Gesetz für das Herzogtum Oldenburg, betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung.

Oldenburg, den 24. April 1906

Wir Friedrich August , von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,
verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Herzogtum Oldenburg, was folgt:

Artikel 1.

Die Verwaltung der Staatseiseubahnen und der ihnen angegliederten Eiseubahnstreckeuund Verkeyrsanstalten wird von der Eisenbahndircktion geführt, welche als obere Verwaltungsbehörde dem Staatsministerium unmittelbar untergeordnet ist. Der Eisenbahndirektion können vom Staatsministerium andere Geschäfte übertragen werden.
Die Eisenbahndirektion bildet die Dienstbehörde sämtlicher Personen, welche für die im Absatz1 genannten Dienstzweige angestellt oder angenommen sind.

Artikel 2.

§ 1. Die Eisenbahndirektion besteht aus dem Eisenbahndirektor als dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, von denen zwei juristische und drei technische Bildung haben
müssen.
Die erforderlichen Oberbeamten und Beamten des mittleren und unteren Dienstes werden ihr beigegeben.

§ 2. Der Eisenbahndirektor vertritt die Verwaltung nach außen und leitet und überwacht den gesamten Eisenbahndienst. Ihm steht die alleinige Verantwortliche Entscheidung in allen Sachen zu, deren Behandlung nicht durch die vom Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung anderweit geregelt ist.

§ 3. Den Mitgliedern der Eisenbahndirektion wird ein Kreis von Sachen zur selbständig verantwortlichen Erledigung zugewiesen. Innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen sie mündliche und schriftliche Verfügungen und Anordnungen namens der Eisenbahndirektion. Die von ihnen unter der Firma der Eisenbahndirektion gezeichneten Schriftstücke sind für die Eisenbahnverwaltung verbindlich.

§ 4. Die Oberbeamten sind Hilfsarbeiter der Direktion.
Ihnen kann gleichfalls ein Kreis von Sachen zur selbständig verantwortlichen Erledigung zugewiesen und die Leitung eines Direktionsbureaus und die unmittelbare Aufsicht über einen Verwaltungszweig übertragen werden.

§ 5. Einzelne Arten von Sachen können der Behandlung durch Mehrheitsbeschluß überwiesen werden. Stimmberechtigt sind außer dem Eisenbahndirektor die Mitglieder der Direktion und die Oberbeamten, denen im Einzelfall die Sache zugewiesen ist. (§ 4.)

§ 6. Die näheren Bestimmungen werden durch die Geschäftsordnung und die vom Staatsministerium zu erlassenden Dienstanweisungen getroffen.

Artikel 3.

Für den inneren und äußeren Dienst werden die erforderlichen Dienststellen eingerichtet. Das Nähere regeln die von der Eisenbahndirektion mit Genehmigung des Staatsministerinms zu erlassenden Dienstanweisungen, soweit nicht reichs- und landesrechtliche Vorschriften maßgebend sind.

Artikel 4.

Der zulässige Bestand an Zivilstaatsdienern der Eisenbahnverwaltung und die ihnen zustehenden Gehalte sind in dem Regulativ angegeben, welches diesem Gesetze als Anlage I beigefügt ist.
Die außerdem erforderlichen Bediensteten und Arbeiter werden nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums von der Eisenbahndirektion angenommen und innerhalb der
durch die Voranschläge der Eisenbahnbetriebskasse und des Eisenbahnbaufonds zur Verfügung gestellten Mittel besoldet.

Artikel 5.

Die Artikel 2, 5 - 10, 15 - 21 des Gesetzes vom 24. April 1906, betreffend das Gehaltsregulativ für den Zivildienst, finden auf die in der Eisenbahnverwaltung angestellten Zivilstaatsdiener Anwendung.

Artikel 6.

Für die im Eisenbahndienste angestellten Zivilstaatsdiener und sonstigen Beamten bestimmt das Staatsministerium, ob und zu welchen Beträgen sie Reisekosten und Tagegelder zu beziehen haben. Die im Zivilstaatsdiener-Gesetz festgestellten Sätze dürfen dabei nicht überschritten werden . An Stelle der Reisekosten und Tagegelder oder eines Teiles davon kann eine feste Entschädigung gewährt werden.

Artikel 7.

§ 1 . Die Zivilstaatsdiener des Zugdienstes (Zugbegleitungs - und Zugförderungspersonal ) können erhalten

  1. für die im Zugdienst gemachten Reisen Fahrgelder,
  2. für die durch den Dienst veranlaßten Übernachtungen außerhalb des Stationsortes Nachtgelder,
  3. für Beschäftigung im Aushilfe- und Verschiebedienste Stundengelder,
  4. für ersparte Brenn- und Schmierstoffe Ersparnisgelder.

§ 2. Die Zivilstaatsdiener der Eisenbahnverwaltung, welche den Verbrauch von Gas und elektrischem Strome unmittelbar überwachen, können Gas- und Stromersparnisgelder erhalten.

§ 3. Die Zivilstaatsdiener des Rangierdienstes können für schonende Behandlung der Betriebsmittel und für rechtzeitige Fertigstellung der Rangierarbeiten Rangiergelder erhalten.

§ 4. Das Staatsministerium erläßt die näheren Vorschriften über die Gewährung und die Höhe der in den §§ 1 bis 3 vorgesehenen Nebenbezüge und bestimmt, welcher Teil davon als Besoldung zu gelten hat.

Artikel 8.

Die in der Anlage I unter Ziffer 20 - 54 aufgeführten Beamten erhalten freie Dienstkleidung oder einzelne freie Dienstkleidungsstücke. Das Nähere wird durch eine vom Staatsministerium zu erlassende Ordnung geregelt, welche auch darüber Bestimmung zu treffen hat, zu welchen Beträgen der Wert der freien Dienstkleidung als Besoldung zu gelten hat.
Den Stationseinnehmern kann die von ihnen zu tragende Dienstkleidung gleichfalls frei geliefert werden; der Wert dieser Dienstkleidung wird der Besoldung jedoch nicht zugerechnet.

Artikel 9.

Für die Gewährung von Beihilfen in außerordentlichen Fällen an die im mittleren und unteren Eisenbahndienst angestellten und beschäftigten Personen und an ihre Hinterbliebenen besteht eine Eisenbahnunterstützungskasse.

In die Kasse fließen:

  1. die den Eisenbahnbediensteten auferlegten Strafgelder,
  2. der Erlös aus dem Verkauf der im Bereich der Eisenbahnverwaltung gefundenen Gegenstände,
  3. der Erlös für Erlaubniskarten zum Betreten des Bahnkörpers,
  4. die Vergütungen von Versicherungsgesellschaften für die Einziehung von Prämien,
  5. die Gebühren für Aushängen von Plakaten auf den Bahnhöfen,
  6. die Überschüsse der Kaffen bei den Revisionen und
  7. freiwillige Zuwendungen unter Lebenden oder von Todeswegen.

Zuschüsse zu dieser Kasse aus der Eisenbahnbetriebskasse unterliegen der Zustimmung des Landtags.

Artikel 10.

Für die zu den mittleren und unteren Gehaltsklassen gehörenden Zivilstaatsdiener der Eisenbahnverwaltune; besteht eine Eisenbahnbeamtenkrankenkasse. Die näheren Bestimmungen hierfür, auch die über den Umfang der Versicherungspflicht werden vom Staatsministerium getroffen.
Zuschüsse zu dieser Kaffe aus der Eisenbahnbetriebskasse unterliegen der Zustimmung des Landtags.

Artikel 11.

Für die gegen feste Monatsvergütung dauernd eingestellten Bediensteten der Eisenbahnverwaltung und für ihre Hinterbliebenen besteht eine Pensionskasse. Die näheren Bestimmungen hierfür sind in dem Statut enthalten, welches diesem Gesetz als Anlage II beigefügt ist.

Artikel 12.

Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1906 in Kraft.
Mit diesem Tage treten außer Kraft das Gesetz vom 19. März 1883, betr. die Organisation der Eisenbahnverwaltung, und die dazu erlassenen noch in Geltung stehenden Abändernngsgesetze, nämlich die beiden Gesetze vom 6. April 1894, das Gesetz vom 20. März 1900, die das Eisenbahnwesen behandelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1900 und das Gesetz vom 24. Mai 1903.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.

Gegeben Oldenburg, den 24. April 1906.

(Siegel.) Friedrich August.


Ruhstrat.


R. Weber.

 

Anlage I
zum Gesetze,
betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung

Eisenbahngehaltsregulativ

Nr. 7—9. Zu den Beamten des Bureau200dienstes gehört der Magazinverwalter. Jeeinem Stationskassenbeamtenin Oldenburg150und Neuschanz kann eine Dienstzulage biszu 300 ^ gewährt werden. Die gegenwärtig dem Hilfskassierer der Hauptkassegewährte Dienstzulage fällt bei einem Wechseldes Inhabers weg

Ordng.-
Nr.
Zahl Bezeichnung Gehalt
(M)
Zulagen
(M)
Bemerkungen
1 1 Eisenbahndirektor 6.500 - 8.600 350
 2  4  Mitglieder der Direktion
4.000 - 6.500
300
 3  10  Administrative und
technische Oberbeamte
2.700 - 6.000
300  Zu Nr. 3. Die gegenwärtigen Inhaber behalten dreijährige Zulagefristen.
 4  1 Vermessungstechnischer Oberbeamter
2.400 - 5.000 300
 5  1  Hauptkassierer 2.500 - 4.200 200
 6  6  Verkehrs- und Betriebskontrolleure
2.200 - 3.70 200
 7  17 Beamte I. Kl. des Bureau und Kassendienstes 2.200 - 3.700 200    Zu Nr. 7 - 9. Zu den Beamten des Bureaudienstes gehört der Magazinverwalter. Je einem Stationskassenbeamtenin Oldenburg und Neuschanz kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden. Die gegenwärtig dem Hilfskassierer der Hauptkasse gewährte Dienstzulage fällt bei einem Wechsel des Inhabers weg.
 8 63 Beamte II. Kl. des Bureau und Kassendienstes 1.600 - 3.300 200
 9  67 Beamte III. Kl. des Bureau und Kassendienstes 1400 - 2.700 150
 10 5 Beamte I. Kl. des mittleren
technischen Dienstes
2.200 - 3.700 200   
 11 8 Beamte II. Kl. des mittleren
technischen Dienstes
1.600 - 3.000 200
 12 5 Beamte III. Kl. des mittleren
technischen Dienstes
1.400 - 2.700 150
13 1 Billetdrucker 1.100 - 1.700 75
 14 1 Steindrucker 1.100 - 1.700 75
 15 2 Beamte I. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes 2.200 - 3.700 200
 16 4 Beamte II. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes 1.600 - 3.000 200
 17 3 Beamte III. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes 1.400 - 2.700 150    Zu Nr. 17. Die gegenwärtigen Inhaber rücken bis zum Höchstgehalt von 2800 M auf
18
7 Werkführer 1.200 - 2.000 100    Zu Nr . 18 und 19 . Die Stellen der Werkstättenvormänner werden nicht wieder besetzt. Bis zum Wegfall der gegenwärtigen Inhaber bleibt eine entsprechende Zahl der Werkführerstellen unbesetzt.
19 4 Werkstättenvormänner 1.100 - 1.700 75
 20 1 Maschinist für elektrische Anlagen  1.200 - 2.000 100
 21 5 Maschinenwärter 1.100 - 1.700 75
 22 1 Magazinaufseher 1.100 - 1.700 75
 23 1 Signalaufseher 1.850 - 3.050 100    Zu Nr. 23. Der gegenwärtige Inhaber rückt in dreijährigen Fristen mit Zulagen von 150 M bis zum Höchstgehalt von 2500 M auf.
 24 4 Heizhausaufseher 1.200 - 2.000 100
 25 3 Telegraphenmeister 1.400 - 2.700 150
 26 1 Telegraphenvormann
1.100 - 1.700 75    Zu Nr . 26. Die Stelle wird nicht wieder besetzt.
 27 4 Boten und Pförtner der
Zentralverwaltung
1.100 - 1.700 75
 28 4 Bahnmeister I. Kl. 1.600 - 3.200 200   
 29 22 Bahnmeister II. Kl. 1.400 - 2.600 150
 30 7 Stationsvorsteher I. Kl.
2.200 - 3.600
200    Zu Nr . 30 . Dem Vorsteher der Station Oldenburg kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden.
31 20 Stationsvorsteher II. Kl. 1.600 - 3.200 200  
32 63 Stationsvorsteher III. Kl.
und Stationsassistenten
1.400 - 2.600 150  
33 3 Gütervorsteher I. Kl. 2.200 - 3.600 200  
34 2 Gütervorsteher II. Kl. 1.600 - 3.200 200  
35 2 Güterassistenten 1.400 - 2.600 150  
36 5 Telegraphenassistenten 1.400 - 2.600 150  
37 5 Telegraphisten 1.200 - 2.000 100  
38 40 Stationsaufseher I. Kl. 1.200 - 2.000 100    Zu Nr . 38 . Die gegenwärtigen Inhaber behalten Zulagen von 100 M.
39 40 Stationsaufseher II. Kl. 1.100 - 1.700 75  
40 31 Lademeister 1.100 - 1.700 75  
41 7 Wagenmeister 1.100 - 1.700 75  
42 1 Kranmeister 1.100 - 1.700 75  
43 10 Rangiermeister 1.100 - 1.700 75  
44 30 Rangierer 800 - 1.300 75  
45 20 Stationspförtner und Bahnsteigsschaffner 900 - 1.500 75  
46 1 Beleuchtungsaufseher 800 - 1.100 -    Zu Nr . 46 und 47 . Fallen künftig weg.
47 3 Nachtwächter 800 - 1.100 -
48 78 Expedierende Weichenwärter, Stellwerks- und Flußbrückenwerter 800 - 1.300 75  
49 90 Lokführer I. Kl. 1.200 - 1.900 150  
50 35 Lokführer II. Kl. 1.000 - 1.400 100  
51 50 Lokomotivheizer 700 - 1.200 75  
52 60 Zugführer 1.300 - 1.800 100  
53 33 Schaffner 900 - 1.500 75  
54 60 Bremser und Wagenwärter 800 - 1.300 75