffenheit im Einzelfalle von dieser Behörde festzusetzen ist. Soweit es sich im Kraftfahrzeuge handelt, die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und mit einem Kennzeichen versehen sind, muß dies Kennzeichen auch während der Ausstellung weiter geführt werden.
C. Der Führer des Kraftfahrzeugs
a. Eigenschaften des Führers.
§ 14.
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und darf nur solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des Fahrzeugs völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer sachverständigen Behörde oder einer behördlich anerkannten Stelle ausgestelltes Zeugnis ausweisen können.
Das Zeugnis ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen und von dieser, sofern gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der betreffenden Person Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf bezüglichen Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen.
Personen unter 18 Jahren ist das Fübren von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von der Polizeibehörde mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden.
b. Besondere Pflichten des Führers.
§ 15.
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach dieser Bekanntmachnng vorgeschriedenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen versehen ist, daß es in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, daß bei der Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen die durch § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Bescheinigung mitgeführt wird.
Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen sowie die im § 3 vorgeschriebenen Einrichtungen gut wirken.
§ 16.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es in Bewegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor angetrieben ist; auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeug entfernen will, die nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat der Führer sofort anzuhalten.
Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen einer Dienstmütze ausreichend.
§ 17.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.
Jedenfalls darf innerhalb geschloffener Ortsteile die Fahrgeschwindigkeit das Zeitmaß eines in gestrecktem Trabe befindlichen Pferdes - etwa 15 Kilometer in der Stunde - nicht überschreiten. Außerhalb geschlossener Ortsteile darf sie, wenn übersichtliche Wege befahren werden, insoweit erhöht werden, als der Führer in der Lage bleibt, unter allen Umständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, bei der Annäherung an Eisenbahnübergänge in Schienenhöhe, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Bremsen durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet , muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrzeug nötigenfalls sofort und jedenfalls auf eine Wegstrecke von höchstens 5 Meter zum Halten gebracht werden kann.
§ 18.
Der Führer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen sowie die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Radfahrer, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Warnungszeichen rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeugs aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 17 Abs . 3) ist Warnungszeichen zu geben.
Das Abgeben von Warnungszeichen ist sofort einzustellen, wenn Pferde oder andere Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Warnungszeichen dürfen nur mit der eintönigen Huppe (§ 3 Abs . 1 Ziffer 4 ) abgegeben werden.
Das Abgeben langgezogener Huppensignale, die Ähnlichkeit mit Feuersignalen haben, ist nicht statthaft.
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftfahrzeuge scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Kraftfahrzeuge Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren sowie erforderlichenfalls anzuhalten und den Motor außer Tätigkeit zu setzen.
Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen hat der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene Hilfe zu leisten.
§ 19.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bogen zu fahren.
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Örtlichkeit nicht gestatten, solange auzuhalten, bis die Bahn frei ist. Ebenso hat er auzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
§ 20.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Radfahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben find, ist der Verkehr mit Krafträdern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
§ 21.
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege oder die Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch öffentlichen Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
§ 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen und Plätzen sind verboten.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Landeszentralbehörde oder der von dieser zu bestimmenden höheren Verwaltungsbehörde, welche im einzelnen Falle die
besonderen Bedingungen festsetzt.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
§ 23.
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund polizeilicher Erlaubnis zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese Vorschrift keine Anwendung.
E . Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke.
§ 24.
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere Bestimmungen:
- Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4 , 5 finden auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung , sofern der Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes Nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizeilichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen, Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahrzeugs und bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sein.
- Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch §§ 7, 10 vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen (Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens (Muster 7) nach Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden Anordnungen auf den Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des Deutschen Reichs nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist.
Das Kennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu überdecken.
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt
für Kraftwagen . . . 6 Mark,
für Krafträder . . . . 3 Mark.
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeit, d. h. in den Monaten Oktober bis Februar vor 7 1/2 Uhr vormittags und nach 5 1/2 Uhr nachmittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nachmittags, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr
für Kraftwagen auf . . 10 Mark,
für Krafträder auf . . . . 5 Mark.
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem Reichsgebiet ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ansgestellten Bescheinigung der nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen befugten Amtsstelle behufs Rücksendung an die Eingangs-Amtsstelle zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs im Inlande später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5 , so hat die Rücksendung durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Polizeibehörde zu geschehen. - Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch entsprechende ausländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von einer deutschen Behörde mit einem Anerkennungsvermerke versehen sind.
Als „deutsche Behörde", deren Anerkennungsvermerk nach Abs . 1 unter a, und c. die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zuständige deutsche Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt , so muß ihr Inhalt aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein.
Die zuständige Landespolizeibehörde kann von dem im vorstehenden unter a. geforderten Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter Behörden des benachbarten Auslandes absehen lassen.
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von der zuständigen Landespolizeibehörde auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die betreffenden Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen und unterliegen demgemäß den Vorschriften der §§ 4, 5, 7, 10. Die zuständige Landespolizeibehörde bezeichnet die Polizeibehörde, welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat.
§ 25.
Im Zollgrenzbezirke haben die Beamten der Grenzzollverwaltung hinsichtlich der Kraftfahrzeuge die gleichen Befugnisse wie die Polizeibeamten.
F. Untersagung des Betriebs.
§ 26.
Die Polizeibehörde kann jederzeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung darüber anstellen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entspricht.
Kraftfahrzeuge , welche diesen Anforderungen nicht genügen, können durch die Polizeibehörde vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze ausgeschlossen werden.
§ 27.
Ungeeigneten Personen, insbesondere solchen, welche die den Führern von Kraftfahrzeugen obliegenden Verpflichtungen verletzt haben, kann das Führen von Kraftfahrzeugen
dauernd oder für bestimmte Zeit polizeilich untersagt werden.
Sie haben alsdann das ausgestellte Zeugnis (§ 14 Abs. 1) der Polizeibehörde abzuliefern. Handelt es sich um ausländische Zeugnisse (§ 24 Abs. 1 unter c), so ist die Polizeibehörde befugt, den Anerkennungsvermerk zu löschen.
G. Strafbestimmungen.
§ 28.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichs-Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
H. Ausnahmen.
§ 29.
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit:
- Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung finden,
- Kraftfahrzeuge der Feuerwehr,
- Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für die Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken, Omnibusse usw.).
Auf Antrag können durch die Polizeibehörde von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens entbunden werden:
- leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeugemit einer Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 15 Kilometer in der Stunde,
- Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des Geschäfts versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe gehören, müssen sie indessen mit besonderer laufender Erkennungsnummer versehen sein, die den Anforderungen in den §§ 7, 10 zu entsprechen hat.
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser Kraftfahrzeuge finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 18 Abs. 4 , §§ 23, 26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Verpflichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens (§ 10 ) befreit.
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Ziffer 4, §§ 17, 19, 23 ausgenommen.
I. Übergangs - und Schlußbestimmungen.
§ 30.
Polizeibehörde im Sinne dieser Bekanntmachung sind die Ämter - Magistrate der Städte I. Klasse -, Landespolizeibehörde das Staatsministerium, Departement des Innern, Landeszentralbehörde das Staatsministerium.
Die in §§ 20, 21 und 22 Abs. 2 genannten Anordnungen und Verfügungen sind von der Wegepolizeibehörde zu treffen.
§ 31.
Diese Vorschriften treten mit dem 1 . Oktober 1906 in Kraft.
Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung kommen für Kraftfahrzeuge, welche auf Grund der bisherigen Vorschriften noch nicht eine Erkennungsnummer zugeteilt erhalten haben, die Bestimmungen der §§ 4 - 12 sofort zur Anwendung.
Das bisher geführte Kennzeichen und die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilten Erkennungsnummern dürfen vom 1. Oktober 1906 an nicht weiter geführt werden. Die betreffenden Eigentümer haben bis zum 20. Sept. d. J. ihre Kraftfahrzeuge zwecks Zuteilung einer neuen Erkennungsnummer nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bei der Polizeibehörde von neuem anzumelden. Die Erteilung der Erkennungsnummernerfolgt für diese Kraftfahrzeuge kosten- und gebührenfrei.
Mit dem Inkrafttreten dieser Vorschriften treten die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung vom 2. Februar 1903 außer Kraft.
Oldenburg, den 24. August 1906.
Staatsministerium,
Departement des Innern.
Willich.
Cassebohm.
Muster 1
Muster 2
Muster 3
Muster 4
Muster 5
Muster 6
Muster 7
Besoldungsgesetz für das Großherzogtum Oldenburg.
Oldenburg , den 10 . April 1911.
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,
verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Großherzogtum Oldenburg , was folgt:
1. Allgemeines.
§ 1.
Für die Besoldungen der im Zivilstaatsdienst mit Ausnahme der Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der anliegenden Besoldungsordnung (Gehaltsregulativ).
§ 2.
Inwieweit die in der Besoldungsordnung vorgesehenen Stellen dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechend zu besetzen sind, unterliegt dem Ermessen des Staatsministeriums , vorbehaltlich der in Ziffer 3 und 4 der Anlage C des Gesetzes vom 4. Juli 1853 deklarierten Rechte des Landtags.
§ 3.
Die Kosten der in der Besoldungsordnung unter I , 3 (Statistisches Landesamt ), I , 4 (Archiv ), I , 5 (Vertretung beim Bundesrate ) und I , 6 (Oberverwaltungsgericht ) aufgeführten Behörden und Stellen sind aus der Zentralkasse zu bestreiten . Im übrigen sind sämtliche für die unter I aufgeführten Behörden erforderlichen Mittel der Landeskasse des Herzogtums Oldenburg zu entnehmen. Dieser werden indessen aus der Zentralkasse jährlich 130 000 M als Beitrag zu den Kosten des Staatsministeriums erstattet.
Die Kosten der unter II aufgeführten Behörden sind aus der Landeskasfe des Fürstentums Lübeck , der unter III aufgeführten Behörden aus der Landeskasfe des Fürstentums Birkenfeld zu bestreiten.
§ 4.
Auf die Zentralkasse sind zu übernehmen die Ruhegehalte und Wartegelder:
- der Ministerialvorstände sowie der Vortragenden Räte und Sekretäre des Staatsministeriums,
- der Vorstände, ordentlichen Mitglieder und Sekretäre der Regierungen,
- des Präsidenten , der Direktoren und Mitglieder, sowie des rechtskundigen Gerichtsschreibers des Landgerichts zu Oldenburg und der Staatsanwälte bei diesem Gerichte,
- der vom Großherzoge ernannten Mitglieder des Landgerichts zu Lübeck,
- des auf Vorschlag Oldenburgs von der Königlich Preußischen Staatsregierung ernannten Mitgliedes des Landgerichts zu Saarbrücken,
- der Amtshauptmänner und Hilfsbeamten und der Amtsrichter und Amtsanwälte.
Die Ruhegehalte und Wartegelder der übrigen Beamten sind aus derjenigen Kasse zu bestreiten, aus welcher der betreffende Beamte vor seiner Pensionierung oder Dispositionsstellung sein Gehalt bezog. Der Landeskasse des Herzogtums Oldenburg ist indessen aus der Zentralkaffe ein Drittel des Aufwandes für die Subalternbeamten des Staatsministeriums, mit Einschluß des Finanzbureaus, zu erstatten.
2. Anfangsgehalt.
§ 5.
Bei der Anstellung im Zivilstaatsdienste ist dem Angestellten das in der Besoldungsordnung bestimmte Anfangsgehalt mit den zugehörigen Nebenbezügen (Anfangsbesoldung) zu gewähren, wenn nicht ein festes Gehalt für die Stelle vorgeschrieben ist.
§ 6.
Wird bei der Anstellung nach Artikel 58 A 2 des Zivilstaatsdienergesetzes vom 28 . März 1867 der Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts eine Zeit hinzugerechnet, so kann das Anfangsgehalt zu einem höheren Betrage bis zu dem für die Stelle vorgesehenen Höchstbetrage festgesetzt werden, wobei insbesondere die hinzugerechnete Zeit und das in einer öffentlichen Dienststellung bisher bezogene Einkommen zu berücksichtigen sind.
Dasselbe gilt , wenn ein auf Wartegeld stehender Beamter in den aktiven Dienst wieder eintritt.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Erhöhung auch in sonstigen Fällen erfolgen, wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.
3. Gehaltsbemessung bei Versetzungen.
§ 7.
Wird ein Beamter in eine unter einer anderen Nummer der Besoldungsordnung aufgeführte Stelle versetzt, so erhält er die Anfangsbesoldung dieser Stelle. Indessen behält er das bisherige Gehalt, wenn es höher ist, als das Anfangsgehalt der neuen Stelle. Fehlen zur Besoldung gehörige Nebenbezüge der früheren Stelle bei der neuen Stelle oder sind sie hier zu einem niedrigeren Betrage veranschlagt, so erhöht sich das Gehalt um den dafür veranschlagten Betrag oder um den Unterschied der veranschlagten Beträge.
§ 8 .
Wird einem bereits angestellten Beamten eine Stelle übertragen, zu deren Übernahme er nach Artikel 44 § 1 des Zivilstaatsdienergesetzes nicht verpflichtet ist, so kann das Anfangsgehalt in sinngemäßer Anwendung des § 6 erhöht werden.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Erhöhung auch in sonstigen Fällen erfolgen , wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.
§ 9.
Wird ein Beamter in eine Stelle versetzt, deren Höchstbesoldung die seiner bisherigen Stelle übersteigt , so erhöht sich sein Gehalt um den Betrag einer Zulage seiner neuen Stelle. Ist der Unterschied der Höchstbesoldungen beider Stellen niedriger als diese Zulage, so erhöht sich das Gehalt nur um diesen Unterschied.
Die Erhöhung unterbleibt, wenn die bisher bezogene Besoldung mit Einschluß der Zulage ebenso hoch oder niedriger wäre, als die Anfangsbesoldung der neuen Stelle.
4. Ordentliche Zulagen.
§ 10.
Jeder angestellte Beamte hat bei befriedigender Dienstleistung und tadelfreiem Verhalten Aussicht auf regelmäßige Zulagen in zweijährigen Fristen bis zum Höchstbetrage des für seine Stelle festgesetzten Gehalts. Einen Anspruch auf eine Zulage erwirbt er erst mit deren Bewilligung.
§ 11.
Die erste Zulage nach der Anstellung kann in kürzerer Frist bewilligt werden, wenn bei der Anstellung auf Grund des Artikels 58 § 2 des Zivilstaatsdienergesetzes der Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts eine Zeit hinzugerechnet wird.
Dasselbe gilt, wenn ein auf Wartegeld stehender Beamter in den aktiven Dienst wieder eintritt.
Ausnahmsweise kann eine gleiche Fristverkürzung auch in anderen Fällen erfolgen, wenn sie durch ein dringendes dienstliches Interesse geboten erscheint.
§ 12.
Wenn die Besoldungsordnung für Gehalte, Vergütungen oder Dienstzulagen kein Aufrücken vorschreibt, so bestimmt das Staatsministerium den jeweiligen Betrag innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge.
§ 13.
Liegt gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten eine erhebliche Ausstellung vor, so wird ihm entweder keine Zulage mehr bewilligt werden oder nur eine Zulage mit einem Teilbeträge oder nach einer längere Frist als der gesetzlichen. Dem Beamten ist der Grund eines solchen Beschlusses auf sein Ansuchen zu eröffnen.
Richterlichen Beamten kann die Zulage nach Ablauf der gesetzlichen Frist nur mit Zustimmung des obersten Landesgerichts vorenthalten werden.
Das Staatsministerium kann bei andauernd gutem Verhalten des Beamten die Wirkung eines solchen Beschlusses für die Zukunft ganz oder zum Teil wieder aufheben.
§ 14.
Wird ein Beamter in eine unter einer anderen Nummer der Besoldungsordnung aufgeführte Stelle versetzt, so wird der Lauf der Zulagefrist nicht unterbrochen. Die seit der Verleihung des Höchstgehaltes der bisherigen Stelle abgelaufene Zeit wird auf die erste Zulagefrist der neuen Stelle angerechnet.
Mit der Versetzung beginnt jedoch eine neue Zulagefrist, wenn dadurch eine Erhöhung der Besoldung eintritt, die ebensoviel oder mehr beträgt, als die im § 9 bestimmte Erhöhung und eine Zulage der bisherigen Stelle zusammen.
5 . Ausgleichszulage
§ 15.
Den unter Nr. 4, 112, 202 und 233 der Besoldungsordnung aufgeführten Beamten ist eine außerordentliche Zulage von jährlich 300 M zu gewähren, wenn zum erstenmal ein ihnen im Dienstalter nachstehender Beamter in eine von den Stellen befördert ist, die unter Nr. 39, 44, 51, 209 und 247 der Besoldungsordnung, sowie unter Nr. 3 der Anlage I des Gesetzes, betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung , vorgesehen sind.
Für Beamte, denen diese außerordentliche Zulage gewährt ist, kommt der § 9 bei der nächsten Beförderung nicht zur Anwendung.
6. Reisekosten und Aufwandsvergütungen.
§ 16.
Für die im Medizinal- und Veterinärwesen, im technischen Dienste, im Forstdienste und im Fürstentum Birkenfeld bei der Gendarmerie Angestellten, sowie für die Steueraufseher im Fürstentum Birkenfeld bestimmt das Staatsministerium, ob und zu welchen Beträgen sie Reisekosten sowie Tage- und Nachtgelder zu beziehen haben. Auch kann den Beamten an Stelle der Reisekosten und der Tage und Nachtgelder oder eines Teiles davon eine feste Entschädigung gewährt werden.
§ 17.
Von den Beamten der Zoll - und Steuerverwaltung des Herzogtums beziehen an nicht pensionsfähigem Diensteinkommen und zwar an Bekleidungszuschüssen, Dienstzulage, Pferdeunterhaltungsgeldern, soweit Pferde gehalten werden müssen, und an Bureaukosten-Entschädigungsgeldern die Beamten im Innern dieselben Vergütungen, die das Reich für die entsprechenden Beamtenklassen an der Grenze gewährt.
Die vom Halten eines Pferdes befreiten Oberkontrolleure und die ihnen zugeordneten Assistenten erhalten an Reisekosten eine feste Entschädigung, deren Betrag das Staatsminifterium bestimmt.
§ 18.
Ob und zu welchem Betrage die Beamten der Zollund Steuerverwaltung Tagegelder zu beziehen haben, wird vom Staatsministerium bestimmt.
Oberkontrolleure, die ihnen zugeordneten Assistenten und Aufseher erhalten bei vorschriftsmäßigen Dienstreisen innerhalb ihres Bezirks nur dann eine Reiseentschädigung, wenn sie im Interesse des Dienstes ein Nachtquartier außerhalb ihres Stationsortes haben nehmen müssen. Die Entschädigung besteht in Nachtgeldern, deren Betrag vom Staatsministerium festgesetzt wird.
Sind die vorstehend genannten Beamten in der Verwaltung der indirekten Abgaben des Reichs beschäftigt, so können ihnen für größere Dienstreisen auch Tagegelder zu einem ermäßigten Satze gewährt werden, der die Hälfte der im Zivilstaatsdienergesetze bestimmten Sätze nicht übersteigen darf. Auch kann an Stelle der Tagegelder und der Nachtgelder oder eines Teiles davon eine feste Entschädigung treten.
§ 19.
Bei den nach den §§ 16 und 18 erfolgenden Festsetzungen der Tage- und Nachtgelder dürfen die im Zivilstaatsdienergesetze festgestellten Sätze nicht überschritten werden.
7. Dienstwohnungen.
§ 20.
Für Dienstwohnungen , die nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung unentgeltlich gewährt werden, geht die nach den folgenden Bestimmungen zu berechnende Miete vom Gehalte ab.
Die Miete beträgt für Familien-Dienstwohnungen bei einer Besoldung
- bis zu 900 einschließlich 6 %
- bis zu 1200 einschließlich 7 %
- bis zu 1500 einschließlich 8 %
- bis zu 1800 einschließlich 9 %
- bis zu 2100 einschließlich 10 %
- über 2100 einschließlich 11 %
unter Beschränkung der Höchstsumme auf 600 M. Besoldungsbeträge, die durch 50 nicht mehr teilbar sind, bleiben bei der Berechnung der Miete unberücksichtigt. Für eine nur der Person des Beamten gewährte Dienstwohnung ist die Hälfte der Miete für eine Familiendienstwohnung, höchstens aber der Betrag von 180 M jährlich, zu berechnen.
Bleibt die eingeräumte Dienstwohnung wesentlich unter den durchschnittlichen Ansprüchen der betreffenden Beamtenklassen, so kann vom Staatsministerium eine Ermäßigung der Miete bewilligt werden.
8. Übergangs- und Schlutzbesttmmungen.
§ 21.
Bei budgetmäßigen Gehaltsbewilligungen finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
§ 22.
Sind durch das gegenwärtige Gesetz Nebenbezüge beseitigt, die nach dem Gesetz vom 29 . Januar 1907, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, mit einzelnen Stellen verbunden und zur Berechnung des Ruhegehalts oder Wartegeldes in Anschlag gebracht waren, so bestimmen sich die Verhältnisse der gegenwärtigen Inhaber nach den Vorschriften der §§ 23 und 24.
§ 23.
Die Inhaber der Stellen , für die kein festes Gehalt vorgeschrieben ist , erhalten eine einmalige außerordentliche Zulage , deren Betrag innerhalb des Höchstgehalts des gegenwärtigen Gesetzes vom Staatsministerium festgesetzt wird.
Die Stelleninhaber können binnen vier Wochen nach Empfang der Verfügung über diese Festsetzung die Erklärung abgeben , daß sie die bisherigen Nebenbezüge nicht aufgeben wollen.
Dann bleibt für sie die über ihre Stellen im Gesetz vom 29 . Januar 1907 getroffene Beordnung bestehen.
Daneben erhalten sie einen Gehaltszuschlag, der nach den §§ 26 - 28 mit der Maßgabe zu berechnen ist, daß an die Stelle des Satzes von sechs Einhundertsechsteln des Höchstbetrages nach dem gegenwärtigen Gesetze der Satz von sechs Einhundertsteln des Höchstbetrages nach dem Gesetze vom 29. Januar 1907 zur Anwendung kommt. Dieser Gehaltszuschlag unterliegt den Bestimmungen über die Besoldung (Artikel 13 des Zivilstaatsdienergesetzes).
§ 24.
Der Inhaber einer Stelle, für die ein festes Gehalt vorgeschrieben ist, kann binnen vier Wochen nach dem Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes die Erklärung abgeben, daß er die bisherigen Nebenbezüge nicht aufgeben will. Dann bleibt für ihn die im Gesetz vom 29 . Januar 1907 über seine Stelle getroffene Beordnung bestehen.
Daneben erhält er einen Gehaltszuschlag, auf den die Bestimmungen des § 23 Abs . 3 entsprechende Anwendung finden.
§ 25.
Die im Zivilstaatsdienst angestellten Beamten erhalten, wenn für die Stelle kein festes Gehalt vorgeschrieben ist, mit Wirkung vom 1 . Januar 1911 eine außerordentliche Zulage nach den näheren Bestimmungen der §§ 26 — 28.
§ 26.
Die außerordentliche Zulage beträgt sechs Einhundertsechstel der Höchstbesoldung, die nach dem gegenwärtigen Gesetze für die von dem Beamten bekleidete Stelle vorgeschrieben ist, mindestens aber 130 M und höchstens 450 M im Jahre. Die darnach sich ergebenden Beträge der Zulage sind erforderlichenfalls auf volle 10 M für das Jahr nach oben abzurunden.
§ 27.
Ist der Betrag des Gehalts nach § 12 des gegenwärtigen Gesetzes vom Staatsministerium festzusetzen, so bestimmt dieses, ob und in welcher Höhe die außerordentliche Zulage gewährt wird . Die Zulage darf den Betrag nicht übersteigen, der nach der Höchstbesoldung der Stelle sich aus den Bestimmungen des § 26 ergibt.
§ 28.
Auf die außerordentliche Zulage wird für das Jahr 1911 der nach den Gesetzen vom 31 . Dezember 1909 und 14 . März 1910 für die Zeit bis zum 30 . April zu gewährende Zuschlag angerechnet.
§ 29.
Beamte, deren bisheriges Gehalt mit Einschluß der nach den §§ 23 und 25 zu gewährenden außerordentlichen Zulagen das nach diesem Gesetze für die Stelle bestimmte Anfangsgehalt nicht erreicht, erhalten dieses vom 1. Januar 1911 an.
§ 30.
Die laufenden Zulagefristen und die Zulagebeträge des bisherigen Gehaltsregulativs verwandeln sich in die Zulagefristen und die Zulagebeträge der anliegenden Besoldungsordnung. Wenn hiernach eine Frist zum 1. Januar 1911 abgelaufen ist, wird zu diesem Tage die Zulage der anliegenden Besoldungsordnung fällig.
§ 31.
Wenn die nach § 29 eintretende Erhöhung des Gehalts dem Zulagebetrage der Stelle nach der anliegenden Besoldungsordnung mindestens gleichkommt, beginnt mit dem 1. Jannar 1911 eine neue Zulagefrist.
§ 32.
Auf die Beamten , die vor dem 1. Januar 1911 das bisherige Höchstgehalt erreicht haben, findet § 14 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung, wenn das in der anliegenden Besoldungsordnung bestimmte Höchstgehalt ein weiteres Aufrücken ermöglicht.
§ 33.
Beamte, die nach dem 1. Januar 1909 das bisherige Höchstgehalt durch Gewährung einer Zulage erreicht haben, die hinter dem bisher im Gesetze vorgesehenen Zulagebetrage zurückbleibt, erhalten, wenn und soweit das in der anliegenden Besoldungsordnung bestimmte Höchstgehalt ein weiteres Vorrücken ermöglicht, mit Wirkung vom 1. Januar 1911 eine außerordentliche Zulage im Betrage des Unterschiedes zwischen ihrer letzten Zulage und dem bisher vorgesehenen Zulagebetrage.
§ 34.
Das Staatsministerium kann Überholungen im Gehalt, die das gegenwärtige Gesetz durch Erhöhung der Anfangsgehalte oder auf andere Weise herbeiführt, dadurch ausgleichen, daß den benachteiligten Beamten eine außerordentliche Zulage bis zum Höchstbetrage der für ihre Stelle vorgesehenen ordentlichen Zulage gewährt oder die nächste ordentliche Zulage vor Ablauf der zweijährigen Frist bewilligt wird.
Ferner wird das Staatsministerium ermächtigt , für die unter Nr. 55, 67, 68, 75 und 76 der Besoldungsordnung aufgeführten Beamten die Gehalte neu festzusetzen.
§ 35.
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1911 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz vont 29 . Januar 1907, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, aufgehoben, soweit es nicht nach den §§ 23 und 24 des gegenwärtigen Gesetzes ausdrücklich aufrechterhalten bleibt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift
und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.
Gegeben Oldenburg , den 10 . April 1911.
Im Aufträge des Großherzogs:
Das Staatsmimstermm.
(Siegel.) Ruhstrat.
Dr. Hillmer.