Strafprozessordnung und Strafgesetzbuch für das (Groß-)Herzogtum 1858
Wie jedes Land gab sich auch das Großherzogtum ein eigenes Strafgesetzbuch. Das Oldenburger war an das preußische Angelehnt und schaffte für das Land ein modernes und einheitliches Strafrecht. Auch war es Ausfluß der sich über die Zeit geänderten Auffassung über Grundlage und Zweck der Strafe weg vom Gedanken der Vergeltung hin zum Zwecke der Besserung und Rehabilitation.
Interessant ist das es bereits Strafbestimmungen für Taten im Eisenbahn-Zusammenhang enthielt, als es noch gar keine Eisenbahn gab.
- Entwendung von Reisegepäck und Transportsachen auf Eisenbahnen 201 d
- Vorsätzliche Zerstörung einer Eisenbahn 260
- Vorsätzliche Beschädigung derselben mit gemeiner Gefahr 271
- Eisenbahnbeamte, Gefährdung eines Transport durch Vernachlässigung ihrer Pflichten 272, 276, 277
- Eisenbahnwagen, Anzünden derselben 262 c
- Eisenbahnwagen, Beschädigung derselben 271, 272
In Folge des Staatsgrundgesetzes kannte es keine Todesstrafe und diesbezügliche Bestimmungen.
originale Ausgabe
Bayerische Staatsbibliothek München; Crim. 244 fv urn:nbn:de:bvb:12-bsb10395570-4
Staatsgrundgesetz für das (Groß-)Herzogtum Oldenburg
Es war die Verfassung für das Land. Auch wenn es nach heutiger Sicht nicht unbedingt als demokratisch bezeichnet werden kann, so war es insoweit wichtig weil es den Schritt von der absoluten Monarchie zu einer konstitutionellen und eine Trennung von Staat und Herrscherhaus schaffte. Besonders hervorzuheben ist das es die Todesstrafe in Oldenburg bis zur Reichsgründung abschaffte.
Entstehung
Das Staatsgrundgesetz von 1848
Wie in anderen deutsche Kleinstaaten, griff die von Paris ausgegangene Revolution im Frühjahr 1848 auch auf das Großherzogtum Oldenburg über. Im Oldenburgischen Münsterland, in der Wesermarsch und in der oldenburgischen Exklave Birkenfeld kam es zu Unruhen. In der Stadt Oldenburg selbst blieb die Lage ruhig, jedoch verlangte eine am 9. März abgehaltene Bürgerversammlung umfangreiche demokratische Rechte. Am 10. März wurden die Forderungen unter anderem von dem Fabrikanten Heinrich Hoyer, unterstützt von einer eher gewaltbereiten Abordnung aus dem Jeverland, dem Großherzog vorgetragen. Dieser gab nach einigem Zögern nach und erließ noch am selben Tag ein Patent, das die Wahl von 34 Landtagsabgeordneten als Vorparlament vorsah. Da weitere Abordnungen ebenfalls Forderungen stellten, bekräftigte Paul Friedrich August am 18. März seine Zustimmung mit einer von dem Geheimen Kabinettsreferendar Carl Zedelius verfassten Proklamation zum Prinzip der Volksversammlung und Mitwirkung der Stände an der Gesetzgebung.
Bei ihrer ersten Versammlung befanden die 34 Abgeordneten den Verfassungsentwurf seitens des Großherzogs und der Minister von 1847 für untauglich. Am 17. Mai wurde eine Kommission unter dem gemäßigten Liberalen Johann Heinrich Jakob Schloifer schließlich mit einem Neuentwurf einer Verfassung beauftragt. Schloifer der am 1. August 1848 auch oldenburgischer Staatsminister wurde, nachdem sein Vorgänger Beaulieu-Marconnay als konservativer Gegner der Verfassung zurückgetreten war, orientierte seinen Verfassungsentwurf an der Kurhessischen Verfassung von 1831.
Am 1. September trat der konstituierende Landtag zusammen, um die Verfassung mit Vertretern des Großherzogs zu vereinbaren. Größter Streitpunkt war die Vereinbarung der Zivilliste, also die Festsetzung der jährlichen Zahlungen aus der Staatskasse an das Großherzogliche Haus. Bisher hatte das Großherzogliche Haus über alle Staatseinnahmen frei verfügen können. Im Zuge der Parlamentarisierung sollte nun der Domänenbesitz des Herrscherhauses, eingezogen werden. Beim Herrscherhaus verblieben neben der jährlichen Zahlung einige nicht zu Staatsgütern umwandelbare Domänen, die Schlösser Oldenburg, Eutin und Jever, sowie die Gemäldegalerie, das Naturhistorischen Museum und der Hausfideikommiss wie etwa das Schloss Rastede.
Der Konstituierende Landtag stimmte dem Staatsgrundgesetz nach 106 Sitzungen am 18. Februar 1849 schließlich zu. Am 1. März wurde das Gesetz veröffentlicht. Das Großherzogtum Oldenburg war damit der letzte deutsche Staat, der eine Verfassung einführte.
Originales Gesetz mit Wahlgesetz
Bayerische Staatsbibliothek München; j.publ.g 916,29 urn:nbn:de:bvb:12-bsb10562765-6
Revision 1852
In den Jahren nach der Revolution gewannen reaktionäre Kräfte auch in Oldenburg die Oberhand. Das Staatsgrundgesetz wurde daher am 22. November 1852 in konservativem Sinne revidiert, so wurden etwa die Rolle des Landtages geschwächt – er konnte nun keine Ausgaben mehr verweigern, zu denen der Staat verpflichtet war. Außerdem wurde das Dreiklassenwahlrecht eingeführt.
Einige Änderungen wurden später wieder aufgehoben. Das Oldenburgische Staatsgrundgesetz blieb mit einigen weiteren Änderungen beim Anschluss des Großherzogtums an den Nationalstaat mit der Ministerialverfassung 1866 und des Gerichtsverfassungsgesetzes 1877 bis zum Ende des Großherzogtums im November 1918 in Kraft.
revidiertes Staatsgrundgesetz 1852
eigene Sammlung
Gesetz betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung 1.4.1867
Mit Gesetz vom 1. April 1867 betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung begann die Existenz der Staatseisenbahn im Großherzogtum in der Gestalt der Eisenbahndirektion. Diese wurde der Regierung (dem Staatsministerium) direkt unterstellt und bestand vorerst aus zwei Direktoren, einer für die Administration und einer für den technischen Teil zuständig, nebst dem notwendigen "Hülfspersonal", womit die Schaar der subalternen Bediensteten gemeint waren. Diesen unterstanden als Oberbeamten der Betriebsführung der Bertiebsinspektor und der Maschienenmeister. Das Gesetz erlaubte als etatmäßige, also planmäßige Bedienstete, mit einem festgelegten Jahresgehalt in Thalern, von:
- Eisenbahndirektion
- 1 administrative Direktor; 1400 - 2000
- 1 technischer Direktor; 1400 - 2000
- Technische Oberbeamte für die Betriebsführung
- 1 Betriebsinspektor; 800 - 1300
- 1 Maschinenmeister; 800 - 1300
- Obere Verwaltungsbeamte der Direktion
- 4 Beamte einschließlich des Cassiers; 2x 600 - 1000, 2x 500 - 900
- "Hülfsbeamte"
- zwei Bahningenieure; 1x 500 - 1000, 1x 500 - 900
- ein Telegraphenbeamter; 350 - 500
- fünf Kanzlei und Rechnungsbeamte der Direktion, der Betriebsführung und des Maschinendienstes; 2x 400 - 800, 3x 300 - 700
- 3 Billietdrucker und Kanzleidiener; 250 - 350
- acht Bahnmeister; 350 - 450
- zehn Stationsverwalter; 1x 500 - 800, 2x 400 - 700, 3x 360 - 700, 4x 300 - 600
- Expeditions und Kassenbeamte; 360 - 700
- Assistenten der größeren Stationen und "Hülfsarbeiter"; 300 - 500
- Portiers; 200 - 400
- Wäger; 220 - 250
- Lokomotivführer; 350 - 450
- Zugführer; 360 - 400
- Packmeister; 325 - 350
- Schaffner; 200 - 250
Nur die "Hülfsbeamte" a - c waren unwiederruflich angestellte "Civilstaatsdiener", also Beamte im heutigen Verständnis, alle folgenden nicht, also Angestellte bzw. Arbeiter in heutigen Verständnis.
Es konnte an teueren Dienstorten Teuerungszulagen gewährt werden.
Bei gewährten Dienstwohnungen musste eine Miete gezahlt werden, die bei einem Gehalt von
- 600; 10%
- 800; 12%
- mehr als 800; 14%
betragen sollte.
Ein durch das Staatsministerium noch zu erlassenes Reglement sollte die Höhe und den Begünstigtenkreis der Tagegelder (Verpflegungsgeld bei Abwesenheit) festlegen, die aber die üblichen Sätze nicht überschreiten sollten. Auch dem Zugpersonal sollten Zulagen für gefahrene Entfernung und Übernachtungen gewährt werden. Ermäßigte Tagesgelder konnten unter besonderen Bedingungen gewährt werden. Das Lokpersonal wurde ein prozentualer Anteil an dem vom Regelsatz durch ihre Fahrweise eingesparten Feuerungs- und Schmiermitteln gewährt, den die Direktion noch festzusetzen hatte.
Die Betriebsbeamten bekamen ihre Dienstkleidung gestellt, Betriebsarbeiter nur bis zu einem Gehalt von 500 Thalern.
Es wurde noch eine Kasse (Fonds) eingerichtet, die Bediensteten und deren Hinterbliebenen in außerordentlichen Fällen Unterstützung gewähren sollte. Gespeist wurde diese aus Betriebserträgen und Erlösen aus Verkäufen.
Originales Gesetzesblatt
Bayerische Staatsbibliothek München; J.germ. 73 cp-20 S.117-123; urn:nbn:de:bvb:12-bsb10551312-4