Gesetz für das Herzogtum Oldenburg , betreffend Abänderung des Gesetzes vom 24. April 1906,
betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung.

Oldenburg , den 20. April 1911.

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.,

verkünden mit Zustimmung des Landtags als Gesetz für das Herzogtum Oldenburg, was folgt:

Artikel I.

§ 1. Der Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 1906 erhält die folgende Fassung:

Artikel 5.

§ 1. Die §§ 2, 5 bis 14, 20, 21, 25 bis 34 des Besoldungsgesetzes vom 10 . April 1911 finden auf die in der Eisenbahnverwaltung augestellten Zivilstaatsdiener Anwendung.

§ 2. Die in der Anlage I unter Nr . 68 aufgeführten Beamten erhalten eine außerordentliche Zulage von jährlich 25 M wenn sie in eine der unter Nr . 67 aufgeführten Stellen versetzt werden.

§ 2 . Die Anlage I des Gesetzes vom 24 . April 1906 erhält die folgende Fassung:

Anlage I
zum Gesetze,
betreffend die Organisation der Eisenbahnverwaltung

Eisenbahngehaltsordnung
(Regulativ)

Zu Nr . 31 — 33 . Die Zahl der Beamten inden einzelnen Klassen kann soweit vermehrtwerden , als Stellen des mittleren technischenDienstes (Nr . 10 — 12 ) der gleichen oder einerhöheren Klasse unbesetzt sind.

Zu Nr. 67 und 68. Die Gesamtzahl der be75 setzten Stellen darf nicht mehr als 76 betragen.

Ordng.-
Nr.
Zahl Bezeichnung Gehalt
(M)
Zulagen
(M)
Bemerkungen
1 1 Eisenbahndirektor 7.550 - 9.650 350
 2  6  Mitglieder der Direktion
5.050 - 7.900
300
 3  10  Administrative und
technische Oberbeamte
3.750 - 7.600
300
 4  1 Vermessungstechnischer Oberbeamter
3.400 - 6.300 300
 5  1  Hauptkassierer 3.200 - 4.900 200
 6  6  Verkehrs- und Betriebskontrolleure
2.850 - 4.450 200
 7  17 Beamte I. Kl. des Bureau und Kassendienstes 2.850 - 4450 200  Zu Nr. 7 - 9. Zu den Beamten des Bureaudienstes gehört der Magazinverwalter. Je einem Stationskassenbeamten in Oldenburg,
Wilhelmshaven und Neuschanz kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden.
Die gegenwärtig dem Hilsskassierer der Hauptkasse gewährte Dienstzulage fätlt bei einem Wechsel des Inhabers weg.
 8 70 Beamte II. Kl. des Bureau und Kassendienstes 2150 - 3850 200
 9  67 Beamte III. Kl. des Bureau und Kassendienstes 1850 - 3150 150
 10 5 Beamte I. Kl. des mittleren
technischen Dienstes
2.850 - 4.450 200  Zu Nr. 10 - 12. Zu den Beamten des mittleren technischen Dienstes gehören der Materialverwalter und die Lithographen . Die Zahl der Beamten in den einzelnen Klassen kann soweit vermehrt werden, als Stellen des mittleren Bahndieustes (Nr . 31 — 33) der gleichen oder einer höheren Klasse unbesetzt sind.
 11 11 Beamte II. Kl. des mittleren
technischen Dienstes
2.150 - 3.850 200
 12 7 Beamte III. Kl. des mittleren
technischen Dienstes
1.850 - 3.150 150
13
16 Bureau- und Kanzleigehilfen 1.550 - 2.350 125
 14 10 Zeichner 1.550 - 2.350 125
 15 2 Fahrkartendrucker 1.450 - 2.050 100
 16 1 Steindrucker 1.450 - 2.050 100
 17 2 Beamte I. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes 2.850 - 4.450 200
 18 4 Beamte II. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes 2.150 - 3.850 200
 19 4 Beamte III. Kl. des Maschinen- und Werkstättendienstes 1.850 - 3.150 150    Zu Nr. 19. Ein vor 1906 angestellter Beamter rückt bis zum Höchstgehalt von 3300 M auf
20
7 Werkführer 1.550 - 2.350 125   Zu Nr. 20 und 21. Die Stellen der Werkstättenvormänner werden nicht wieder besetzt. Bis zum Wegfall der gegenwärtigen Inhaber
bleibt eine entsprechende Zahl der Werkführerstellen unbesetzt
21 2 Werkstättenvormänner 1.450 - 2.050 100
 22 4 Werkstättenvorarbeiter 1.450 - 2.050 100
 23 1 Maschinist für elektrische Anlagen  1.550 - 2.350 125
 24 5 Maschinenwärter 1.450 - 2.050 100
 25 3 Magazinaufseher 1.450 - 2.050 100
 26 1 Signalaufseher 1.850 - 3.050 150
 27 4 Heizhausaufseher 1.550 - 2.350 125
 28 3 Telegraphenmeister 1.850 - 3.050 150    Zu Nr. 28. Die Stellen können auch mit Beamten besetzt werden, die ein Gehalt von 2150—3750 M mit Zulagen von 200 M beziehen. Die jetzigen Inhaber beziehen ein Gehalt bis 3200 bis sie in eine der vorgenannten Stellen befördert werden.
 29 2 Telegraphenvorarbeiter  1.150 - 1.650 100
 30 4 Boten und Pförtner der
Zentralverwaltung
1.450 - 2.050 100
 31 4 Beamte I. Kl. des mittleren
Bahndienstes
2.850 - 4.350 200  Zu Nr . 31 — 33. Die Zahl der Beamten in den einzelnen Klassen kann soweit vermehrt werden, als Stellen des mittleren technischen Dienstes (Nr. 10 - 12) der gleichen oder einer höheren Klasse unbesetzt sind.
 32 8 Beamte II. Kl. des mittleren Bahndienstes 2.150 - 3.750 200
 33 16 Beamte III. Kl. des mittleren Bahndienstes 1.850 - 3.050 150
 34 10 Beamte I. Kl. des mittleren
Stationsdienstes
2.850 - 4.350  200    Zu Nr. 34. Dem Vorsteher der Station Oldenburg kann eine Dienstzulage bis zu 300 M gewährt werden
 35 46 Beamte II. Kl. des mittleren
Stationsdienstes 
2.150 - 3.750  200
 36 49 Beamte III. Kl. des mittleren
Stationsdienstes 
1.850 - 3.050  150
 37 3 Beamte I. Kl. des mittleren
Güterdienste 
2.850 - 4.350 200
 38 3 Beamte II. Kl. des mittleren
Güterdienste 
 
2.160 - 3.750 200
 39 4 Beamte III. Kl. des mittleren
Güterdienste 
 
1.850 - 3.050 150
 40 5  Telegraphenassistent 1.850 - 3.050 150
 41 5 Telegraphisten
1.550 - 2.350 125
 42 40 Stationsaufseher I. Klasse
1.550 - 2.350 125
 43 42 Stationsaufseher II. Klasse 1.450 - 2.050 100
 44 42 Expedierende Weichenwärter
1.250 - 1.850 100
 45 35 Lademeister
1.450 - 2.050 100
 46 13 Wagenmeister 1.450 - 2.050 100
 47 1 Kranmeister  1.450 - 2.050
100
48
18 Rangiermeister  1.450 - 2.050 100
49 45
Rangierer 1.250 - 1.850 100
50 7 Rangierbremser 1.150 -1.650 100
51 33 Stationspförtner und Bahnsteigschaffner
1.250 - 1.850 100
52 5 Boten auf den Stationen und Abfertigungen  1.150 - 1.650 100
53 1  Nachtwächter   950 - 1.450  -    Zu Nr. 53. Fällt künftig weg
54 213 Weichenwärter
1.150 - 1.650
100    Zu Nr. 54. Soweit die Inhaber von Weichenwärterstellen des Regulativs vom 6. April 1894, für die ein Gehalt von 1000—1500 M
mit dreijährigen Zulagen von 100 M festgesetzt war, nicht zu den Stationsaufsehern gehören, bleibt der Höchstsatz des genannten
Regulativs für sie maßgebend. Das Endgehalt beträgt mit Einschluß der Gehaltszuschläge 1850 M.
55 9 Brückenwärter
1.150 - 1.650 100
56 90
Lokomotivführer I. Klasse 1.850 - 2.550 150
57 50
Lokomotivführer II . Klasse 1.550 - 1.950 125
58 73
Lokomotivheizer
1.150 - 1.650 100
59 60 Zugführer 1.700 - 2.200 125
60 33
 Schaffner 1.250 - 1.850 100
61 103 Bremser und Wagenwärter 1.150 - 1.650 100
62 40 Bahnvorarbeiter 1.150 - 1.650 100
63 3 Stationsvorarbeiter 1.150 - 1.650 100
64 12 Gütervorarbeiter 1.150 - 1.650 100
65 2 Magazinvorarbeiter 1.150 - 1.650 100
66 6 Lokomotivvorarbeiter
1.150 - 1.650 100
67 50 Wander-, Block- und Haltepunktwärter  1.100 - 1.300   75    Zu Nr. 67 und 68. Die Gesamtzahl der besetzten Stellen darf nicht mehr als 76 betragen.
68 45 Bahn- und Schrankenwärter 1.000 - 1.200   75

 

Artikel II.
Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1911 in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegels.

Gegeben Oldenburg, den 20. April 1911.

Im Auftrage des Großherzogs.
Das Staatsministerium.
(Siegel.) Ruhstrat.


Dr. Hillmer.